Artikel 20 VO (EU) 2011/142

Anforderungen an bestimmte für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten registrierte Betriebe und Anlagen

1. Betreiber registrierter Anlagen oder Betriebe oder andere registrierte Unternehmer haben tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte unter Beachtung der in Anhang IX Kapitel IV festgelegten Bedingungen zu handhaben.

2. Insbesondere müssen registrierte Unternehmer, die tierische Nebenprodukte oder deren Folgeprodukte transportieren, sofern dies nicht ausschließlich zwischen Betriebsstätten desselben Unternehmers geschieht, die in Anhang IX Kapitel IV Nummer 2 festgelegten Bedingungen erfüllen.

3. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für:

a)
zugelassene Unternehmer, die tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte lediglich als Nebentätigkeit transportieren;
b)
Unternehmer, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 für Transporttätigkeiten registriert wurden.

4. Die zuständige Behörde kann folgende Unternehmer von der Informationspflicht des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 freistellen:

a)
Unternehmer, die Jagdtrophäen oder andere in Anhang XIII Kapitel VI der vorliegenden Verordnung genannte Präparate privat oder ohne Erwerbszweck handhaben;
b)
Unternehmer, die für Forschung und Diagnose bestimmte Proben zu Bildungszwecken handhaben oder beseitigen;
c)
Unternehmer, die trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare befördern, sofern sie fest verpackt sind und auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden;
d)
Unternehmer, die kleine Mengen von Material der Kategorien 2 und 3 im Sinne der Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder daraus gewonnene Produkte verwenden und die betreffenden Produkte in der gleichen Region direkt an den Endverbraucher, einen lokalen Markt oder ein lokales Einzelhandelsunternehmen liefern, sofern nach Ansicht der zuständigen Behörde nicht zu befürchten ist, dass die betreffende Tätigkeit ein Risiko der Verbreitung einer schweren für Menschen oder Tiere ansteckenden Krankheit mit sich bringt; dies gilt jedoch nicht, wenn die betreffenden Materialien zur Verfütterung an Nutztiere mit Ausnahme von Pelztieren bestimmt sind;
e)
Verwender organischer Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel in Betrieben, in denen keine Nutztiere gehalten werden;
f)
Unternehmer, die organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel ausschließlich in verkaufsfertigen Verpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg für Zwecke außerhalb der Lebens- und Futtermittelkette handhaben und vertreiben.

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