Artikel 16l VO (EU) 2011/1343
Steuerung der Fangkapazitäten
(1) Im Sinne dieses Artikels ist die Referenzfangkapazität für kleine pelagische Bestände die Kapazität, die auf der Grundlage der dem GFCM-Sekretariat von den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Absatz 22 der Empfehlung GFCM/37/2013/1 übermittelten Listen von Fischereifahrzeugen festgelegt wurde. Diese Listen enthalten alle Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen, Ringwaden oder sonstigen Arten von Umschließungsnetzen ohne Schließleine, die für die Fischerei auf kleine pelagische Bestände zugelassen und in Häfen registriert sind, die in den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten geografischen Untergebieten 17 und 18 gelegen sind, oder die, obwohl sie in Häfen registriert sind, die am 31. Oktober 2013 außerhalb dieser geografischen Untergebiete gelegen waren, in den geografischen Untergebieten 17 oder 18 bzw. in beiden fischen.
(2) Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen und Ringwaden werden ungeachtet der Länge über alles des betreffenden Schiffs als gezielt auf kleine pelagische Bestände fischend eingestuft, wenn Sardinen und Sardellen mindestens 50 % des Fangs (in Lebendgewicht) ausmachen.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesamtflottenkapazität der Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen oder Ringwaden, die gezielte Fischerei auf kleine pelagische Bestände im geografischen Untergebiet 17 betreiben, sowohl in Bezug auf die in den nationalen und EU-Fischereiflottenregistern verzeichnete Bruttoraumzahl (BRZ) oder Bruttoregistertonnen (BRT) als auch auf die Maschinenleistung (kW), die Referenzfangkapazität für kleine pelagische Bestände nach Absatz 1 zu keinem Zeitpunkt überschreitet.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge, die im Sinne von Absatz 2 mit Schleppnetzen und Ringwaden auf kleine pelagische Bestände fischen, nicht an mehr als 20 Fangtagen pro Monat und nicht an mehr als 180 Fangtagen pro Jahr fischen.
(5) Nicht in der Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführte Fischereifahrzeuge dürfen nicht auf Sardinen oder Sardellen oder beide Arten fischen oder dürfen, abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, nicht mehr als 20 % Sardinen oder 20 % Sardellen bzw. nicht mehr als 20 % insgesamt an Sardinen und Sardellen an Bord behalten oder anlanden, wenn sie eine Fangreise im geografischen Untergebiet 17 oder 18 oder in beiden durchführen.
(6) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission jede weitere Aufnahme in die Liste der zugelassenen Fischereifahrzeuge nach Absatz 1, jede Streichung aus dieser Liste oder jede Änderung der Liste mit, sobald eine solche Aufnahme, Streichung oder Änderung stattfindet. Diese Änderungen berühren nicht die Referenzfangkapazität nach Absatz 1. Die Kommission übermittelt diese Angaben an das Exekutivsekretariat der GFCM.
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