Artikel 16j VO (EU) 2011/1343

Geschützte Haie und Rochen

(1) Hai- und Rochenarten, die unter Anhang II des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers(1) (im Folgenden „Protokoll zum Übereinkommen von Barcelona” ) fallen, dürfen nicht an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft oder feilgehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

(2) Soweit möglich, lassen Fischereifahrzeuge, welche die unter Anhang II des Protokolls zum Übereinkommen von Barcelona fallenden Hai- und Rochenarten unbeabsichtigt gefangen haben, diese unverzüglich lebend und unversehrt wieder frei.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 3.

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