Artikel 16c VO (EU) 2011/1343
Mindestbasisdurchmesser der Kolonien
(1) Rote Korallen aus Kolonien der Roten Koralle, deren Basisdurchmesser am Rumpf, innerhalb 1 cm von der Basis der Kolonie aus gemessen, weniger als 7 mm beträgt, dürfen nicht geerntet, an Bord behalten, umgeladen, angelandet, übertragen, gelagert, verkauft, feilgehalten oder als Rohstoff zum Verkauf angeboten werden.
(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um abweichend von Absatz 1 eine maximale Toleranz von 10 % des Lebendgewichts zu kleiner (< 7 mm) Kolonien der Roten Koralle zu genehmigen.
(3) Den gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorzulegenden gemeinsamen Empfehlungen im Hinblick auf eine Ausnahme nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist die wissenschaftliche oder technische Begründung für die Ausnahme beizufügen.
Gemeinsame Empfehlungen der Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 sind bis zum 29. November 2018 vorzulegen.
(4) Ausnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels können nur gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- a)
- Es ist ein angemessener nationaler Bewirtschaftungsrahmen, einschließlich einer Fangerlaubnisregelung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, vorhanden;
- b)
- es sind spezifische Überwachungs- und Kontrollprogramme vorhanden.
(5) Ungeachtet der Absätze 2 bis 4 können die Mitgliedstaaten übergangsweise Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung GFCM/36/2012/1 erlassen, sofern
- a)
- diese Maßnahmen Teil eines angemessenen nationalen Bewirtschaftungsrahmens sind und
- b)
- der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über den Erlass dieser Maßnahmen ordnungsgemäß informiert.
Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geltungsdauer jeglicher Ausnahmen spätestens am Tag des Beginns der Geltungsdauer des gemäß Absatz 2 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakts endet.
(6) Gelangt die Kommission aufgrund der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 Buchstabe b übermittelten Informationen zu der Auffassung, dass eine nach dem 28. November 2015 erlassene nationale Maßnahme die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht erfüllt, so kann sie unter Vorlage einer einschlägigen Begründung und nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats von diesem die Änderung der betreffenden Maßnahme verlangen.
(7) Die Kommission unterrichtet den Exekutivsekretär der GFCM über die nach den Absätzen 2 und 5 erlassenen Maßnahmen.
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