Artikel 7 VO (EU) 2011/1343

Zugelassene Fischereifahrzeuge

(1) Fischereifahrzeugen, die in dem Gebiet gemäß Artikel 4 fischen dürfen, wird von ihrem Mitgliedstaat eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik(1) erteilt.

(2) Fischereifahrzeuge, die keine Nachweise über Fischereitätigkeit vor dem 31. Dezember 2008 in dem Gebiet gemäß Artikel 4 haben, dürfen den Fischfang darin nicht aufnehmen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 16. Februar 2012 die am 31. Dezember 2008 anwendbaren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über

a)
die höchstzulässige Anzahl Stunden pro Tag, in denen ein Fischereifahrzeug eine Fischereitätigkeit betreiben darf,
b)
die höchstzulässige Anzahl Tage pro Woche, an denen ein Fischereifahrzeug auf See und außerhalb des Hafens bleiben darf, und
c)
die vorgeschriebenen Zeiten für die Ausfahrt aus dem Gebiet und die Rückkehr der Fischereifahrzeuge zu ihrem registrierten Hafen.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

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