Artikel 16ca VO (EU) 2011/1343

Vorbeugende Schließungen für Rote Koralle

(1) Wird ein Schwellensatz für die Fänge an Roter Koralle gemäß den Absätzen 2 und 3 erreicht, schließen die Mitgliedstaaten das betreffende Gebiet vorübergehend für die Fischerei auf Rote Koralle.

(2) Der Schwellensatz gilt als erreicht, wenn Kolonien der Roten Koralle, deren Basisdurchmesser weniger als 7 mm beträgt, mehr als 25 % der Gesamternte von einer Roten Korallenbank in einem Jahr ausmachen.

(3) Wurden Korallenbanken noch nicht ordnungsgemäß identifiziert, gelten der in Absatz 1 festgelegte Schwellensatz und die Schließung nach Maßgabe des statistischen Rechtecks der GFCM.

(4) In ihrer Entscheidung über eine Schließung gemäß Absatz 1 legen die Mitgliedstaaten das betroffene geografische Gebiet, die Dauer der Schließung und die Bedingungen für die Fischerei in diesem Gebiet während der Schließung fest.

(5) Mitgliedstaaten, die Schließungen durchführen, setzen das GFCM-Sekretariat und die Kommission unverzüglich darüber in Kenntnis.

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