Artikel 22b VO (EU) 2011/1343

Fangaufzeichnungen für Rote Koralle

(1) Fischer oder Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Rote Koralle ernten dürfen, zeichnen nach den Fangtätigkeiten oder bei Tagesfangreisen spätestens beim Anlanden im Hafen die Fänge in Lebendgewicht und soweit möglich die Anzahl der Kolonien auf.

(2) Fischereifahrzeuge, die Rote Koralle ernten dürfen, führen an Bord ein Logbuch mit, in dem die täglichen Fänge an Roter Koralle, unabhängig vom Lebendgewicht der Ernte, und die Fischereitätigkeit nach Gebiet und Tiefe einschließlich– soweit möglich – der Anzahl der Fangtage und der Tauchgänge aufgezeichnet werden. Diese Angaben werden den zuständigen nationalen Behörden innerhalb der in Artikel 14 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Frist übermittelt.

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