ANHANG IV VO (EU) 2011/142

VERARBEITUNG

KAPITEL I

Abschnitt 1

1.
Verarbeitungsbetriebe müssen bei der Verarbeitung durch Drucksterilisation oder gemäß den in Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten Verarbeitungsmethoden folgende Anforderungen erfüllen:

a)
Verarbeitungsbetriebe dürfen nur dann auf demselben Gelände wie Schlachthöfe oder sonstige Betriebe angesiedelt sein, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen oder registriert wurden, wenn die aus der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte in solchen Schlachthöfen oder sonstigen Betrieben erwachsenden Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier durch Erfüllung mindestens der folgenden Bedingungen begrenzt werden:

i)
Der Verarbeitungsbetrieb muss physisch vom Schlachthof oder sonstigen Betrieb getrennt sein; gegebenenfalls durch Unterbringung des Verarbeitungsbetriebs in einem Gebäude, das vom Schlachthof oder sonstigen Betrieb vollständig getrennt ist;
ii)
Folgendes muss in dem Verarbeitungsbetrieb eingerichtet und benutzt werden:

eine Förderanlage, die den Verarbeitungsbetrieb mit dem Schlachthof oder sonstigen Betrieb verbindet und die nicht umgangen werden kann,

getrennte Eingänge, Annahmebereiche, Ausrüstungen und Ausgänge für Verarbeitungsbetrieb und Schlachthof oder Betrieb;

iii)
es sind Maßnahmen zu ergreifen, um eine Ausbreitung von Risiken durch die Tätigkeit von Personal zu vermeiden, das in dem Verarbeitungsbetrieb und im Schlachthof oder sonstigen Betrieb eingesetzt wird;
iv)
unbefugte Personen und Tiere dürfen keinen Zugang zum Verarbeitungsbetrieb haben.

Abweichend von den Ziffern i bis iv kann die zuständige Behörde im Fall von Verarbeitungsbetrieben für Material der Kategorie 3 andere als die in diesen Ziffern festgelegten Bedingungen zulassen, die auf eine Begrenzung der Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier abzielen, einschließlich der Risiken, die durch die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 entstehen, das von gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 oder der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassenen oder registrierten und außerhalb des Geländes des Verarbeitungsbetriebs liegenden Betrieben stammt.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten durch den Ständigen Ausschuss für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 über den Gebrauch, den ihre zuständigen Behörden von dieser Abweichung machen;

b)
der Verarbeitungsbetrieb muss in einen reinen und einen unreinen Bereich, die angemessen voneinander getrennt sind, unterteilt sein. Der unreine Bereich muss über einen überdachten Ort für die Annahme der tierischen Nebenprodukte verfügen und so konzipiert sein, dass er leicht zu reinigen und zu desinfizieren ist. Die Fußböden müssen so beschaffen sein, dass Abwasser ohne weiteres abfließen können;
c)
der Verarbeitungsbetrieb muss über genügend Toiletten, Umkleideräume und Waschbecken für das Personal verfügen;
d)
der Verarbeitungsbetrieb muss über eine ausreichende Heißwasser- und Dampferzeugungskapazität für die Verarbeitung tierischer Nebenprodukte verfügen;
e)
soweit erforderlich, muss der unreine Bereich über Ausrüstungen zur Zerkleinerung der tierischen Nebenprodukte und eine Förderanlage zur Weiterbeförderung der zerkleinerten tierischen Nebenprodukte in die Verarbeitungseinheit verfügen;
f)
soweit eine Hitzebehandlung erforderlich ist, müssen alle Anlagen ausgerüstet sein mit:

i)
Messgeräten zur Überwachung der Temperaturentwicklung und – falls bei der verwendeten Verarbeitungsmethode zutreffend – Druckmessern an kritischen Stellen;
ii)
Aufzeichnungsgeräten zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse in einer Weise, dass sie zum Zweck der Prüfung und amtlichen Kontrolle zugänglich bleiben;
iii)
einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung;

g)
zur Vermeidung einer Rekontamination des Folgeprodukts durch angelieferte tierische Nebenprodukte müssen der Bereich, in dem zur Verarbeitung angeliefertes Material entladen wird, und die Bereiche für die Verarbeitung dieses Produkts und die Lagerung des Folgeprodukts deutlich voneinander getrennt sein.

2.
Der Verarbeitungsbetrieb muss über geeignete Einrichtungen zur Reinigung und Desinfektion der Container oder Behälter, in denen tierische Nebenprodukte angeliefert werden, und der Transportmittel, ausgenommen Schiffe, in denen sie befördert werden, verfügen.
3.
Es müssen geeignete Einrichtungen zur Desinfektion von Fahrzeugrädern und gegebenenfalls den übrigen Teilen des Fahrzeugs beim Verlassen des unreinen Bereichs des Verarbeitungsbetriebs vorhanden sein.
4.
Alle Verarbeitungsbetriebe müssen über ein Abwasserentsorgungssystem verfügen, das die von der zuständigen Behörde gemäß den Unionsvorschriften festgelegten Anforderungen erfüllt.
5.
Verarbeitungsbetriebe müssen über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen können. Das Labor ist so auszustatten, dass es die erforderlichen Analysen vornehmen kann, und es ist von der zuständigen Behörde auf Grundlage einer Bewertung der Fähigkeit des Labors zur Durchführung dieser Analysen zuzulassen, gemäß international anerkannten Standards zu akkreditieren oder regelmäßigen Kontrollen durch die zuständige Behörde zu unterziehen, bei denen die Fähigkeit des Labors zur Durchführung dieser Analysen bewertet wird.
6.
Falls auf Grundlage einer Risikobewertung die Menge der verarbeiteten Erzeugnisse eine regelmäßige oder ständige Anwesenheit der zuständigen Behörde erforderlich macht, muss der Verarbeitungsbetrieb über einen entsprechend ausgestatteten abschließbaren Raum zur ausschließlichen Verwendung durch den Überwachungsdienst verfügen.

