Artikel 22h VO (EU) 2011/1343

Meldung der täglichen Fänge an Roter Fleckbrasse und der Beifänge

Unbeschadet des Artikels 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 führen die Mitgliedstaaten einen Mechanismus ein, um sicherzustellen, dass alle kommerziellen täglichen Fänge an Roter Fleckbrasse und Beifänge im Alboran-Meer (geografische Untergebiete 1, 2 und 3 der GFCM gemäß Anhang I) unabhängig vom Lebendgewicht des Fangs gemeldet werden. Für die Freizeitfischerei bemühen sich die Mitgliedstaaten, die Fänge dieser Art zu erfassen, oder führen Schätzungen durch.

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