Artikel 16b VO (EU) 2011/1343

Mindesttiefe für die Ernte

(1) Die Ernte der Roten Koralle in einer Tiefe von weniger als 50 Metern ist so lange untersagt, bis die GFCM etwas anderes empfiehlt.

(2) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 27 der vorliegenden Verordnung und Artikel 18 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) delegierte Rechtsakte zu erlassen, um Ausnahmen von Absatz 1 zu gewähren.

(3) Den gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 vorzulegenden gemeinsamen Empfehlungen im Hinblick auf eine Ausnahme nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist Folgendes beizufügen:

a)
detaillierte Informationen über den nationalen Bewirtschaftungsrahmen;
b)
die wissenschaftliche oder technische Begründung der Ausnahme;
c)
die Liste der Fischereifahrzeuge bzw. die Anzahl der erteilten Erlaubnisse in Bezug auf die Ernte von Roter Koralle in Tiefen von weniger als 50 Metern und
d)
die Liste der Fischereizonen, in denen diese Ernte erlaubt ist, anhand geografischer Koordinaten an Land und auf See.

Gemeinsame Empfehlungen der Mitgliedstaaten nach Unterabsatz 1 sind bis zum 29. November 2018 vorzulegen.

(4) Ausnahmen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels sind zu gewähren, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a)
Es ist ein angemessener nationaler Bewirtschaftungsrahmen, einschließlich einer Fangerlaubnisregelung nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, vorhanden und
b)
durch angemessene zeitlich-räumliche Schließungen wird gewährleistet, dass nur eine begrenzte Zahl von Kolonien der Roten Koralle genutzt wird.

(5) Ungeachtet der Absätze 2 bis 4 können die Mitgliedstaaten übergangsweise Maßnahmen zur Umsetzung der Empfehlung GFCM/35/2011/2 erlassen, sofern

a)
diese Maßnahmen Teil eines angemessenen nationalen Bewirtschaftungsrahmens sind und
b)
der betreffende Mitgliedstaat die Kommission über den Erlass dieser Maßnahmen ordnungsgemäß informiert.

Die betreffenden Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Geltungsdauer jeglicher Ausnahmen spätestens am Tag des Beginns der Geltungsdauer des gemäß Absatz 2 erlassenen einschlägigen delegierten Rechtsakts endet.

(6) Gelangt die Kommission aufgrund der von den betreffenden Mitgliedstaaten gemäß Absatz 5 Buchstabe b übermittelten Informationen zu der Auffassung, dass eine nach dem 28. November 2015 erlassene nationale Maßnahme die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht erfüllt, so kann sie unter Vorlage einer einschlägigen Begründung und nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats von diesem die Änderung der betreffenden Maßnahme verlangen.

(7) Die Kommission unterrichtet den Exekutivsekretär der GFCM über die nach den Absätzen 2 und 5 erlassenen Maßnahmen.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.