Artikel 15 VO (EU) 2011/142

Sondervorschriften für Sammlung und Beseitigung

Gestatten die zuständigen Behörden die Beseitigung tierischer Nebenprodukte gemäß der in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 vorgesehenen Ausnahmeregelung, sind bei der Beseitigung folgende in Anhang VI Kapitel III festgelegten Sondervorschriften zu beachten:

a)
die in Abschnitt 1 festgelegten Sondervorschriften für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte;
b)
die in Abschnitt 2 festgelegten Sondervorschriften für das Verbrennen und Vergraben tierischer Nebenprodukte in entlegenen Gebieten;
c)
die in Abschnitt 3 festgelegten Sondervorschriften für das Verbrennen und Vergraben von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten.

Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 können die Mitgliedstaaten die Sammlung, Beförderung und Beseitigung kleiner Mengen von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung auf den in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung erwähnten Wegen gestatten, sofern die in Anhang VI Kapitel IV der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an die Beseitigung auf anderem Wege erfüllt sind.

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