Artikel 24 VO (EU) 2011/142
Heimtierfutter und andere Folgeprodukte
1. Die Verwendung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben a, b, d und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Herstellung von Folgeprodukten, die zum Verzehr durch Menschen oder Tiere oder zur Anwendung bei Menschen oder Tieren bestimmt sind, ist verboten, es sei denn, es handelt sich um die in Artikel 33 und 36 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten Folgeprodukte.
2. Das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, eines tierischen Nebenprodukts oder Folgeprodukts, das zur Fütterung von Nutztieren oder für andere Zwecke gemäß Artikel 36 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden darf, muss gemäß den in Anhang X Kapitel II der vorliegenden Verordnung festgelegten besonderen Vorschriften für verarbeitetes tierisches Protein und andere Nebenprodukte erfolgen, sofern Anhang XIII der vorliegenden Verordnung keine spezifischen Anforderungen für die betreffenden Produkte enthält.
3. Unternehmer müssen die gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Anhang XIII Kapitel I und II der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von Heimtierfutter erfüllen.
4. Unternehmer müssen die gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 in Anhang XIII Kapitel I und Kapitel III bis XII der vorliegenden Verordnung festgelegten Anforderungen an das Inverkehrbringen, außer durch Einfuhr, von Nebenprodukten erfüllen.
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