Abschnitt 2

1.
Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 und andere Betriebe, in denen spezifiziertes Risikomaterial entfernt wird, Schlachthöfe und Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 2 müssen einen Vorbehandlungsprozess zur Rückhaltung und Sammlung tierischen Materials als erste Stufe der Abwasserbehandlung vorsehen.

Die Vorrichtungen zur Vorbehandlung bestehen aus Ablauföffnungen oder Sieben mit einer Öffnung bzw. Maschenweite von höchstens 6 mm am Ablaufende des Prozesses, oder gleichwertigen Systemen, die sicherstellen, dass feste Bestandteile im Abwasser, die diese Vorrichtungen passieren, nicht größer als 6 mm sind.

2.
Abwasser aus Betrieben laut Nummer 1 muss einen Vorbehandlungsprozess durchlaufen, der sicherstellt, dass das gesamte Abwasser in diesem Prozess gefiltert wurde, bevor es aus dem Betrieb abgeleitet wird. Festes tierisches Material darf nicht gemahlen, zerkleinert oder anderweitig verarbeitet oder druckbehandelt werden, damit es den Vorbehandlungsprozess besser durchläuft.
3.
Alle tierischen Materialien, die im Vorbehandlungsprozess in Betrieben gemäß Nummer 1 zurückgehalten werden, sind zu sammeln und als Material der Kategorie 1 bzw. der Kategorie 2 zu befördern und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen.
4.
Abwasser, das den Vorbehandlungsprozess in Betrieben gemäß Nummer 1 durchlaufen hat und Abwasser aus anderen Betrieben, die tierische Nebenprodukte handhaben oder verarbeiten, ist gemäß den Unionsvorschriften ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung zu behandeln.
5.
Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Nummer 4 kann die zuständige Behörde die Unternehmer verpflichten, Abwasser aus dem unreinen Bereich von Verarbeitungsbetrieben und aus Anlagen oder Betrieben, die die Zwischenbehandlung von Material der Kategorie 1 oder 2 ausführen oder Material der Kategorie 1 oder 2 lagern, gemäß Bedingungen zu behandeln, die sicherstellen, dass von Krankheitserregern ausgehende Risiken begrenzt werden.
6.
Unbeschadet der Nummern 1 bis 5 ist die Beseitigung tierischer Nebenprodukte, einschließlich Blut und Milch, oder von Folgeprodukten über den Abwasserstrom verboten.

Material der Kategorie 3, das aus Zentrifugen- oder Separatorenschlamm besteht, darf jedoch über den Abwasserstrom beseitigt werden, sofern es einer der in Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil III der vorliegenden Verordnung für Zentrifugen- oder Separatorenschlamm vorgesehenen Behandlung unterzogen wurde.

Abschnitt 3

Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorien 1 und 2 müssen so konzipiert sein, dass Material der Kategorie 1 und Material der Kategorie 2 von der Annahme des Rohmaterials bis zur Versendung des entstehenden Folgeprodukts vollständig voneinander getrennt sind, es sei denn, eine Mischung aus Material der Kategorie 1 und Material der Kategorie 2 wird als Material der Kategorie 1 verarbeitet.

Abschnitt 4

Folgende Vorschriften gelten zusätzlich zu den allgemeinen Bedingungen gemäß Abschnitt 1:
1.
Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 dürfen nur dann auf demselben Gelände wie Anlagen für die Verarbeitung von Material der Kategorie 1 oder 2 angesiedelt sein, wenn sie in einem völlig getrennten Gebäude untergebracht sind.
2.
Die zuständige Behörde kann jedoch die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 auf einem Gelände genehmigen, auf dem auch Material der Kategorie 1 oder 2 gehandhabt oder verarbeitet wird, sofern eine Kreuzkontamination verhindert wird durch:

a)
die Gestaltung des Betriebsgeländes, insbesondere die Vorkehrungen für die Annahme, und durch die weitere Handhabung von Rohmaterial;
b)
die Gestaltung und das Management der für die Verarbeitung verwendeten Ausrüstung, einschließlich der Anordnung und des Managements getrennter Verarbeitungslinien oder von Reinigungsverfahren, die die Verbreitung möglicher Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen; und
c)
die Gestaltung und das Management der Bereiche für die Zwischenlagerung der Endprodukte.

3.
Betriebe für die Verarbeitung von Material der Kategorie 3 müssen über eine Einrichtung zur Kontrolle auf Vorhandensein von Fremdkörpern, wie etwa Verpackungsmaterial oder Metallteile, in den tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten verfügen, wenn sie Material verarbeiten, das zur Verfütterung bestimmt ist. Solche Fremdkörper sind vor oder während der Verarbeitung zu entfernen.

