Artikel 6 VO (EU) 2011/1343

Fischereiaufzeichnungen

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 16. Februar 2012 in elektronischem Format eine Liste der Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge, die laut Fangaufzeichnungen im Jahr 2008 in dem Gebiet gemäß Artikel 4 und im geografischen Untergebiet 7 des GFCM-Übereinkommensgebiets gemäß Anhang I gefischt haben. Diese Liste enthält die Namen der Fischereifahrzeuge, ihre Nummer im Fischereiflottenregister der EU, den Zeitraum, in dem sie in dem Gebiet gemäß Artikel 4 fischen durften, und die Anzahl Tage, die jedes Fischereifahrzeug im Jahr 2008 im geografischen Untergebiet 7 und insbesondere im Gebiet gemäß Artikel 4 verbracht hat.

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