Präambel VO (EU) 2011/1389

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates vom 30. November 2009 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1) ( „Grundverordnung” ), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission ( „Kommission” ) nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.
VERFAHREN
1.
Geltende Maßnahmen
(1)
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1631/2005(2) führte der Rat endgültige Antidumpingmaßnahmen in Form unternehmensspezifischer Zölle von 7,3 bis 40,5 % und eines Residualzolls von 42,6 %(3) auf die Einfuhren von Trichlorisocyanursäure mit Ursprung in der Volksrepublik China ( „VR China” ) ein.
(2)
Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 855/2010(4) senkte der Rat den unternehmensspezifischen Zoll eines Unternehmens von 14,1 auf 3,2 %.
2.
Überprüfungsantrag
(3)
Nach der Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens(5) der geltenden endgültigen Antidumpingmaßnahmen erhielt die Kommission am 6. Juli 2010 einen Antrag auf Einleitung einer Auslaufüberprüfung dieser Maßnahmen nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung. Der Antrag wurde vom Verband der europäischen chemischen Industrie ( „CEFIC” ) im Namen von Unionsherstellern eingereicht, auf die mit mehr als 90 % ein erheblicher Teil der EU-Gesamtproduktion von Trichlorisocyanursäure entfällt ( „die Antragsteller” ).
(4)
Der Antrag wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.
3.
Einleitung
(5)
Die Kommission kam nach Anhörung des Beratenden Ausschusses zu dem Schluss, dass genügend Beweise für die Einleitung einer Auslaufüberprüfung vorlagen, und leitete am 6. Oktober 2010 im Wege einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung(6) ( „Einleitungsbekanntmachung” ) eine Überprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung ein.
4.
Untersuchung
4.1.
Untersuchungszeitraum
(6)
Der Untersuchungszeitraum der Überprüfung ( „UZÜ” ) erstreckte sich vom 1. Juli 2009 bis zum 30. Juni 2010. Die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung wurde über den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum Ende des UZÜ ( „Bezugszeitraum” ) analysiert.
4.2.
Von der Untersuchung betroffene Parteien
(7)
Die Kommission unterrichtete die Antragsteller, die anderen ihr bekannten Unionshersteller, ausführende Hersteller, Einführer und bekanntermaßen betroffene Verwender sowie die Vertreter der VR China offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung.
(8)
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.
(9)
Angesichts der offensichtlich großen Zahl von ausführenden Herstellern in der VR China und von unabhängigen Einführern in der EU war für diese Parteien in der Einleitungsbekanntmachung ein Stichprobenverfahren nach Artikel 17 der Grundverordnung vorgesehen.
(10)
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die obengenannten Parteien aufgefordert, nach Artikel 17 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.
(11)
Keiner der ausführenden Hersteller in der VR China arbeitete bei der Untersuchung mit.
(12)
Nur wenige Einführer meldeten sich zwar zunächst, stellten ihre Mitarbeit zu einem späteren Zeitpunkt aber ein.
(13)
Die Kommission sandte allen bekanntermaßen betroffenen Parteien innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Fristen Fragebogen zu. Die drei bekannten Unionshersteller und zwei Verwender beantworteten die Fragebogen.
(14)
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping und einer dadurch verursachten Schädigung sowie für die Untersuchung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. In den Betriebsstätten der beiden größten Unionshersteller wurden Kontrollbesuche durchgeführt, und zwar bei:
B.
BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
(15)
Die Überprüfung betrifft Trichlorisocyanursäure und Zubereitungen daraus ( „TCCA” ), auch unter dem Internationalen Freinamen (INN) „Symclosen” bekannt, mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex29336980 und ex38089420 (TARIC-Codes 2933698070 und 3808942020) eingereiht werden ( „betroffene Ware” ).
(16)
TCCA ist ein chemisches Erzeugnis, das als organisches Desinfektions- und Bleichmittel auf Chlorbasis mit Breitbandwirkung eingesetzt wird, vor allem zur Desinfektion von Wasser in Schwimmbecken. Es wird als Pulver, Granulat, Tabletten oder Chips verkauft. Alle Formen von TCCA und von Zubereitungen daraus haben dieselben grundlegenden Eigenschaften (chemische Zusammensetzung) und dieselbe Wirkung (Desinfektionsmittel) sowie denselben Verwendungszweck und werden deshalb als eine einzige Ware angesehen.
