Präambel VO (EU) 2011/1385

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Am 17. März 2008 erließ der Rat die Verordnung (EG) Nr. 241/2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Guinea-Bissau(1) (nachstehend „Partnerschaftsabkommen” ).
(2)
Am 15. Juni 2011 wurde zu diesem Partnerschaftsabkommen ein neues Protokoll (nachstehend „neues Protokoll” ) paraphiert. Mit dem neuen Protokoll werden den Fischereifahrzeugen der Europäischen Union Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt werden, die in Fischereifragen der Hoheit und Gerichtsbarkeit Guinea-Bissaus unterliegen.
(3)
Der Rat hat am 14. November 2011 den Beschluss 2011/885/EU(2) über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des neuen Protokolls angenommen.
(4)
Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss für die Geltungsdauer des neuen Protokolls festgelegt werden.
(5)
Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates vom 29. September 2008 über die Genehmigung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft außerhalb der Gemeinschaftsgewässer und den Zugang von Drittlandschiffen zu Gemeinschaftsgewässern(3) unterrichtet die Kommission die betreffenden Mitgliedstaaten, wenn sich herausstellt, dass die der Europäischen Union im Rahmen eines partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingeräumten Fangmöglichkeiten nicht vollständig ausgeschöpft werden. Geht innerhalb der Fristen, die vom Rat festzulegen sind, keine Antwort ein, so gilt dies als Bestätigung, dass die Fischereifahrzeuge des betreffenden Mitgliedstaats ihre Fangmöglichkeiten in dem betreffenden Zeitraum nicht voll in Anspruch nehmen werden. Diese Fristen sollten festgelegt werden.
(6)
Da das vorherige Protokoll am 15. Juni 2011 abgelaufen ist, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten und mit Wirkung vom 16. Juni 2011 gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 49.

(2)

Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

(3)

ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 33.

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