Artikel 15 VO (EU) 2011/1343
Mindestmaschenöffnung im Schwarzen Meer
(1) Netze, die im Schwarzen Meer für die Schleppnetzfischerei auf Grundfischbestände eingesetzt werden, müssen eine Maschenöffnung von mindestens 40 mm haben. Netzblätter mit einer Maschenöffnung unter 40 mm dürfen weder verwendet noch an Bord mitgeführt werden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Netze müssen vor dem 1. Februar 2012 durch Netze mit Quadratmaschen von 40 mm am Steert oder — auf hinreichend begründeten Antrag des Schiffseigners — durch Netze mit Rautenmaschen von 50 mm mit einer anerkannten Größenselektivität, die der von Netzen mit Quadratmaschen von 40 mm am Steert gleichwertig oder höher ist, ersetzt werden.
(3) Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Schwarzen Meer Schleppnetzfischerei auf Grundfischbestände betreiben, übermitteln der Kommission erstmals bis spätestens 16. Februar 2012 und danach alle sechs Monate eine Liste der Fischereifahrzeuge, die diese Tätigkeit im Schwarzen Meer ausüben und mit Netzen mit Quadratmaschen von mindestens 40 mm am Steert oder Netzen mit Rautenmaschen von mindestens 50 mm ausgerüstet sind, sowie den Prozentsatz, den diese Schiffe in ihrer gesamten nationalen Grundschleppnetzflotte ausmachen.
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit näheren Vorschriften für das Format und die Übermittlung der in diesem Absatz genannten Angaben erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(4) Die Kommission leitet die Informationen gemäß Absatz 3 an den Exekutivsekretär der GFCM weiter.
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