(17)
Die jetzige Untersuchung bestätigte, dass die von den ausführenden Herstellern hergestellte und in die Union verkaufte betroffene Ware im Hinblick auf die materiellen und chemischen Eigenschaften und Verwendungen mit der von den Unionsherstellern hergestellten und auf dem Unionsmarkt verkauften Ware und der von dem Hersteller im Vergleichsland hergestellten und sowohl auf dessen Inlandsmarkt als auch auf den Ausfuhrmärkten verkauften Ware vergleichbar ist. Daher werden diese Waren als gleichartig im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen.
C.
WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS VON DUMPING
1.
Vorbemerkungen
(18)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde geprüft, ob im Falle des Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten oder erneutes Auftreten des Dumpings wahrscheinlich wäre.
(19)
Wie bereits erwähnt, war keiner der 30 bekannten und kontaktierten ausführenden Hersteller zur Mitarbeit beim Stichprobenverfahren bereit, ebenso wenig meldeten sich andere ausführende Hersteller im Laufe der Untersuchung.
(20)
Da kein ausführender Hersteller in der VR China mitarbeitete, stützen sich die Erkenntnisse über die Wahrscheinlichkeit des weiteren Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping nach Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, nämlich Eurostat-Daten, den Überprüfungsantrag und die amtliche Ausfuhrstatistik der VR China.
(21)
Zusätzlich wurden zur Bestimmung des Normalwerts Daten herangezogen, die der mitarbeitende ausführende Hersteller im Vergleichsland Japan vorlegte.
2.
Dumping der Einfuhren im UZÜ
2.1.
Vergleichsland
(22)
Da die VR China ein Transformationsland ist, muss der Normalwert nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a der Grundverordnung auf der Grundlage des Preises oder des rechnerisch ermittelten Normalwertes in einem geeigneten Drittland mit Marktwirtschaft ( „Vergleichsland” ) ermittelt werden, oder auf der Grundlage des Preises, zu dem die Ware aus dem Vergleichsland in andere Länder, einschließlich der Europäischen Union, verkauft wurde, oder — falls dies nicht möglich ist — auf jeder anderen angemessenen Grundlage, einschließlich des für die gleichartige Ware in der Union tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises, der erforderlichenfalls um eine angemessene Gewinnspanne gebührend berichtigt wird.
(23)
Die Kommission wies in ihrer Einleitungsbekanntmachung darauf hin, dass bei der vorausgegangenen Untersuchung Japan als geeignetes Marktwirtschaftsland zur Ermittlung des Normalwerts für die VR China herangezogen worden war und dass sie beabsichtigt, das Vergleichsland beizubehalten. Im Laufe der jetzigen Überprüfungsuntersuchung wurden auch Hersteller in anderen Marktwirtschaftsländern kontaktiert, beispielsweise in den USA und in Taiwan, um sie zur Mitarbeit zu bewegen. Doch lediglich ein ausführender Hersteller in Japan war zur Mitarbeit bereit.
(24)
Daher wurde Japan als geeignetes Vergleichsland erachtet. Zur Eignung dieses Landes wurden von den interessierten Parteien weder Stellungnahmen abgegeben noch Einwände erhoben.
2.2.
Normalwert
(25)
Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der Angaben des mitarbeitenden ausführenden Herstellers im Vergleichsland ermittelt, d. h. anhand der Preise, die auf dem japanischen Inlandsmarkt für vergleichbare Waren, die den Untersuchungsergebnissen zufolge im normalen Handelsverkehr verkauft wurden, gezahlt wurden oder zu zahlen waren.
(26)
Zunächst wurde bei dem mitarbeitenden ausführenden Hersteller in Japan geprüft, ob der Gesamtumfang seiner Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung repräsentativ war, d. h., ob er mindestens 5 % des gesamten Verkaufsvolumens der in die Europäische Union ausgeführten betroffenen Ware ausmachte. Es zeigte sich, dass die Inlandsverkäufe des mitarbeitenden ausführenden Herstellers in Japan im UZÜ repräsentativ waren.
(27)
Anschließend wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe nach Artikel 2 Absatz 4 der Grundverordnung als Geschäfte im normalen Handelsverkehr anzusehen sind.
(28)
Da sich zeigte, dass alle Verkaufsgeschäfte auf dem Inlandsmarkt gewinnbringend waren, wurde der Normalwert auf der Grundlage des tatsächlichen gewogenen durchschnittlichen Inlandspreises im UZÜ ermittelt.
2.3.
Ausfuhrpreis
(29)
Da die ausführenden Hersteller in der VR China nicht mitarbeiteten, wurde der Ausfuhrpreis anhand von Eurostat-Daten bestimmt.
2.4.
Vergleich
(30)
