Artikel 22i VO (EU) 2011/1343

Fanggenehmigungen und Fangtätigkeiten

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen ein Register der Fischereifahrzeuge, die im Alboran-Meer gefangene Mengen an Roter Fleckbrasse an Bord mitführen oder anlanden dürfen, welche mehr als 20 % des Fangs in Lebendgewicht nach der Sortierung je Tide ausmachen. Dieses Register wird geführt und aktualisiert.

(2) Fischereifahrzeuge, die gezielt Rote Fleckbrasse befischen, dürfen nur Fischereitätigkeiten ausüben, wenn diese Fischereitätigkeiten in einer gültigen Fangerlaubnis angegeben sind, die von den zuständigen Behörden ausgestellt wurde und die technischen Bedingungen präzisiert, unter denen solche Tätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Die Erlaubnis umfasst die in Anhang VIII aufgeführten Daten.

(3) Die Mitgliedstaaten

a)
übermitteln der Kommission bis 31. Januar jeden Jahres die Liste der aktiven Schiffe, für die eine Erlaubnis für das laufende oder das/die folgende(n) Jahr(e) ausgestellt wurde. Die Kommission übermittelt diese Liste dem GFCM-Sekretariat bis spätestens Ende Februar jeden Jahres. Die Liste enthält die in Anhang VIII aufgeführten Daten;
b)
übermitteln der Kommission und dem GFCM-Sekretariat, beginnend ab dem 30. November 2018 und spätestens ab dem 30. November 2020, bis Ende November jeden Jahres einen Bericht über die Fischereitätigkeiten der in Absatz 1 genannten Schiffe, in aggregierter Form mit mindestens folgenden Angaben:

i)
Anzahl der Fangtage
ii)
Fanggebiet und
iii)
Fänge Roter Fleckbrasse.

(4) Alle Schiffe mit einer Länge über alles von mehr als 12 Metern, die gezielt Rote Fleckbrasse befischen dürfen, sind mit einem VMS oder einem anderen Geolokalisierungssystem ausgestattet, um es den Kontrollbehörden zu ermöglichen, ihre Tätigkeiten zu verfolgen.

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