Artikel 22c VO (EU) 2011/1343
Vorherige Anmeldung für Rote Koralle
Die Kapitäne der Fischereifahrzeuge oder ihre Stellvertreter übermitteln den zuständigen Behörden zwischen zwei und vier Stunden vor der voraussichtlichen Ankunft im Hafen folgende Angaben:
- a)
- die voraussichtliche Ankunftszeit;
- b)
- äußere Kennbuchstaben und -ziffern sowie Name des Fischereifahrzeugs;
- c)
- geschätzte Menge in Lebendgewicht und falls möglich Anzahl der Kolonien der an Bord befindlichen Roten Koralle;
- d)
- Angaben zu dem geografischen Gebiet, in dem die Fänge getätigt wurden.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.