Artikel 22c VO (EU) 2011/1343

Vorherige Anmeldung für Rote Koralle

Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge oder ihre Stellvertreter übermitteln den zuständigen Behörden zwischen zwei und vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen folgende Angaben:

a)
die voraussichtliche Ankunftszeit;
b)
äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;
c)
geschätzte Menge in Lebendgewicht und falls möglich Anzahl der Kolonien der an Bord befindlichen Roten Koralle;
d)
Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.

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