Der Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis erfolgte auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe. Im Interesse eines gerechten Vergleichs zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis wurden nach Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede berücksichtigt, welche die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. Dazu wurden gebührende Berichtigungen für Unterschiede bei den Transport- und Versicherungskosten vorgenommen.
2.5.
Dumpingspanne
(31)
Nach Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis verglichen. Nach dieser Methode ergab sich eine Dumpingspanne von 75 %.
3.
Einfuhrentwicklung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen
3.1.
Vorbemerkung
(32)
Über die Analyse des Vorliegens von Dumping im UZÜ hinaus wurde noch untersucht, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich war.
(33)
Zu diesem Zweck wurden die folgenden Faktoren analysiert: die Kapazitätsreserven in der VR China, die Attraktivität des Unionsmarkts für chinesische ausführende Hersteller sowie deren Ausfuhren in Drittländer.
3.2.
Kapazitätsreserven der ausführenden Hersteller der VR China
(34)
Da keine anderen Daten zur Produktionskapazität vorlagen, wurden im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung die Informationen aus dem Überprüfungsantrag analysiert.
(35)
Dem Überprüfungsantrag zufolge war die Kapazitätsauslastung in der VR China im Bezugszeitraum mit weniger als 40 % weiter gering. Als Folge der enormen Produktionskapazität und der schwachen Inlandsnachfrage dürfte die VR China über eine Kapazitätsreserve von über 180000 Tonnen verfügen; diese Menge könnte gegebenenfalls ausgeführt werden. Dem steht in der Europäischen Union ein Verbrauch von etwa 44000 Tonnen im UZÜ gegenüber.
3.3.
Attraktivität des Unionsmarktes
(36)
Die Attraktivität des Unionsmarktes zeigt sich darin, dass die Ausfuhren der VR China trotz der Einführung von Antidumpingzöllen weiter zulegten. Obwohl die Einfuhrmengen im Zeitraum 2007-2009 geringer waren als im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung, die zur Einführung der Maßnahmen geführt hatte, lagen die Einfuhrmengen im UZÜ mit 22696 Tonnen über diesem Niveau.
(37)
Auch wenn der durchschnittliche Einfuhrpreis im Bezugszeitraum stieg, blieben die Preise doch beständig unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union.
(38)
Dass die Einfuhren der VR China im Verlauf des Bezugszeitraums auf ein UZÜ-Niveau anstiegen, welches über dem Niveau im Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung lag, belegt, dass das Interesse der Ausführer der VR China am Unionsmarkt nach wie vor groß ist.
3.4.
Preise bei der Ausfuhr in Drittländer
(39)
Anhand der chinesischen Ausfuhrstatistiken wurde analysiert, welche Mengen aus der VR China in andere Drittländer ausgeführt wurden und zu welchen Preisen. Diesen Statistiken zufolge flossen 24 % der Ausfuhren der VR China im Jahr 2010 auf den Unionsmarkt. Die Preise der Ausfuhren in die EU auf der fob-Stufe waren etwas höher als die Ausfuhrpreise in die übrige Welt. Da es an der nötigen Mitarbeit fehlte und dem Überprüfungsantrag keine Daten zu den Ausfuhren in andere Drittländer zu entnehmen waren, konnten diese Preise nicht auf der CIF-Stufe mit dem Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union verglichen werden. Dennoch kann die Tatsache, dass die Preise für Ausfuhren in Drittländer im Schnitt niedriger sind als die Preise für Ausfuhren in die EU, als Indiz dafür gelten, dass der Unionsmarkt für die Ausführer der VR China attraktiv ist und dass die Ausfuhren ohne entsprechende Maßnahmen weiter zunehmen würden.
4.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens von Dumping
(40)
Aus den dargelegten Erkenntnissen lässt sich der Schluss ziehen, dass die Ausfuhren aus der VR China noch immer gedumpt sind und dass das Dumping auf dem Unionsmarkt bei einer Aufhebung der geltenden Antidumpingmaßnahmen weiter anhalten dürfte. Trägt man nämlich den vorhandenen Kapazitätsreserven in der VR China Rechnung und ebenso der Attraktivität des Unionsmarkts, die sich aus dem Vergleich der Ausfuhrpreise in die EU mit den Ausfuhrpreisen in Drittländer ergibt, dann besteht die Wahrscheinlichkeit, dass die Menge der gedumpten Ausfuhren der VR China in die Europäische Union beträchtlich zunehmen würde, wenn die Maßnahmen außer Kraft treten.
D.
LAGE AUF DEM UNIONSMARKT
1.
Definition des Wirtschaftszweigs der Union
(41)
In der Europäischen Union wird die betroffene Ware von drei Unternehmen hergestellt. Sie sind daher als Wirtschaftszweig der Union im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung anzusehen (im Folgenden „Wirtschaftszweig der Union” ).