KAPITEL II

Abschnitt 1

Zusätzlich zu den allgemeinen Hygieneanforderungen gemäß Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen Verarbeitungsbetriebe über ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm zur Durchführung der in Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe c der genannten Verordnung festgelegten Vorkehrungen zum Schutz vor Schädlingen wie Insekten, Nagern und Vögeln verfügen.

Abschnitt 2

1.
Zur kontinuierlichen Überwachung der Verarbeitungsbedingungen sind genau kalibrierte Mess-/Aufzeichnungsgeräte zu verwenden. Das Datum der Kalibrierung dieser Geräte ist aufzuzeichnen.
2.
Material, das möglicherweise nicht der beschriebenen Hitzebehandlung unterzogen wurde (z. B. Restmaterial, das beim Einschalten der Maschine ausgeworfen wird, oder Kesselausfluss), muss erneut eingespeist und hitzebehandelt oder gesammelt und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erneut verarbeitet oder beseitigt werden.

Abschnitt 3

Sofern die zuständige Behörde keine Drucksterilisation (Methode 1) vorschreibt, ist Material der Kategorien 1 und 2 nach den Methoden 2, 3, 4 oder 5 gemäß Kapitel III zu verarbeiten.

Abschnitt 4

1.
Für jede der in Kapitel III festgelegten Verarbeitungsmethoden zählen folgende Punkte zu den für die Intensität der Hitzebehandlung maßgeblichen kritischen Kontrollpunkten:

a)
die Partikelgröße des Rohmaterials;
b)
die bei der Hitzebehandlung erreichte Temperatur;
c)
der auf das Rohmaterial angewandte Druck;
d)
die Dauer der Hitzebehandlung oder die Vorschubgeschwindigkeit bei kontinuierlicher Arbeitsweise. Für jeden zu berücksichtigenden kritischen Kontrollpunkt sind Mindeststandards vorzugeben.

2.
Bei chemischen Behandlungsverfahren, die von der zuständigen Behörde als Verarbeitungsmethode 7 gemäß Kapitel III Buchstabe G genehmigt wurden, zählt auch die erreichte Anpassung des pH-Werts zu den für die Intensität der chemischen Behandlung maßgeblichen kritischen Kontrollpunkten.
3.
Über die Einhaltung der Mindestwerte für die einzelnen kritischen Kontrollpunkte sind Unterlagen zu führen und mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.
4.
Material der Kategorie 3 ist nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7 oder, sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Kapitel III zu verarbeiten.

KAPITEL III

A.
Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation)

Zerkleinerung

1.
Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 50 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 50 mm beträgt, zu zerkleinern. Das Funktionieren der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 50 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2.
Die tierischen Nebenprodukte mit einer Partikelgröße von höchstens 50 mm sind auf eine Kerntemperatur von über 133 °C zu erhitzen und bei einem absoluten Druck von mindestens 3 bar mindestens 20 min ununterbrochen auf dieser Temperatur zu halten. Der Druck ist durch Evakuierung der gesamten Luft im ganzen Sterilisationsraum und ihre Ersetzung durch Dampf ( „gesättigter Dampf” ) herzustellen; die Hitzebehandlung kann als einziger Prozess oder als sterilisierende Vor- oder Nachbehandlung erfolgen.
3.
Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

B.
Verarbeitungsmethode 2

Zerkleinerung

1.
Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 150 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern zu zerkleinern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 150 mm beträgt. Die Wirksamkeit der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 150 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2.
Nach der Zerkleinerung sind die tierischen Nebenprodukte in einer Weise zu erhitzen, die gewährleistet, dass mindestens 125 min eine Kerntemperatur von über 100 °C, mindestens 120 min eine Kerntemperatur von über 110 °C und mindestens 50 min eine Kerntemperatur von über 120 °C erreicht wird.

Die Kerntemperaturen können nacheinander oder durch zufällige Kombination der angegebenen Zeiten erreicht werden.

3.
Die Verarbeitung erfolgt im Chargenbetrieb.

C.
Verarbeitungsmethode 3

Zerkleinerung

1.
Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 30 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern zu zerkleinern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 30 mm beträgt. Die Wirksamkeit der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 30 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2.
Nach der Zerkleinerung sind die tierischen Nebenprodukte in einer Weise zu erhitzen, die gewährleistet, dass mindestens 95 min eine Kerntemperatur von über 100 °C, mindestens 55 min eine Kerntemperatur von über 110 °C und mindestens 13 min eine Kerntemperatur von über 120 °C erreicht wird.

Die Kerntemperaturen können nacheinander oder durch zufällige Kombination der angegebenen Zeiten erreicht werden.

3.
Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

D.
Verarbeitungsmethode 4

Zerkleinerung

1.
Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 30 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern zu zerkleinern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 30 mm beträgt. Die Wirksamkeit der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 30 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2.
Nach der Zerkleinerung sind die tierischen Nebenprodukte in einem Kessel unter Zugabe von Fett so zu erhitzen, dass mindestens 16 min eine Kerntemperatur von über 100 °C, mindestens 13 min eine Kerntemperatur von über 110 °C, mindestens 8 min eine Kerntemperatur von über 120 °C und mindestens 3 min eine Kerntemperatur von über 130 °C erreicht wird.

Die Kerntemperaturen können nacheinander oder durch zufällige Kombination der angegebenen Zeiten erreicht werden.

