Artikel 9 VO (EU) 2011/1343

Information

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission vor dem 1. Februar jeden Jahres in elektronischem Format einen Bericht über die im Gebiet gemäß Artikel 4 betriebenen Fischereitätigkeiten.

Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte mit näheren Vorschriften für das Format und die Übermittlung des Berichts über diese Fischereitätigkeiten erlassen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

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