Artikel 16 VO (EU) 2011/142
Standardformat für Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden
1. Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden zur Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sind von den Mitgliedstaaten oder den betroffenen Parteien gemäß den Anforderungen des in Anhang VII hierfür festgelegten Standardformats einzureichen.
2. Die Mitgliedstaaten benennen nationale Kontaktstellen, die über die für die Bewertung der Anträge auf Genehmigung alternativer Methoden zur Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte zuständige Behörde Auskunft geben.
3. Die Kommission veröffentlicht die Liste der nationalen Kontaktstellen auf ihrer Website.
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