3.
Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

E.
Verarbeitungsmethode 5

Zerkleinerung

1.
Haben die zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte eine Partikelgröße von über 20 mm, so sind sie mit geeigneten Brechern zu zerkleinern, die so eingestellt sind, dass die Partikelgröße nach der Zerkleinerung höchstens 20 mm beträgt. Die Wirksamkeit der Brecher ist täglich zu kontrollieren und aufzuzeichnen. Ergeben die Kontrollen Materialteilchen mit einer Partikelgröße von über 20 mm, so ist der Zerkleinerungsprozess zu stoppen und der Brecher vor Wiederaufnahme des Betriebs zu reparieren.

Zeit, Temperatur und Druck

2.
Nach der Zerkleinerung sind die tierischen Nebenprodukte zu erhitzen, bis sie koagulieren; anschließend werden Fett und Wasser aus dem proteinartigen Material ausgetrieben. Das proteinartige Material ist dann so zu erhitzen, dass mindestens 120 min eine Kerntemperatur von über 80 °C und mindestens 60 min eine Kerntemperatur von über 100 °C erreicht wird.

Die Kerntemperaturen können nacheinander oder durch zufällige Kombination der angegebenen Zeiten erreicht werden.

3.
Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

F.
Verarbeitungsmethode 6 (nur für tierische Nebenprodukte der Kategorie 3, die von Wassertieren oder wirbellosen Wasserlebewesen stammen)

Zerkleinerung

1.
Die tierischen Nebenprodukte sind zu zerkleinern auf eine Partikelgröße von höchstens:

a)
50 mm bei Hitzebehandlung gemäß Absatz 2 Buchstabe a; oder
b)
30 mm bei Hitzebehandlung gemäß Absatz 2 Buchstabe b.

Danach sind sie so mit Ameisensäure zu mischen, dass der pH-Wert auf 4,0 oder niedriger verringert und gehalten wird. Die Mischung ist bis zur weiteren Behandlung mindestens 24 Stunden zu lagern.

Zeit, Temperatur und Druck

2.
Nach der Zerkleinerung ist die Mischung zu erhitzen auf:

a)
eine Kerntemperatur von mindestens 90 °C, die mindestens 60 min gehalten wird, oder
b)
eine Kerntemperatur von mindestens 70 °C, die mindestens 60 min gehalten wird.

Bei Verwendung eines Durchlaufsystems ist die Vorwärtsbewegung des Produkts durch den thermischen Konverter mit mechanischen Mitteln so zu steuern, dass die Verschiebung so eingeschränkt wird, dass das Produkt am Ende der Hitzebehandlung einen Zyklus durchlaufen hat, der die Zeit- und Temperaturanforderungen erfüllt.

3.
Die Verarbeitung kann im Chargenbetrieb oder in kontinuierlicher Arbeitsweise erfolgen.

G.
Verarbeitungsmethode 7

1.
Jegliche von der zuständigen Behörde genehmigte Verarbeitungsmethode, für die der Unternehmer dieser Behörde Folgendes nachgewiesen hat:

a)
die Feststellung relevanter Gefährdungen im Ausgangsmaterial hinsichtlich des Ursprungs des Materials und der möglichen Risiken in Bezug auf den Tiergesundheitsstatus des Mitgliedstaats oder des Gebiets oder der Zone, in der die Methode angewendet werden soll;
b)
die Leistungsfähigkeit der Verarbeitungsmethode, diese Gefährdungen auf ein Niveau zu begrenzen, das keine wesentlichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt;
c)
die tägliche Probenahme beim Endprodukt über einen Zeitraum von 30 Herstellungstagen in Übereinstimmung mit den folgenden mikrobiologischen Standards:

i)
unmittelbar nach der Behandlung entnommene Materialproben:

Clostridium perfringens: kein Befund in 1 g des Produkts,

ii)
während oder unmittelbar nach der Auslagerung entnommene Materialproben:

    Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n=5, c=0, m=0, M=0,

    Enterobacteriaceae: n=5, c=2; m=10; M=300 in 1 g

wobei:

n=
Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m=
Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet;
M=
Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist; und
c=
Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Proben noch als zulässig gelten, wenn die Keimzahl in den anderen Proben kleiner oder gleich m ist.

2.
Angaben zu den kritischen Kontrollpunkten, an denen jeder Verarbeitungsbetrieb die mikrobiologischen Standards erfüllt, sind aufzuzeichnen und zur Verfügung zu halten, damit der Unternehmer und die zuständige Behörde das Funktionieren des Verarbeitungsbetriebs überwachen können. Aufzuzeichnen und zu überwachen sind insbesondere Partikelgröße und gegebenenfalls kritische Temperatur, Absolutzeit, Druckprofil, Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate.
3.
Abweichend von Nummer 1 kann die zuständige Behörde die Anwendung von Verarbeitungsmethoden genehmigen, die vor Geltungsbeginn der vorliegenden Verordnung gemäß Anhang V Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genehmigt wurden.
4.
Die zuständige Behörde setzt die Anwendung von Verarbeitungsmethoden gemäß den Nummern 1 und 3 endgültig oder vorübergehend aus, wenn sie Anhaltspunkte dafür hat, dass sich einer der Umstände gemäß Nummer 1 Buchstabe a oder b wesentlich geändert hat.
5.
Die zuständige Behörde informiert die zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen über die ihr vorliegenden Informationen gemäß den Nummern 1 und 2 hinsichtlich einer genehmigten Verarbeitungsmethode.

KAPITEL IV

Abschnitt 1

1.
Material, das aus der Verarbeitung von Material der Kategorien 1 und 2 entsteht, ist dauerhaft gemäß den Anforderungen an die Kennzeichnung bestimmter Folgeprodukte in Anhang VIII Kapitel V zu kennzeichnen.

