Artikel 6 VO (EU) 2011/1386
(1) Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der delegierten Rechtsakte gemäß Artikel 5 wird der Kommission unbefristet übertragen und gilt ab dem 1. Januar 2012.
(3) Die in Artikel 5 vorgesehene Befugnisübertragung kann vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnisse. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem in dem Beschluss angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn dem Rat.
(5) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 5 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an den Rat Einwände erhoben hat oder wenn der Rat der Kommission vor Ablauf dieser Frist mitgeteilt hat, dass er keine Einwände erheben wird.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.