Artikel 8 VO (EU) 2011/1343
Schutz empfindlicher Lebensräume
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass das Gebiet gemäß Artikel 4 vor Einwirkungen aller anderen menschlichen Tätigkeiten geschützt wird, die der Erhaltung derjenigen Merkmale dieser Lebensräume abträglich wären, die sie als Laichgebiet ausmachen.
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