Eine solche Kennzeichnung ist jedoch nicht erforderlich für folgendes in Abschnitt 2 genannte Material:

a)
Biodiesel, der gemäß Buchstabe D erzeugt wurde;
b)
hydrolysiertes Material gemäß Buchstabe H;
c)
Gemisch aus Schweine- und Geflügelgülle mit Branntkalk, das gemäß Buchstabe I hergestellt wurde;
d)
erneuerbare Brennstoffe aus ausgeschmolzenen Fetten, die gemäß den Buchstaben J und L aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnen wurden.

2.
Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats stellt die Ergebnisse amtlicher Kontrollen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren Ersuchen zur Verfügung, wenn in diesem Mitgliedstaat eine alternative Methode erstmals angewandt wird, um die Einführung der neuen alternativen Methode zu erleichtern.

Abschnitt 2

A.
Alkalische Hydrolyse

1.
Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren können tierische Nebenprodukte aller Kategorien verwendet werden.
2.
Verarbeitungsmethode
Die alkalische Hydrolyse ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
a)
Eine Natriumhydroxid- (NaOH) oder eine Kaliumhydroxid- (KOH) -Lösung (oder eine Kombination aus diesen) ist in einer Menge zu verwenden, die ein angenähertes molares Äquivalent zu Gewicht, Art und Zusammensetzung der zu vergärenden tierischen Nebenprodukte gewährleistet.

Bei hohem Fettgehalt der tierischen Nebenprodukte, der die Base neutralisiert, ist die zugesetzte Base anzupassen, so dass das genannte molare Äquivalent erreicht wird.

b)
Die tierischen Nebenprodukte sind in einen Behälter aus legiertem Stahl zu geben. Die abgemessene Menge Alkali ist entweder in fester Form oder als Lösung gemäß Buchstabe a zuzugeben.
c)
Der Behälter ist zu schließen und die tierischen Nebenprodukte und die Alkalimischung sind auf eine Kerntemperatur von mindestens 150 °C bei einem (absoluten) Druck von mindestens 4 bar zu erhitzen, und diese Temperatur ist mindestens zu halten:

i)
3 h ununterbrochen;
ii)
6 h ununterbrochen im Fall der Behandlung von in Artikel 8 Buchstabe a Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannten tierischen Nebenprodukten;

jedoch kann Material, das aus Material der Kategorie 1 gewonnen wurde, welches aus Tieren besteht, die im Zusammenhang mit TSE-Tilgungsmaßnahmen getötet wurden und entweder Wiederkäuer sind, die nicht auf TSE getestet werden müssen, oder aber Wiederkäuer, die mit negativem Ergebnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 getestet wurden, gemäß Nummer 2 Buchstabe c Ziffer i dieses Abschnitts verarbeitet werden; oder

iii)
1 h ununterbrochen im Fall tierischer Nebenprodukte, die aus Fisch- oder Geflügelmaterial bestehen.

d)
Die Verarbeitung hat im Chargenbetrieb zu erfolgen und das Material im Behälter ist zur Förderung des Vergärungsprozesses ständig zu mischen, bis die Gewebe aufgelöst sowie Knochen und Zähne aufgeweicht sind; und
e)
die tierischen Nebenprodukte sind in einer Weise zu behandeln, dass die Anforderungen an Zeit, Temperatur und Druck gleichzeitig erfüllt sind.

B.
Thermo-Druck-Hydrolyse

1.
Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren kann Material der Kategorien 2 und 3 verwendet werden.
2.
Verarbeitungsmethode
Die Thermo-Druck-Hydrolyse ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
a)
Die tierischen Nebenprodukte sind auf eine Kerntemperatur von mindestens 180 °C zu erhitzen und diese Temperatur ist mindestens 40 min ununterbrochen bei einem (absoluten) Druck von mindestens 12 bar zu halten, und zwar durch indirekte Bedampfung des biolytischen Reaktors;
b)
der Vorgang ist in einer Füllung durchzuführen, und das Material in dem Behälter ist ständig zu mischen; und
c)
die tierischen Nebenprodukte sind in einer Weise zu behandeln, dass die Anforderungen an Zeit, Temperatur und Druck gleichzeitig erfüllt sind.

C.
Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren

1.
Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren können tierische Nebenprodukte aller Kategorien verwendet werden.
2.
Verarbeitungsmethode
Das Hochdruck-Hydrolyse-Biogas-Verfahren ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
a)
Die tierischen Nebenprodukte sind zunächst nach der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) gemäß Kapitel III in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb zu verarbeiten;
b)
nach der Verarbeitung gemäß Buchstabe a ist das entfettete Material bei einer Temperatur von mindestens 220 °C mindestens 20 min bei einem (absoluten) Druck von mindestens 25 bar zu behandeln, in zwei Stufen zu erhitzen, zuerst durch direkte Dampfzuführung, danach indirekt in einem Koaxial-Wärmetauscher;
c)
der Vorgang ist in einer Füllung oder in einem kontinuierlichen System durchzuführen, und das Material ist ständig zu mischen;
d)
die tierischen Nebenprodukte sind so zu behandeln, dass die Anforderungen an Zeit, Temperatur und Druck gleichzeitig erfüllt sind;
e)
das entstandene Material ist dann mit Wasser zu mischen und in einem Biogasreaktor unter anaeroben Bedingungen zu fermentieren (Biogasumwandlung);
f)
bei Ausgangsmaterial der Kategorie 1 ist das gesamte Verfahren auf demselben Gelände und in einem geschlossenen System durchzuführen, und das dabei gewonnene Biogas ist in derselben Anlage bei mindestens 900 °C schnell zu verbrennen und danach schnell abzukühlen ( „abzuschrecken” ).

