Artikel 5 VO (EU) 2011/1354

(1) Damit die im Anhang genannten Zollkontingente in Anspruch genommen werden können, müssen den Zollbehörden der Union ein gültiger Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

(2) Bei einem Zollkontingent, das Teil eines Präferenzabkommens ist, entspricht der in Absatz 1 genannte Ursprungsnachweis dem im Abkommen festgelegten Ursprungsnachweis.

Bei Zollkontingenten, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, gilt Artikel 61 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(1).

Werden Zollkontingente mit Ursprung in demselben Drittland, die unter Unterabsatz 1 bzw. 2 fallen, zusammengefasst, müssen den Zollbehörden der Union der im einschlägigen Abkommen festgelegte Ursprungsnachweis sowie eine Anmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr vorgelegt werden.

(3) Bei Zollkontingenten, die nicht im Rahmen von Präferenzabkommen eröffnet wurden, wird den Zollbehörden der Union die Zollanmeldung zur Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr zusammen mit einem von der zuständigen Behörde oder Agentur des Ursprungsdrittlandes ausgestellten Dokument vorgelegt. Dieses Dokument enthält die folgenden Angaben:

a)
Name des Absenders;
b)
Art des Erzeugnisses und sein KN-Code;
c)
Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke;
d)
Laufende Nummer(n) des betreffenden Zollkontingents;
e)
Nettogesamtgewicht aufgeschlüsselt nach Koeffizientenkategorie gemäß Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).

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