Artikel 14a VO (EU) 2011/1343
Schonzeit während der Laichzeit von Steinbutt im Schwarzen Meer
(1) In der Zeit von April bis Juni jeden Jahres richten die betroffenen Mitgliedstaaten eine Schonzeit von mindestens zwei Monaten im Schwarzen Meer ein.
(2) Die Mitgliedstaaten können zusätzliche räumliche/zeitliche Beschränkungen einführen, durch die die Fischereitätigkeiten verboten oder beschränkt werden können, um Aggregationsgebiete von Jungfischen des Steinbutts zu schützen.
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