D.
Biodieselherstellung

1.
Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren kann eine Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten aller Kategorien verwendet werden.
2.
Verarbeitungsmethode
Die Biodieselherstellung ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
a)
Sofern nicht Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett verwendet wird, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII oder XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wurde, ist die Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten zunächst zu verarbeiten unter Anwendung:

i)
im Fall von Material der Kategorie 1 oder 2: der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) gemäß Kapitel III; und
ii)
im Fall von Material der Kategorie 3: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7; oder, im Fall von aus Fisch gewonnenem Material: der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Kapitel III;

b)
das verarbeitete Fett ist dann nach einer der folgenden Methoden weiterzuverarbeiten:

i)
nach einem Verfahren, bei dem das verarbeitete Fett vom Protein zu trennen ist und bei dem, im Fall von Wiederkäuerfett, unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % zu entfernen sind und das verarbeitete Fett danach zu verestern und umzuestern ist.

Die Veresterung ist jedoch für verarbeitetes Fett aus Material der Kategorie 3 nicht vorgeschrieben. Zur Veresterung ist der pH-Wert auf weniger als 1 zu verringern, indem Schwefelsäure (H2SO4) oder eine gleichwertige Säure zugefügt wird und die Mischung unter ständigem intensivem Mischen auf 72 °C erhitzt wird; diese Temperatur ist mindestens 2 h zu halten.

Die Umesterung hat durch Erhöhung des pH-Werts auf etwa 14 mit Kaliumhydroxid oder einer gleichwertigen Base bei einer Temperatur von 35-50 °C, die mindestens 15 min gehalten wird, zu erfolgen. Die Umesterung ist unter den oben beschriebenen Bedingungen unter Verwendung einer neuen Basenlösung zweimal durchzuführen. Danach sind die Produkte zu raffinieren, was auch eine Vakuumdestillation bei 150 °C umfasst, und es entsteht Biodiesel;

ii)
nach einem Verfahren, bei dem gleichwertige, von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahrensparameter verwendet werden.

E.
Brookes-Vergasung

1.
Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren kann Material der Kategorien 2 und 3 verwendet werden.
2.
Verarbeitungsmethode
Die Brookes-Vergasung ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
a)
die Nachverbrennungskammer ist mit Erdgas zu erwärmen;
b)
die tierischen Nebenprodukte sind in die Primärkammer des Vergasungsbrenners zu füllen, und die Tür ist zu schließen. Die Primärkammer darf nicht mit Brennern ausgestattet sein, sie ist stattdessen durch Wärmeübertragung mittels Wärmeleitung vom unter der Primärkammer angebrachten Nachbrenner zu erhitzen. In die Primärkammer ist Luft zur Förderung der Wirksamkeit des Verfahrens nur über drei Einlassventile an der Haupttür einzuführen;
c)
die tierischen Nebenprodukte sind zu komplexen Kohlenwasserstoffen zu verdampfen, die dabei entstehenden Gase sind von der Primärkammer über eine enge Öffnung an der oberen Rückwand zu den Misch- und Spaltzonen zu leiten, wo sie in ihre Bestandteile aufgespaltet werden müssen. Schließlich sind die Gase in die Nachverbrennungskammer zu leiten, wo sie in der Flamme eines mit Erdgas betriebenen Brenners unter Luftüberschuss zu verbrennen sind;
d)
jede Prozesseinheit muss über zwei Brenner und zwei Sekundärluft-Gebläse als Reserve im Fall von Brenner- oder Gebläseausfall verfügen. Die Sekundärkammer ist so auszulegen, dass sie eine Mindestverweilzeit von 2 s bei einer Temperatur von mindestens 850 °C unter allen Verbrennungsbedingungen gewährleistet;
e)
bei Verlassen der Sekundärkammer sind die Abgase durch einen unten am Schornstein angebrachten atmosphärischen Schieber zu leiten, der sie abkühlt und mit Umgebungsluft verdünnt, wobei in der Primär- und der Sekundärkammer ein konstanter Druck aufrechterhalten wird;
f)
der Vorgang ist in einem 24-h-Zyklus durchzuführen, der die Beschickung, Verarbeitung, Abkühlung und Ascheentfernung umfasst. Am Ende des Zyklus ist die verbleibende Asche durch ein Vakuumextraktionssystem in geschlossene Säcke zu entfernen, die vor der Beförderung versiegelt werden;
g)
die Vergasung von anderem Material als tierischen Nebenprodukten darf nicht zugelassen werden.

