Artikel 19 VO (EU) 2011/142

Anforderungen an bestimmte für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten zugelassene Betriebe und Anlagen

Die Unternehmer haben sicherzustellen, dass in den ihrer Kontrolle unterstehenden Betrieben oder Anlagen, die von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, bei der Ausübung einer oder mehrerer der folgenden in Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten Tätigkeiten die in den folgenden Kapiteln des Anhangs IX der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen eingehalten werden:

a)
die Anforderungen des Kapitels I bei der Herstellung von Heimtierfutter gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe e der genannten Verordnung;
b)
die Anforderungen des Kapitels II bei der Lagerung tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe i der genannten Verordnung und bei der Behandlung tierischer Nebenprodukte nach ihrer Sammlung im Rahmen der folgenden in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h benannten Tätigkeiten:

i)
Sortieren
ii)
Zerlegen;
iii)
Kühlen;
iv)
Einfrieren;
v)
Salzen;
vi)
Haltbarmachung mittels anderer Verfahren;
vii)
Entfernen von Häuten und Fellen oder von spezifiziertem Risikomaterial;
viii)
Tätigkeiten, die den Umgang mit tierischen Nebenprodukten mit sich bringen und im Einklang mit den Verpflichtungen im Rahmen der Veterinärvorschriften der Union durchgeführt werden;
ix)
Entseuchung/Pasteurisierung tierischer Nebenprodukte, die zur Umwandlung in Biogas oder Kompostierung bestimmt sind, bevor sie in einem anderen Betrieb oder einer anderen Anlage gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung umgewandelt oder kompostiert werden;
x)
Sieben;
xi)
Phasen-Übergangsprozesse von Materialien der Kategorie 3, z. B.:

Hitzekoagulation von Blut,

Blutzentrifugierung,

Einschluss gemäß Anhang IX Kapitel V dieser Verordnung,

Hydrolyse von Hufen, Schweinsborsten, Federn und Haaren,

bestimmt für die Verarbeitung mit in dieser Verordnung festgelegten Verarbeitungsmethoden;

c)
die Anforderungen des Kapitels III bei der Lagerung von Folgeprodukten, die für die in Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe j der genannten Verordnung aufgeführten Verwendungszwecke bestimmt sind;
d)
kapitel V, wenn tierische Folgeprodukte gemäß Artikel 24 Abschnitt 1 Buchstabe h oder i der genannten Verordnung im landwirtschaftlichen Betrieb gelagert werden, vorausgesetzt, die tierischen Folgeprodukte und Nebenprodukte werden anschließend gemäß Artikel 4 der genannten Verordnung entsorgt;
e)
wenn die in Buchstabe b Ziffern i bis vii und xi genannten Behandlungen auf dem Gelände des in Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten zugelassenen Betriebs oder der zugelassenen Anlage zur Herstellung dieser Materialien durchgeführt werden, kann die zuständige Behörde das Vorhaben ohne Registrierung nach Artikel 23 oder Zulassung nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h dieser Verordnung genehmigen, sofern die tierischen Nebenprodukte gemäß Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelagert, befördert und beseitigt werden.

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