Artikel 9e VO (EU) 2011/1343

Räumliche/zeitliche Beschränkungen im Alboran-Meer

(1) Die Mitgliedstaaten können unter Berücksichtigung verfügbarer wissenschaftlicher Gutachten räumliche/zeitliche Beschränkungen im Alboran-Meer (geografische Untergebiete 1, 2 und 3 der GFCM gemäß Anhang I) einführen, durch die die Fischereitätigkeiten verboten oder beschränkt werden, um Aggregationsgebiete von Jungfischen und/oder Laichern der Roten Fleckbrasse zu schützen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen dem GFCM-Sekretariat und der Kommission spätestens bis zum 11. Januar 2020 [sechs Monate nach dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung] die Gebiete und die von ihnen angewandten Beschränkungen mit.

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