F.
Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler

1.
Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren kann eine Fettfraktion aus tierischen Nebenprodukten aller Kategorien verwendet werden.
2.
Verarbeitungsmethode
Die Verbrennung von Tierfett in einem Wärmeboiler ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
a)
Sofern nicht Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett verwendet wird, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII oder XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 gewonnen wurde, ist die Fettfraktion tierischer Nebenprodukte zunächst zu verarbeiten unter Anwendung:

i)
im Fall einer Fettfraktion von Material der Kategorien 1 und 2, die in einer anderen Anlage verbrannt werden soll,

bei der Fettfraktion aus der Verarbeitung von Wiederkäuern, die mit negativem Ergebnis gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 getestet wurden, und aus der Verarbeitung von Tieren, ausgenommen Wiederkäuer, die auf TSE getestet werden müssen: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Kapitel III dieses Anhangs;

bei der Fettfraktion aus der Verarbeitung anderer Wiederkäuer: der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Kapitel III; und

ii)
im Fall von Material der Kategorien 1 und 2, das zur Verbrennung in derselben Anlage bestimmt ist, und im Fall von Material der Kategorie 3: einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7; im Fall von aus Fisch gewonnenem Material: der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7 gemäß Kapitel III;

b)
der Fettanteil ist vom Protein zu trennen und im Fall von Wiederkäuerfett, das in einer anderen Anlage verbrannt werden soll, sind unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % zu entfernen;
c)
nach dem in den Buchstaben a und b genannten Verfahren ist das Fett

i)
in einem Dampfboiler zu verdampfen und mindestens 0,2 s bei einer Temperatur von mindestens 1100 °C zu verbrennen; oder
ii)
nach gleichwertigen, von der zuständigen Behörde genehmigten Prozessparametern zu verarbeiten;

d)
die Verbrennung von anderem Material tierischen Ursprungs als Fett darf nicht zugelassen werden;
e)
das aus Material der Kategorien 1 und 2 gewonnene Fett ist in derselben Anlage zu verbrennen, in der das Fett mit dem Ziel ausgeschmolzen wird, die erzeugte Energie für das Ausschmelzen zu verwenden. Die zuständige Behörde kann jedoch die Verbringung dieses Fetts zur Verbrennung in anderen Anlagen zulassen, sofern

i)
die Bestimmungsanlage die Zulassung für die Verbrennung besitzt;
ii)
die Verarbeitung von Lebens- oder Futtermitteln in einer zugelassenen Anlage auf demselben Gelände streng von der Verbrennung getrennt ist;

f)
die Verbrennung ist gemäß den Unionsvorschriften über den Umweltschutz, insbesondere hinsichtlich der Standards dieser Vorschriften für die besten verfügbaren Techniken bei der Begrenzung und Überwachung von Emissionen durchzuführen.

G.
Thermomechanische Herstellung von Biobrennstoffen

1.
Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren können Gülle, Magen- und Darminhalt sowie Material der Kategorie 3 verwendet werden.
2.
Verarbeitungsmethode
Die thermomechanische Herstellung von Biobrennstoffen ist gemäß den folgenden Verarbeitungsstandards durchzuführen:
a)
Die tierischen Nebenprodukte sind in einen Konverter zu füllen und anschließend 8 h bei einer Temperatur von 80 °C zu behandeln. In dieser Zeit ist das Material permanent mit geeigneten mechanischen Zerreibungsvorrichtungen zu zerkleinern;
b)
anschließend ist das Material mindestens 2 h bei einer Temperatur von 100 °C zu behandeln;
c)
Die Partikelgröße des entstandenen Materials darf höchstens 20 mm betragen;
d)
die tierischen Nebenprodukte sind so zu behandeln, dass die Anforderungen an Zeit, Temperatur und Druck der Buchstaben a und b gleichzeitig erfüllt sind;
e)
während der Wärmebehandlung des Materials ist permanent Wasserdampf aus der Luftschicht oberhalb des Biobrennstoffs abzuführen und durch einen Edelstahlkondensator zu leiten. Das Kondensat ist mindestens 1 h auf einer Temperatur von mindestens 70 °C zu halten, bevor es als Abwasser abgeführt wird;
f)
nach der Wärmebehandlung des Materials ist der erzeugte Biobrennstoff aus dem Konverter auszuladen und anschließend automatisch über ein vollständig abgedecktes und verriegeltes Förderband der Verbrennung oder Mitverbrennung auf demselben Gelände zuzuführen;
g)
die Verarbeitung ist im Chargenbetrieb durchzuführen.

H.
Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung

1.
Betroffene Mitgliedstaaten
Das Verfahren der Hydrolyse mit nachfolgender Beseitigung darf in Spanien, Irland, Lettland, Portugal und dem Vereinigten Königreich angewandt werden. Nach der Hydrolyse muss die die Zulassung erteilende zuständige Behörde sicherstellen, dass das Material innerhalb desselben, obengenannten Mitgliedstaats gesammelt und beseitigt wird.
2.
Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren darf nur folgendes Material verwendet werden:
a)
Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffern i, ii und iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, das von Schweinen stammt;
b)
Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe h der genannten Verordnung, das von Schweinen stammt.
Körper oder Körperteile von Tieren, die aufgrund einer epizootischen Krankheit oder im Zuge von Maßnahmen zur Tilgung einer solchen Krankheit gestorben sind, dürfen jedoch nicht verwendet werden.
3.
Methodik
Hydrolyse mit anschließender Beseitigung dient der vorübergehenden Lagerung vor Ort. Sie ist gemäß den folgenden Standards durchzuführen:
a)
Nach der Sammlung in einem Betrieb, für den die zuständige Behörde auf der Grundlage einer Bewertung der Besatzdichte im Betrieb, der wahrscheinlichen Mortalitätsrate und der möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier die Anwendung der Verarbeitungsmethode genehmigt hat, sind die tierischen Nebenprodukte in einen Behälter zu verpacken, der gemäß Buchstabe b ( „der Behälter” ) konstruiert ist und in einem separaten Bereich gemäß Buchstaben c und d ( „separater Bereich” ) untergebracht wird.
b)
Der Behälter muss

i)
verschließbar sein;
ii)
wasserdicht, auslaufsicher und hermetisch versiegelt sein;
iii)
so beschichtet sein, dass er nicht korrodieren kann;
iv)
mit einer Vorrichtung versehen sein, die die Überwachung der Emission gemäß Buchstabe e erlaubt.

c)
Der Behälter muss in einem separaten Bereich untergebracht werden, der physisch vom Haltungsbetrieb getrennt ist.

