Artikel 13 VO (EU) 2011/142

Besondere Vorschriften für die Verfütterung

1. Unternehmer können Material der Kategorie 2, sofern es von Tieren stammt, die nicht aufgrund einer auf Mensch oder Tier übertragbaren nachgewiesenen oder vermuteten Krankheit getötet wurden bzw. verendet sind, unter Beachtung der in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie aller anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen an folgende Tiere verfüttern:

a)
Zootiere;
b)
Pelztiere;
c)
Hunde aus anerkannten Zwingern oder Meuten;
d)
Hunde und Katzen in Tierheimen;
e)
Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden;
f)
Zirkustiere.

2. Unternehmer können Material der Kategorie 3 unter Beachtung der in Anhang VI Kapitel II Abschnitt 1 festgelegten allgemeinen Anforderungen sowie aller anderen von der zuständigen Behörde festgelegten Voraussetzungen an folgende Tiere verfüttern:

a)
Zootiere;
b)
Pelztiere;
c)
Hunde aus anerkannten Zwingern oder Meuten;
d)
Hunde und Katzen in Tierheimen;
e)
Maden und Würmer, die als Fischköder verwendet werden;
f)
Zirkustiere.

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