Artikel 15a VO (EU) 2011/1343
Einsatz von Schleppnetzen und Stellnetzen im Schwarzen Meer
(1) Der Einsatz von Schleppnetzen ist untersagt, wenn
- a)
- innerhalb von drei Seemeilen vor der Küste die 50-Meter-Isobathe nicht erreicht wird oder
- b)
- diesseits der 50-Meter-Isobathe die Wassertiefe von 50 Metern in einer geringeren Entfernung von der Küste erreicht wird.
(2) Die Mitgliedstaaten können ihren Fischereifahrzeugen ausnahmsweise gestatten, innerhalb der in Absatz 1 genannten Zone zu fischen, indem sie Ausnahmen im Einklang mit der Empfehlung GFCM/36/2012/3 gewähren, vorausgesetzt, sie setzen die Kommission von dieser Ausnahme ordnungsgemäß in Kenntnis.
(3) Ist die Kommission der Auffassung, dass eine gemäß Absatz 2 gewährte Ausnahme die in dem genannten Absatz enthaltene Voraussetzung nicht erfüllt, so kann sie vorbehaltlich der Vorlage einer einschlägigen Begründung und nach Konsultation des betreffenden Mitgliedstaats von diesem verlangen, diese Ausnahme zu ändern.
(4) Die Kommission unterrichtet den Exekutivsekretär der GFCM über jedwede gemäß Absatz 2 gewährte Ausnahme.
(5) Ab dem 1. Januar 2015 darf der Monogarn- oder Zwirndurchmesser von Stellnetzen 0,5 mm nicht überschreiten.
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