Artikel 22d VO (EU) 2011/1343

Bezeichnete Häfen für Rote Koralle

Zugelassene Fischer oder Fischereifahrzeuge landen Fänge von Roter Koralle nur in bezeichneten Häfen an. Zu diesem Zweck weisen die Mitgliedstaaten Häfen aus, in denen das Anlanden von Roter Koralle zugelassen ist, und übermitteln dem GFCM-Sekretariat und der Kommission bis 30. April jedes Jahres eine Liste dieser Häfen, es sei denn, es gibt keine Änderung bei den bereits mitgeteilten bezeichneten Häfen.

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