2.
Vorbemerkung
(42)
Die Daten entstammen Eurostat-Statistiken, dem Überprüfungsantrag und den beantworteten Fragebogen oder wurden bei den Kontrollbesuchen gewonnen.
(43)
Die Wirtschaftsindikatoren für Produktionsmenge, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil und Beschäftigung beruhen auf Daten, die von den drei Unionsherstellern vorgelegt wurden. Aufgrund der eingeschränkten Mitarbeit eines Unionsherstellers, der in der jetzigen Überprüfung nicht als Antragsteller auftrat, beruhen alle anderen Indikatoren ausschließlich auf Daten, die von den Antragstellern vorgelegt wurden. Berücksichtigt man, dass etwa 90 % der Unionsproduktion im UZÜ auf die Antragsteller zurückgehen, dürfen ihre Daten im Rahmen dieser Überprüfung als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union gelten. Nur die Angaben der Antragsteller wurden vor Ort überprüft.
(44)
Die Daten zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union und zum Verbrauch können nur in indexierter Form wiedergegeben werden, um die Vertraulichkeit nach Artikel 19 der Grundverordnung zu wahren. Diese Wirtschaftsindikatoren betreffen nämlich lediglich zwei — teilweise auch drei — Hersteller, wobei einer von ihnen sich nur am Rande in diesem Wirtschaftszweig betätigt.
(45)
Im Juni 2009 schloss einer der Antragsteller eine seiner beiden Produktionsanlagen, stellte die Produktion ab diesem Zeitpunkt ein und entließ seine gesamte Belegschaft. Zunächst ruhte die Produktion in der betreffenden Anlage für ein paar Monate; im Januar 2010 wurde die Anlage dann endgültig stillgelegt. Dies blieb nicht ohne Einfluss auf einige Indikatoren wie Verbrauch, Produktionsmenge und Produktivität, worauf unter den Erwägungsgründen 47 und 62 weiter eingegangen wird.
3.
Unionsverbrauch
(46)
Der Unionsverbrauch wurde anhand der Verkaufsmenge der drei Unionshersteller auf dem Unionsmarkt und anhand von Eurostat-Einfuhrdaten ermittelt.
(47)
Von 2007 bis 2009 ging der TCCA-Verbrauch in der Union um 19 % zurück, stieg im UZÜ dann aber wieder auf ein Niveau, das 6 % über dem 2007 erreichten Niveau lag. 2008 und 2009 lässt sich diese Entwicklung mit der Kombinationswirkung aus geringerer Nachfrage aufgrund der globalen Wirtschaftskrise und eingeschränktem Angebot aufgrund der Stilllegung einer Produktionsstätte im Jahr 2009 (siehe Erwägungsgrund 45) erklären. Der höhere Verbrauch der Union im UZÜ steht hauptsächlich im Zusammenhang mit der Erholung von der Wirtschaftskrise und den steigenden Einfuhren aus der VR China.
4.
Menge und Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China
(48)
Mengen und Marktanteile der gedumpten Einfuhren aus der VR China entwickelten sich wie nachfolgend dargestellt. Die folgenden Mengen und Marktanteile beruhen auf Eurostat-Einfuhrstatistiken, da kein Ausführer/Hersteller der VR China bei der jetzigen Überprüfung mitarbeitete.
(49)
Die Mengen des aus der VR China eingeführten TCCA gingen 2008 und 2009 geringfügig zurück. Auf diesen Rückgang der Einfuhren folgte ein beträchtlicher Anstieg im UZÜ (über 35 % gegenüber 2009). Gleichzeitig eroberten die Einfuhren der VR China im Bezugszeitraum ständig weitere Marktanteile.
5.
Entwicklung der Preise der gedumpten Einfuhren aus der Volksrepublik China und Preisunterbietung
5.1.
Entwicklung der Preise
(50)
Die Preise für die Einfuhren aus der VR China verzeichneten einen stetigen Anstieg von 11,3 %. Diese Entwicklung ergibt sich zum einen aus der Entwicklung der Preise für die Hauptrohstoffkomponente, die 2009 und im UZÜ erheblich anzogen. Zum anderen spiegelt sie möglicherweise Variationen im Produktmix wider(7).
5.2.
Preisunterbietung
(51)
Alles in allem lagen die Preise für die Einfuhren der VR China über den gesamten Zeitraum hinweg konstant unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union. Bei der Ermittlung der Preisunterbietungsspanne stützte die Kommission ihre Berechnungen auf die von Eurostat bereitgestellten durchschnittlichen CIF-Ausfuhrpreise der VR China. Die Preise für die betroffene Ware wurden mit dem auf die Stufe ab Werk gebrachten gewogenen Durchschnittspreis des Wirtschaftszweigs der Union verglichen. Der Vergleich ergab, dass die Einfuhren aus der VR China die Preise des Wirtschaftszweigs der Union um mehr als 10 % unterboten, den geltenden Antidumpingzoll nicht eingerechnet.
6.
Einfuhren aus anderen Ländern
(52)
Die nachstehende Tabelle zeigt die Menge und die Marktanteile der Einfuhren aus anderen Ländern im Bezugszeitraum. Die entsprechenden Angaben beruhen auf Eurostat-Daten:
(53)
