Artikel 1 VO (EU) 2011/1385
(1) Die Fangmöglichkeiten, die in dem Protokoll festgesetzt sind, das dem Beschluss Nr. 2011/885/EU über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung dieses Protokolls beigefügt ist, werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
- a)
-
Garnelenfänger:
Spanien 1421 BRT Italien 1776 BRT Griechenland 137 BRT Portugal 1066 BRT - b)
-
Fischfänger/Tintenfischfänger:
Spanien 3143 BRT Italien 786 BRT Griechenland 471 BRT - c)
-
Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer:
Spanien 10 Schiffe Frankreich 9 Schiffe Portugal 4 Schiffe - d)
-
Angel-Thunfischfänger:
Spanien 10 Schiffe Frankreich 4 Schiffe
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau.
(3) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.
Die Frist gemäß Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt.
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