Artikel 22a VO (EU) 2011/1343
Fanggenehmigungen für Rote Koralle
(1) Schiffe oder Fischer, die im Mittelmeer Rote Koralle ernten dürfen, müssen über eine gültige Fanggenehmigung verfügen, in der die technischen Bedingungen für diese Fischerei festgelegt sind.
(2) Ohne eine Genehmigung gemäß Absatz 1 ist es verboten, Rote Koralle zu ernten, an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, zu verkaufen, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.
(3) Die Mitgliedstaaten führen ein aktualisiertes Verzeichnis der Fanggenehmigungen gemäß Absatz 1 und übermitteln der Kommission bis spätestens 31. März jeden Jahres die Liste der Schiffe, für die die Genehmigungen gemäß Absatz 1 ausgestellt wurden. Die Kommission übermittelt diese Liste dem GFCM-Sekretariat bis spätestens 30. April jeden Jahres. Die Liste muss für jedes Schiff folgende Angaben enthalten:
- a)
- Name des Schiffs
- b)
- Registriernummer des Schiffs (von der Vertragspartei vergebene Codenummer)
- c)
- eindeutige GFCM-Kennung (ISO-Alpha-3-Ländercode + 9 Stellen, z. B. xxx000000001)
- d)
- Registrierhafen (vollständiger Name des Hafens)
- e)
- früherer Name (sofern zutreffend)
- f)
- frühere Flagge (sofern zutreffend)
- g)
- Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend)
- h)
- internationales Rufzeichen (sofern zutreffend)
- i)
- VMS oder andere Ausrüstung für die Geolokalisierung des Schiffes (JA/NEIN)
- j)
- Schiffstyp, Länge über alles (LOA), Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT) und Maschinenleistung (kW)
- k)
- Sicherheitsausrüstung zur Aufnahme von Beobachtern an Bord (JA/NEIN)
- l)
- Zeitraum, in dem das Ernten von Roter Koralle zugelassen ist
- m)
- Gebiet(e), in dem/denen das Ernten von Roter Koralle zugelassen ist: geografische Untergebiete der GFCM und Zellen des GFCM-Statistiknetzes
- n)
- Teilnahme an Forschungsprogrammen unter der Leitung nationaler/internationaler wissenschaftlicher Einrichtungen (JA/NEIN; bitte beschreiben)
(4) Die Mitgliedstaaten erhöhen die Anzahl der Fischereigenehmigungen erst, wenn wissenschaftliche Gutachten einen günstigen Zustand der Populationen der Roten Koralle ausweisen.
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