Nach Menge und Marktanteil waren die Einfuhren aus anderen Drittländern im Bezugszeitraum unerheblich. Die Einfuhren aus den USA, die ebenfalls Antidumpingmaßnahmen unterlagen, kamen im Bezugszeitraum vollständig zum Erliegen.
7.
Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
(54)
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung prüfte die Kommission alle maßgeblichen Wirtschaftsfaktoren und -indizes, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union relevant waren.
7.1.
Produktion
(55)
Die Produktion war ab 2009 stark rückläufig, was auf die globale Wirtschaftskrise zurückzuführen war sowie auf die Stilllegung einer Produktionsanlage im Juni 2009, bei der die Produktion ab diesem Zeitpunkt vollständig eingestellt wurde (siehe Erwägungsgrund 45).
7.2.
Kapazität und Kapazitätsauslastung
(56)
Die Produktionskapazität folgte im Bezugszeitraum demselben Trend wie die Produktion. Die Kapazitätsauslastung profitierte im UZÜ allerdings von einigen Prozessverbesserungen.
(57)
Aufgrund der Anlagenstilllegung in der Europäischen Union im Jahr 2009 (siehe Erwägungsgrund 45) wurden für den UZÜ nur noch die Kapazitätsdaten der verbliebenen Anlage erhoben.
7.3.
Lagerbestände
(58)
Aus den unter Erwägungsgrund 54 genannten Gründen beruht dieser Indikator auf den von den Antragstellern bereitgestellten Informationen. Die Untersuchung in den Betriebsstätten des Unternehmens ließ einige saisonabhängige Muster beim TCCA-Verbrauch erkennen, da die betroffene Ware hauptsächlich im Sommer eingesetzt wird. Über das Jahr betrachtet, wirkte sich dies auf die Bestandsveränderungen aus: die Lagerbestandsspitzen im Winter verringerten sich im Sommer erheblich. Die Zahlen für die Jahre 2007-2009 geben die Lagerbestände zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres wieder. Die Zahlen für den UZÜ weisen hingegen die Lagerbestände am 30. Juni 2010 aus, der Zeit also, an dem die Lagerbestandsnutzung am höchsten ist. Deshalb ermöglicht dieser Indikator keinen angemessenen Vergleich zwischen dem UZÜ und dem Rest des betroffenen Zeitraums; somit dürfte er für die Einschätzung der Schädigung bedeutungslos sein.
7.4.
Verkaufsmenge
(59)
Das Gesamtvolumen der Verkäufe der betroffenen Ware auf dem Unionsmarkt litt unter der Wirtschaftskrise. Der Anstieg im UZÜ lässt sich im Wesentlichen auf den Anstieg des Unionsverbrauchs aufgrund des Aufschwungs nach der Wirtschaftskrise zurückführen.
7.5.
Marktanteil
(60)
Der Wirtschaftszweig der Union konnte seinen Marktanteil im Bezugszeitraum nicht zurückgewinnen, vielmehr nahm er im besagten Zeitraum beträchtlich ab.
7.6.
Beschäftigung und Löhne
(61)
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig war in der Union im Bezugszeitraum rückläufig, insbesondere infolge der Stilllegung einer der Produktionsanlagen (siehe Erwägungsgrund 45). Als Folge davon gingen auch die Lohnkosten im Wirtschaftszweig der Union zurück. Die Durchschnittslöhne je Beschäftigten blieben im ganzen Bezugszeitraum relativ konstant.
7.7.
Produktivität
(62)
Die Produktivität der Belegschaft des Wirtschaftszweigs der Union, gemessen am Output je Beschäftigten pro Jahr, war im Bezugszeitraum rückläufig; 2009 brach sie sogar um etwa 20 % ein. Dies war auf die aufgrund der Anlagenstilllegung nötige Umstrukturierung zurückzuführen, denn 2009 ruhte die Produktion in der betroffenen Anlage zunächst für 6 Monate, bevor die Anlage im Januar 2010 endgültig stillgelegt wurde (siehe Erwägungsgrund 45). Anschließend stieg die Produktivität im UZÜ wieder an, obwohl sich die negativen Entwicklungen des Jahres 2009 auf das erste Halbjahr auswirkten.
7.8.
Verkaufspreise
(63)
Der durchschnittliche TCCA-Preis je Einheit in der EU (siehe nachfolgende Tabelle) stieg 2007-2009 leicht an, fiel im UZÜ aber wieder auf das Niveau von 2007 zurück. Bis zu einem gewissen Grad steht der Anstieg 2007-2009 auf den Produktmix-Effekt (siehe Fußnote 1 auf Seite 10) zurückzuführen.
7.9.
Rentabilität
(64)
Die Rentabilität der TCCA-Verkäufe in der EU entwickelte sich ab 2007 negativ, wobei 2009 ein erheblicher Einbruch festzustellen war. Das schlechte Abschneiden muss vor dem Hintergrund betrachtet werden, dass ein Unionshersteller im betreffenden Jahr eine Produktionsanlage stilllegte. Im UZÜ wurde die Rentabilität leicht positiv, erreichte aber längst nicht die normale Gewinnspanne (10 %(8)), die in diesem Wirtschaftszweig erzielt werden sollte. Daran lässt sich ablesen, dass der Wirtschaftszweig der Union noch immer an einer finanziellen Schwäche leidet.
7.10.
Investitionen und Kapitalrendite
(65)
