Artikel 21 VO (EU) 2011/142

Verarbeitung und Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren

1. Unternehmer müssen beim Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte zur Verfütterung an Nutztiere außer Pelztieren gemäß Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die folgenden in Anhang X der vorliegenden Verordnung festgelegten Vorschriften beachten:

a)
die in Kapitel I festgelegten allgemeinen Anforderungen an die Verarbeitung und das Inverkehrbringen;
b)
die in Kapitel II festgelegten besonderen Anforderungen an verarbeitete tierische Proteine und andere Nebenprodukte;
c)
die in Kapitel III festgelegten Anforderungen an Fischfutter und Fischköder.

2. Die zuständige Behörde kann das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, die gemäß Artikel 10 Buchstaben e, f und h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 3 eingestuft sind und die nicht gemäß den allgemeinen Vorschriften in Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I der vorliegenden Verordnung verarbeitet wurden, gestatten, sofern dieses Material den in Teil II des genannten Abschnitts festgelegten Bedingungen für die Ausnahmeregelung für das Inverkehrbringen in Übereinstimmung mit den nationalen Normen entspricht.

3. Der Transport von nicht aus einem Drittland eingeführten, aus Material der Kategorie 3 gewonnenen Fischölen und Fischmehlen zur Herstellung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen von einem für die Herstellung von Fischmehl und Fischöl zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu einem nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registrierten oder zugelassenen und nach Artikel 10 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zugelassenen Futtermittelbetrieb in einem anderen Mitgliedstaat zwecks Entgiftung im Einklang mit den in der Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission(1) genannten Verfahren erfolgt im Einklang mit den Bestimmungen des Anhangs VIII Kapitel VII.

Fußnote(n):

(1)

Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.5.2015, S. 10).

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