Artikel 4a VO (EU) 2011/1354

(1) Der Ursprung von Erzeugnissen, die unter ein Zollkontingent fallen, das nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurde, wird nach den einschlägigen Unionsvorschriften festgestellt.

(2) Der Ursprung von Erzeugnissen, die unter ein Zollkontingent fallen, das im Rahmen eines Präferenzabkommens eröffnet wurde, wird nach den in dem Abkommen festgelegten Vorschriften festgestellt.

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