Im Bezugszeitraum wurden keine größeren Investitionsausgaben getätigt. Die indexierten Zahlen der nachfolgenden Tabelle spiegeln die Investitionen wider, die getätigt wurden, um die Produktivität und den Produktionsprozess zu verbessern. Die Indizes für die Kapitalrendite folgen demselben Trend wie die Rentabilität.
7.11.
Cashflow
(66)
Der Cashflow blieb im Bezugszeitraum positiv; abgesehen von 2009, als zusätzliche Umstrukturierungskosten aufgrund der Stilllegung einer der Produktionsanlagen (siehe Erwägungsgrund 45) gedeckt werden mussten. Die Cashflow-Entwicklung folgte der Rentabilitätsentwicklung.
7.12.
Höhe der Dumpingspanne
(67)
Im UZÜ wurde auf der chinesischen Seite weiterhin Dumping praktiziert, und zwar in einer Höhe, die deutlich über der derzeitigen Höhe der Maßnahmen lag. Angesichts der Kapazitätsreserven und der Preise der Einfuhren aus der VR China können die Auswirkungen der derzeitigen Dumpingspannen auf den Wirtschaftszweig der Union zudem nicht als unerheblich angesehen werden.
7.13.
Erholung von früherem Dumping
(68)
Im Oktober 2005 wurden die Antidumpingmaßnahmen eingeführt. Unter Berücksichtigung der Gesamtsituation des Wirtschaftszweigs der Union sowie der Einfuhren aus der VR China im Zeitraum von 2007 bis zum UZÜ konnte der Schluss gezogen werden, dass der Wirtschaftszweig sich trotz der geltenden Antidumpingmaßnahmen nicht in vollem Maße von den Dumpingauswirkungen erholt hatte.
7.14.
Schlussfolgerung zur Schädigung
(69)
Einige Schadensindikatoren folgten im Bezugszeitraum einem negativen Trend. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Verschlechterung der Lage der Unionshersteller wird die Auffassung vertreten, dass der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum eine bedeutende Schädigung erlitt.
8.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren und anderer Faktoren
8.1.
Auswirkungen der gedumpten Einfuhren aus der VR China
(70)
Wie unter Erwägungsgrund 49 bereits dargelegt, stiegen die TCCA-Einfuhren aus der VR China von 2007 bis zum UZÜ beträchtlich, und zwar sowohl in Bezug auf das Volumen als auch auf den Marktanteil. Darüber hinaus wurde eine erhebliche Preisunterbietung festgestellt (siehe Erwägungsgrund 51). Der anhaltende massive Zustrom gedumpter Einfuhren aus der VR China fiel mit einem generellen Anstieg des Unionsverbrauchs im Bezugszeitraum zusammen und lag im UZÜ um 6 % höher als im Jahr 2007, obwohl von 2007 bis 2009 ein Rückgang zu verzeichnen war. Wie durch die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union veranschaulicht, profitierten hauptsächlich die Einfuhren aus der VR China von dem gestiegenen Verbrauch.
8.2.
Auswirkungen anderer Faktoren
(71)
Die Kommission untersuchte, ob noch andere bekannte Faktoren zur anhaltenden Schädigung der Unionshersteller hätten beitragen können.
(72)
Wahrscheinlich hatte — parallel zu den gedumpten Einfuhren aus der VR China — auch die verminderte Leistung des Wirtschaftszweigs der Union auf Drittmärkten, auf denen er ebenfalls im Wettbewerb zur VR China stand, insbesondere auf dem US-amerikanischen Markt, einen negativen Einfluss auf die Unionsproduktion. Allerdings konzentrieren sich die Unionshersteller größtenteils auf den Unionsmarkt, weshalb die potenziellen Auswirkungen verringerter Ausfuhren eher begrenzt sind.
(73)
Auch die Wirtschaftskrise wirkte sich negativ auf die Leistung des Wirtschaftszweigs der Union aus; sie verursachte nämlich einen Produktionsrückgang und bedingte die Umstrukturierung eines Unionsherstellers. Dessen ungeachtet waren die Auswirkungen der Wirtschaftskrise zeitlich begrenzt (und zwar auf einen Teil von 2008 und 2009), wohingegen die Wirtschaftslage des Wirtschaftszweigs der Union sich über den gesamten Bezugszeitraum hinweg weiter verschlechterte. Im Übrigen zeigen die Entwicklungen im UZÜ, dass sich der Wirtschaftszweig der Union teilweise zu erholen begann. Es kann folglich davon ausgegangen werden, dass die Auswirkungen der Wirtschaftskrise im vorliegenden Fall zwar nicht unwesentlich waren, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union aber nicht aufheben können.
8.3.
Schlussfolgerungen
(74)
Die anhaltend gedumpten Einfuhren aus der VR China und die Wirtschaftskrise beeinträchtigten den Erholungsprozess und verschärften die Schwierigkeiten des Wirtschaftszweigs der Union. Obwohl noch andere Faktoren zur verminderten Leistung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen, erwiesen sie sich als nicht so erheblich, dass sie den ursächlichen Zusammenhang zwischen den gedumpten Einfuhren aus der VR China und der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union hätten aufheben können. Aus diesen Gründen kann der Schluss gezogen werden, dass die gedumpten Einfuhren aus der VR China den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben.
