Artikel 23 VO (EU) 2011/142
Zwischenprodukte
1. Zwischenprodukte, die in die Union eingeführt werden oder durch die Union durchgeführt werden, müssen die zur Bekämpfung möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier in Anhang XII der vorliegenden Verordnung festgelegten Bedingungen erfüllen.
2. Für die Handhabung von Zwischenprodukten, die in in Anhang XII Nummer 3 der vorliegenden Verordnung aufgeführte Betriebe oder Anlagen verbracht worden sind, gelten keine weiteren Beschränkungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der vorliegenden Verordnung, sofern
- a)
- der Betrieb oder die Anlage über für den Empfang von Zwischenprodukten geeignete Einrichtungen verfügt, durch die eine Übertragung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten verhindert wird;
- b)
- die Zwischenprodukte aufgrund von Reinigung oder anderen Behandlungen, denen die in den Zwischenprodukten enthaltenen tierischen Nebenprodukte unterworfen wurden, aufgrund des Gehalts an tierischen Nebenprodukten in den Zwischenprodukten oder aufgrund angemessener Biosicherheitsmaßnahmen für die Handhabung von Zwischenprodukten kein Risiko einer Übertragung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten darstellen;
- c)
- in dem Betrieb oder der Anlage Aufzeichnungen über die empfangenen Materialmengen und Materialkategorien sowie über den Betrieb, die Anlage oder den Unternehmer geführt werden, an die die Produkte geliefert wurden; und
- d)
- nicht verbrauchte Produkte oder anderes überschüssiges Material aus dem Betrieb oder der Anlage, beispielsweise Produkte, deren Verfallsdatum überschritten ist, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden.
3. Der Betreiber oder Eigentümer des Bestimmungsbetriebs oder der Bestimmungsanlage oder dessen Vertreter darf die Zwischenprodukte nur zum Zweck der Herstellung gemäß der Definition des Begriffs „Zwischenprodukte” nach Anhang I Nummer 35 verwenden und/oder versenden.
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