Artikel 1 VO (EU) 2011/1369
Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 erhält folgende Fassung:
„Die Kommission unterrichtet den Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte jeden Monat über den durchschnittlichen Weißzuckerpreis, der während des Monats vor dem Zeitpunkt der Unterrichtung verzeichnet wurde.”
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.