Artikel 17b VO (EU) 2011/1343

Unbeabsichtigte Beifänge bestimmter Arten von Meerestieren

(1) Unbeschadet des Artikels 15 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 tragen die Kapitäne von Fischereifahrzeugen im Fischereilogbuch gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung folgende Angaben ein:

a)
alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und wieder freigelassener Seevögel;
b)
alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und wieder freigelassener Meeresschildkröten;
c)
alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und wieder freigelassener Mönchsrobben;
d)
alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und wieder freigelassener Wale;
e)
alle Fälle unbeabsichtigt gefangener und, soweit vorgeschrieben, wieder freigelassener Hai- und Rochenarten, die in Anhang II oder Anhang III des Protokolls zum Übereinkommen von Barcelona aufgeführt sind.

(2) Ferner sollten die vom Wissenschaftlichen Beratungsausschuss zu analysierenden nationalen Berichte zusätzlich zu den im Logbuch eingetragenen Angaben Folgendes beinhalten:

a)
In Bezug auf die unbeabsichtigt gefangenen Meeresschildkröten Angaben zu

der Art des Fanggeräts,

den Zeitpunkten der Vorfälle,

der Stellzeit des Fanggeräts,

Tiefen und Orten,

den Zielarten,

den Meeresschildkrötenarten und

der Frage, ob die Meeresschildkröten tot ins Meer zurückgeworfen oder lebend wieder freigelassen wurden;

b)
in Bezug auf die unbeabsichtigt gefangenen Wale Angaben zu

den Merkmalen des Fanggeräts,

den Zeitpunkten der Vorfälle,

den Orten (entweder nach geografischen Untergebieten oder nach statistischen Rechtecken gemäß der Definition in Anhang I der vorliegenden Verordnung) und

der Frage, ob es sich bei dem betreffenden Tier um einen Delfin oder eine andere Walart gehandelt hat.

(3) Bis zum 31. Dezember 2015 legen die Mitgliedstaaten die Vorschriften nach Absatz 1 für die Aufzeichnung von Beifängen durch die Kapitäne von Fischereifahrzeugen fest, für welche die Verpflichtung zum Führen eines Fischereilogbuchs nach Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 nicht gilt.

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