Artikel 1 VO (EU) 2011/1385

(1) Die Fangmöglichkeiten, die in dem Protokoll festgesetzt sind, das dem Beschluss Nr. 2011/885/EU über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung dieses Protokolls beigefügt ist, werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

a)
Garnelenfänger:

Spanien 1421 BRT
Italien 1776 BRT
Griechenland 137 BRT
Portugal 1066 BRT

b)
Fischfänger/Tintenfischfänger:

Spanien 3143 BRT
Italien 786 BRT
Griechenland 471 BRT

c)
Thunfisch-Wadenfänger und Oberflächen-Langleinenfischer:

Spanien 10 Schiffe
Frankreich 9 Schiffe
Portugal 4 Schiffe

d)
Angel-Thunfischfänger:

Spanien 10 Schiffe
Frankreich 4 Schiffe

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 gilt unbeschadet des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau.

(3) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.

Die Frist gemäß Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung wird auf zehn Arbeitstage festgesetzt.

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