Artikel 16k VO (EU) 2011/1343
Zuordnung von Haien
Die Enthauptung und das Häuten von Haien an Bord und vor der Anlandung sind untersagt. Enthauptete und gehäutete Haie dürfen nach der Anlandung nicht auf den Erstverkaufsmärkten in Verkehr gebracht werden.
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