E.
WAHRSCHEINLICHKEIT DES ANHALTENS DER SCHÄDIGUNG
1.
Vorbemerkungen
(75)
Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurden die Einfuhren aus dem betroffenen Land daraufhin überprüft, ob ein Anhalten der Schädigung wahrscheinlich ist.
(76)
Im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen des Auslaufens der geltenden Maßnahmen auf den Wirtschaftszweig der Union wurden folgende Faktoren berücksichtigt, wobei auch den oben zusammengefassten Erkenntnissen bezüglich der Wahrscheinlichkeit eines anhaltenden Dumpings Rechnung getragen wurde.
2.
Volumen der Einfuhren aus der VR China und Preise
(77)
Die TCCA-Einfuhren aus der VR China machen annähernd 98 % aller entsprechenden Einfuhren in die EU aus; im Bezugszeitraum nahm ihr Marktanteil weiter zu und erreichte im UZÜ über 50 %. Die Untersuchung ergab, dass diese Einfuhren zu gedumpten Preisen mit erheblicher Dumpingspanne erfolgten. Darüber hinaus blieben die Preise für die Einfuhren aus der VR China im gesamten Zeitraum beständig unter die Preisen des Wirtschaftszweigs der Union, und zwar um über 10 % (ohne Berücksichtigung der geltenden Maßnahmen).
3.
Kapazitätsreserven auf dem Markt der VR China
(78)
Wie bereits unter den Erwägungsgründen 34 und 35 erwähnt, ergab die Analyse der in der VR China verfügbaren Kapazitäten, dass die Produktionskapazität im ganzen Bezugszeitraum gering ausgelastet war. Die geschätzte Überkapazität war den Analysen zufolge dreimal größer als auf dem Unionsmarkt. Gleichzeitig ging aus den mit dem Überprüfungsantrag vorgelegten Informationen hervor, dass in der VR China nur ein begrenzter Markt für die betroffene Ware existiert.
4.
Attraktivität des Unionsmarktes
(79)
Angesichts der tendenziell zunehmenden Einfuhren und der Kapazitätsreserven in der VR China dürfte die EU künftig weitere Einfuhren aus der VR China anlocken. Dass der Unionsmarkt für die Ausführer der VR China attraktiv ist, zeigt sich an den Entwicklungen im Jahr 2009; seinerzeit wurden die durch die Umstrukturierung des Wirtschaftszweigs bedingten Produktionsengpässe teilweise durch zusätzliche Einfuhren aus der VR China ausgeglichen.
(80)
Diese Lage kann sich noch verschärfen, wenn man bedenkt, dass die auf dem US-amerikanischen Markt geltenden Antidumpingmaßnahmen gegen TCCA aus der VR China kürzlich ausgeweitet wurden. Es ist daher durchaus zu erwarten, dass das Auslaufen der EU-seitigen Antidumpingmaßnahmen den Unionsmarkt im direkten Vergleich noch attraktiver macht.
5.
Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung
(81)
Der Wirtschaftszweig der Union hat mehrere Jahre unter den Auswirkungen der gedumpten Einfuhren der VR China gelitten; die derzeitige Lage ist immer noch bedenklich.
(82)
Wie bereits dargestellt, ergab die Untersuchung, dass die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im ganzen Bezugszeitraum weiter anhielt. Nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung liefert das Anhalten der Schädigung an sich schon ein deutliches Indiz dafür, dass die Schädigung auch künftig anhalten dürfte, woraus sich wiederum ergibt, dass die Maßnahmen aufrechterhalten werden sollten.
(83)
Angesichts der Kapazitätsreserven in der VR China und der Attraktivität des Unionsmarkts dürfte der Trend weiter zunehmen, dass die betroffene Ware in erheblichen Mengen aus der VR China eingeführt wird, und zwar zu gedumpten Preisen, welche die Preise der Unionshersteller beträchtlich unterbieten.
(84)
Sollten die geltenden Maßnahmen nicht verlängert werden, würde sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union in existenzgefährdender Weise verschlechtern. Daraus kann somit der Schluss gezogen werden, dass das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen mit großer Wahrscheinlichkeit anhalten dürfte.
F.
UNIONSINTERESSE
1.
Vorbemerkungen
(85)
Nach Artikel 21 der Grundverordnung musste geprüft werden, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurde allen betroffenen Interessen Rechnung getragen, den Interessen der Unionshersteller ebenso wie den Interessen der Einführer und Verwender.
(86)
Bekanntlich wurde in den vorausgegangenen Untersuchungen die Auffassung vertreten, dass die Einführung der Maßnahmen dem Unionsinteresse nicht zuwiderläuft. Da es sich bei der jetzigen Untersuchung zudem um eine Überprüfung handelt, wird eine Situation analysiert, in der Antidumpingmaßnahmen bereits in Kraft sind; daher kann beurteilt werden, ob die geltenden Antidumpingmaßnahmen die betroffenen Parteien unverhältnismäßig stark beeinträchtigt haben.
