Artikel 12 VO (EU) 2011/142
Sondervorschriften für Handelsmuster und Ausstellungsstücke
1. Die zuständige Behörde kann den Transport, die Verwendung und die Beseitigung von Handelsmustern und Ausstellungsstücken gestatten, sofern dies unter Bedingungen geschieht, die eine Beherrschung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier gewährleisten.
Insbesondere hat die zuständige Behörde sicherzustellen, dass die Unternehmer die in Anhang VI Kapitel I Abschnitt 1 Nummern 2, 3 und 4 festgelegten Anforderungen einhalten.
2. Unternehmer haben die in Anhang VI Kapitel I Abschnitt 2 genannten Sondervorschriften für Handelsmuster und Ausstellungsstücke einzuhalten.
3. Unternehmer können Handelsmuster, die aus folgenden tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten bestehen, in andere Mitgliedstaaten versenden, ohne die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats vorher gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu informieren und ohne gemäß Artikel 48 Absätze 1 und 3 derselben Verordnung der zuständigen Behörde vorher Informationen über das TRACES-System zu übermitteln und ihre Zustimmung zur Annahme der Sendung einzuholen:
- a)
- Material der Kategorien 1 und 2 sowie Fleisch- und Knochenmehl oder Tierfett, die aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden;
- b)
- verarbeitetes tierisches Protein.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.