Artikel 9d VO (EU) 2011/1343

Im Jabuka/Pomo Pit-Gebiet zugelassene Schiffe

(1) Unbeschadet der Absätze 2 und 3 des Artikels 9c sind kommerzielle Fischereitätigkeiten mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen in den in den betreffenden Absätzen genannten Gebieten nur zulässig, wenn das Schiff über eine besondere Erlaubnis verfügt und nachgewiesen werden kann, dass es in der Vergangenheit in den betreffenden Gebieten Fischereitätigkeiten ausgeübt hat.

(2) In dem in Artikel 9c Absatz 2 genannten Gebiet dürfen zugelassene Schiffe nicht mehr als zwei Fangtage pro Woche fischen. Zugelassene Schiffe, die Scherbrett-Hosennetze verwenden, dürfen nicht mehr als einen Fangtag pro Woche fischen.

(3) In dem in Artikel 9c Absatz 3 genannten Gebiet dürfen zugelassene Schiffe mit Grundschleppnetzen nur an Samstagen und Sonntagen von 5 Uhr bis 22 Uhr fischen. Zugelassene Schiffe mit Stellnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen dürfen nur zwischen Montag, 5 Uhr, und Donnerstag, 22 Uhr, fischen.

(4) Schiffen, die in dem Gebiet gemäß Artikel 9c Absätze 2 und 3 mit dem in Absatz 1 dieses Artikels genannten Fanggerät fischen dürfen, wird von ihrem Mitgliedstaat eine Fangerlaubnis gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erteilt.

(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis spätestens 31. März jedes Jahres die Liste der Schiffe, für die sie die in Absatz 1 genannte Erlaubnis erteilt haben. Die Kommission übermittelt dem GFCM-Sekretariat bis spätestens 30. April jedes Jahres die Liste der zugelassenen Schiffe für das nachfolgende Jahr. Die Liste muss für jedes Schiff folgende Angaben enthalten:

a)
Name des Schiffs
b)
Registriernummer des Schiffs
c)
eindeutige GFCM-Kennung (ISO-Alpha-3-Ländercode + 9 Stellen, z. B. xxx000000001)
d)
früherer Name (sofern zutreffend)
e)
frühere Flagge (sofern zutreffend)
f)
Angaben zu früheren Streichungen aus anderen Registern (sofern zutreffend)
g)
internationales Rufzeichen (sofern zutreffend)
h)
Schiffstyp, Länge über alles (LOA) und Bruttoraumzahl (BRZ) und/oder Bruttoregistertonnen (BRT)
i)
Name und Anschrift des Reeders/der Reeder und des Betreibers/der Betreiber
j)
Hauptfanggerät(e) für die Fischerei im Fischereisperrgebiet
k)
Zulässige Fangsaison im Fischereisperrgebiet
l)
Anzahl Fangtage, die jedem Schiff zustehen
m)
Bezeichneter Hafen.

(6) Zugelassene Fischereifahrzeuge dürfen Fänge von Grundfischbeständen nur in bezeichneten Häfen anlanden. Aus diesem Grund benennt jeder Mitgliedstaat Häfen, in denen Anlandungen von Fängen aus dem Fischereisperrgebiet Jabuka/Pomo Pit zulässig sind. Die Liste dieser Häfen wird dem GFCM-Sekretariat und der Kommission jedes Jahr bis spätestens 30. April übermittelt.

(7) Fischereifahrzeuge, die in den in Artikel 9c Absätze 2 und 3 genannten Gebieten mit dem in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fanggerät fischen dürfen, verfügen über ordnungsgemäß funktionierende VMS- und/oder Automatisches Identifikationssystem (AIS), und die an Bord befindlichen oder eingesetzten Fanggeräte sind vorschriftsmäßig identifiziert, nummeriert und gekennzeichnet, bevor sie in diese Gebiete einfahren oder dort Fischfang betreiben.

(8) Fischereifahrzeuge mit Stellnetzen, Grundschleppnetzen, Grundlangleinen und Fischfallen ohne Fangerlaubnis dürfen das Fischereisperrgebiet durchfahren, sofern sie einen direkten Kurs mit einer konstanten Geschwindigkeit von mindestens sieben Knoten einschlagen und ein aktives VMS und/oder AIS an Bord mitführen und sofern sie keinerlei Fischereitätigkeiten ausüben.

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