(87)
Auf dieser Grundlage prüfte die Kommission, ob entgegen den Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit des weiteren Anhaltens des Dumpings und der Schädigung eindeutig geschlossen werden konnte, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung von Maßnahmen nicht im Interesse der Union läge.
2.
Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
(88)
Angesichts der Schlussfolgerungen unter Erwägungsgrund 66 zur Lage des Wirtschaftszweigs der Union und im Einklang mit den Feststellungen unter den Erwägungsgründen 78 bis 81, welche die Wahrscheinlichkeit des weiteren Anhaltens der Schädigung unterstreichen, kann davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftliche Lage des TCCA-Wirtschaftszweigs der Union bei einem Außerkrafttreten der geltenden Maßnahmen weiter verschlechtern würde; die gedumpten Einfuhren aus der VR China haben diesen Wirtschaftszweig nämlich geschädigt; außerdem hat sich ihre Lage durch die Weltwirtschaftskrise noch verschlechtert.
(89)
Es ist davon auszugehen, dass die Fortschreibung der Maßnahmen für den Wirtschaftszweig der Union von Vorteil wäre, denn er könnte sich in diesem Fall von den schädigenden Auswirkungen des in der Vergangenheit erlittenen und durch die Folgen der Wirtschaftskrise noch verschärften Dumpings erholen. Durch das Außerkrafttreten der Maßnahmen hingegen würde die wirtschaftliche Erholung des Wirtschaftszweigs der Union unterbrochen, was seine Rentabilität stark beeinträchtigen und infolgedessen seine Existenz gefährden würde; dies würde wiederum die Angebots- und Wettbewerbssituation auf dem Markt beeinträchtigen.
3.
Interesse der Einführer und Verwender
(90)
Alle der Kommission bekannten Verwender, Einführer, Verarbeiter und Akteure in der nachgelagerten TCCA-Wirtschaft wurden kontaktiert.
(91)
Nur zwei Verwender meldeten sich zu Wort und sprachen sich für die Fortschreibung der geltenden Maßnahmen aus. Sie brachten vor, die Fortschreibung der Maßnahmen würde sich nicht negativ auf die Wettbewerbslage des Unionsmarkts auswirken; die Verwenderunternehmen hätten dadurch vielmehr eine größere Auswahl an Zulieferern, die miteinander im Preiswettbewerb stünden. Da sich im vorliegenden Fall keine anderen Parteien zu Wort meldeten, lässt sich nicht belegen, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen im vorliegenden Fall ernsthafte Auswirkungen auf die Einführer und Verwender in der Europäischen Union hätten.
4.
Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
(92)
Die Fortschreibung der Maßnahmen dürfte dem Wirtschaftszweig der Union helfen, denn sie hätte positive Wirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen am Unionsmarkt und auf die Konsolidierung des Wirtschaftszweigs nach der Wirtschaftskrise und der Umstrukturierung. Außerdem dürfte die Fortschreibung der Maßnahmen den Verwendern und Einführern insofern zugute kommen, als sie den Fortbestand einer großen Auswahl an Zulieferern auf dem Unionsmarkt gewährleistet.
(93)
Nach Würdigung der dargestellten Sachlage wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Fortschreibung der besagten Maßnahmen sprechen.
G.
ANTIDUMPINGMASSNAHMEN
(94)
Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Die Stellungnahmen und Sachäußerungen wurden, soweit begründet, gebührend berücksichtigt.
(95)
Aus den dargelegten Gründen sollten nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den TCCA-Einfuhren mit Ursprung in der VR China aufrechterhalten werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(2)

ABl. L 261 vom 7.10.2005, S. 1.

(3)

Die Zölle reichen von 7,3 % (Puyang) bis 8,1 % (Hebei), 14,1 % (Heze), 40,5 % (Zhucheng) und 42,6 % (andere ausführende Hersteller).

(4)

ABl. L 254 vom 29.9.2010, S. 1.

(5)

ABl. C 104 vom 23.4.2010, S. 15.

(6)

ABl. C 270 vom 6.10.2010, S. 7.

(7)

Die betroffene Ware wird in unterschiedlichen Formen hergestellt; diese unterteilen sich in zwei Hauptkategorien: Granulat und Pulver einerseits und Tabletten andererseits. Die Preise für Tabletten sind höher als für Granulat und/oder Pulver. Folglich können die Preise der betroffenen Ware je nach Zusammensetzung des jeweiligen Produktmix variieren. Mit anderen Worten ist der Produktmix mit einem höheren Tablettenanteil in der Regel teurer als der Produktmix mit vergleichsweise mehr Granulat und Pulver.

(8)

Vgl. die unter Randnummer 181 der Verordnung (EG) Nr. 538/2005 der Kommission (ABl. L 89 vom 8.4.2005, S. 4) festgelegte Vorsteuer-Gewinnspanne.

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