Artikel 1 VO (EU) 2011/1369

Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission unterrichtet den Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte jeden Monat über den durchschnittlichen Weißzuckerpreis, der während des Monats vor dem Zeitpunkt der Unterrichtung verzeichnet wurde.”

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