Präambel VO (EU) 2011/1351

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 des Rates vom 9. April 2001 zur Verwaltung gemeinschaftlicher Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse, die aufgrund von Abkommen mit bestimmten Mittelmeerländern für Zollpräferenzen in Frage kommen, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1981/94 und (EG) Nr. 934/95(1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Es wurde ein Abkommen in Form eines Briefwechsels geschlossen zwischen der Europäischen Union einerseits und der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen andererseits zur weiteren Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, Fisch und Fischereierzeugnissen und zur Änderung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gazastreifen andererseits ( „das Abkommen” )(2). Das Abkommen wurde mit dem Beschluss 2011/824/EU des Rates(3) im Namen der Union genehmigt.
(2)
Das Abkommen sieht für einen Zeitraum von zehn Jahren ab seinem Inkrafttreten erweiterte Zollzugeständnisse für Einfuhren in die Europäische Union von unbegrenzten Mengen von Erzeugnissen mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen vor. Außerdem ist im Abkommen abhängig von der künftigen wirtschaftlichen Entwicklung des Westjordanlands und des Gazastreifens eine mögliche weitere Verlängerung der erweiterten Zollzugeständnisse vorgesehen.
(3)
Da das Abkommen eine weitere Liberalisierung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen sowie Fisch und Fischereierzeugnissen vorsieht, ist es erforderlich, die Anwendung der in Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 747/2001 festgesetzten Zollkontingente und Referenzmengen für Erzeugnisse mit Ursprung im Westjordanland und im Gazastreifen während der Anwendungsdauer des Abkommens auszusetzen.
(4)
Die Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 des Rates vom 21. Dezember 1987 zur Festlegung der Bedingungen für die Anwendung von Präferenzzöllen bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels aus Israel, Jordanien, Marokko und Zypern sowie dem Westjordanland und dem Gazastreifen(4) ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates(5) aufgehoben worden.
(5)
Die Verordnung (EWG) Nr. 700/88 der Kommission vom 17. März 1988 zur Durchführung der Regelung bei der Einfuhr bestimmter Waren des Blumenhandels mit Ursprung in Zypern, Israel, Jordanien und Marokko sowie im Westjordanland und im Gazastreifen in die Gemeinschaft(6) ist mit der Verordnung (EG) Nr. 1227/2006 der Kommission(7) aufgehoben worden.
(6)
Infolge dieser Aufhebungen ist Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 747/2001, gemäß dem die Anwendung der Zollkontingente für frische Schnittblumen und Blütenknospen ausgesetzt werden kann, wenn die Preisvoraussetzungen der Verordnung (EWG) Nr. 4088/87 nicht eingehalten werden, gegenstandslos geworden und somit zu streichen.
(7)
Die Verordnung (EG) Nr. 747/2001 ist daher entsprechend zu ändern.
(8)
Da das Abkommen am 1. Januar 2012 in Kraft tritt, sollte diese Verordnung ab demselben Zeitpunkt gelten.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 109 vom 19.4.2001, S. 2.

(2)

ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 5.

(3)

ABl. L 328 vom 10.12.2011, S. 2.

(4)

ABl. L 382 vom 31.12.1987, S. 22.

(5)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(6)

ABl. L 72 vom 18.3.1988, S. 16.

(7)

ABl. L 222 vom 15.8.2006, S. 4.

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