Artikel 5 VO (EU) 2011/1343
Fischereiaufwand
Beim Fang von Grundfischbeständen darf der Fischereiaufwand, den Fischereifahrzeuge mit Schleppnetzen, Grund- und pelagischen Langleinen sowie Stellnetzen im Fischereisperrgebiet gemäß Artikel 4 einsetzen, den Fischereiaufwand der einzelnen Mitgliedstaaten in diesem Gebiet im Jahr 2008 nicht übersteigen.
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