Dieser Bereich muss eigene Zufahrten für die Verbringung von Material und für Sammelfahrzeuge haben.

d)
Behälter und Bereich sind gemäß Unionsvorschriften zum Schutz der Umwelt zu gestalten, so dass Geruchsemissionen und Risiken für Boden und Grundwasser verhindert werden.
e)
Der Behälter muss an eine Abluftleitung für gasförmige Emissionen angeschlossen sein, die mit entsprechenden Filtern ausgestattet ist, die die Übertragung von auf Mensch und Tier übertragbaren Krankheiten verhindern.
f)
Der Behälter muss für den Hydrolyseprozess für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten verschlossen bleiben, und zwar so, dass unbefugtes Öffnen verhindert wird.
g)
Der Betreiber muss Verfahren zur Verhütung der Übertragung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten durch Personalbewegungen einführen.
h)
Der Betreiber muss

i)
Vorkehrungen zum Schutz vor Vögeln, Nagetieren, Insekten und anderen Schädlingen treffen;
ii)
ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm einführen.

i)
Der Betreiber muss Aufzeichnungen führen über

i)
jedes Einbringen von Material in den Behälter;
ii)
jede Entnahme hydrolysierten Materials aus dem Behälter.

j)
Der Betreiber muss den Behälter in regelmäßigen Abständen leeren für eine Überprüfung auf

i)
Korrosion;
ii)
mögliches Auslaufen flüssigen Materials in den Boden, im Hinblick auf Verhütungsmaßnahmen.

k)
Nach der Hydrolyse muss das Material gemäß Artikel 13 Buchstaben a, b und c oder Artikel 13 Buchstabe e Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gesammelt, verwendet und beseitigt werden.
l)
Die Verarbeitung erfolgt im Chargenbetrieb.
m)
Jede andere Handhabung oder Verwendung hydrolysierten Materials, einschließlich der Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen, ist verboten.

I.
Kalkbehandlung für Schweine- und Geflügelgülle

1.
Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren kann Schweine- oder Geflügel-Gülle gemäß Artikel 9 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.
2.
Verarbeitungsmethode
a)
Der Trockenanteil der Gülle ist gemäß CEN EN 12880:2000 „Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung des Trockenrückstands und des Wassergehalts” (1) zu ermitteln.

Für dieses Verfahren muss der Trockenanteil zwischen 15 % und 70 % liegen.

b)
Die hinzuzufügende Kalkmenge ist so festzulegen, dass eine der unter Buchstabe f genannten Zeit-Temperatur-Kombinationen erreicht wird.
c)
Die Partikelgröße der zu verarbeitenden tierischen Nebenprodukte darf nicht über 12 mm liegen.

Erforderlichenfalls ist die Gülle auf die maximale Partikelgröße zu zerkleinern.

d)
Die Gülle ist mit Branntkalk mit einer mittleren bis hohen Reaktionsfähigkeit zu mischen, damit in Übereinstimmung mit den Kriterien des Reaktivitätstests 5.10 in der CEN EN 459-2:2002(2) ein Temperaturanstieg um 40 °C in unter sechs Minuten erreicht wird.

Der Mischvorgang muss mit zwei hintereinandergeschalteten Doppelwellenmischern erfolgen.

Beide Mischer müssen

i)
mit einer Schnecke von 0,55 m Durchmesser und 3,5 m Länge ausgestattet sein;
ii)
mit einer Leistungsaufnahme von 30 kW und einer Rotationsgeschwindigkeit der Schnecke von 156 min-1 arbeiten;
iii)
eine Verarbeitungskapazität von 10 t pro Stunde aufweisen.

Die mittlere Mischdauer muss etwa zwei Minuten betragen.

e)
Ein Mischvorgang muss mindestens sechs Stunden dauern und eine Lagerhalde von mindestens zwei Tonnen liefern.
f)
An in der Lagerhalde einzuführenden Überwachungspunkten sind kontinuierliche Messungen durchzuführen, die zeigen, dass das Mischprodukt in der Halde während eines der nachstehenden Zeiträume bei der entsprechenden Temperatur einen pH-Wert von mindestens 12 erreicht hat:

i)
60 °C über eine Dauer von 60 Minuten; oder
ii)
70 °C über eine Dauer von 30 Minuten.

g)
Die Verarbeitung erfolgt im Chargenbetrieb.
h)
Ein ständiges schriftliches Verfahren auf der Grundlage des HACCP ist einzurichten.
i)
Betreiber können der zuständigen Behörde gegenüber mit Hilfe einer Validierung nach den folgenden Anforderungen nachweisen, dass ein Verfahren mit einer Mischvorrichtung, die sich von der unter Buchstabe d beschriebenen Mischvorrichtung unterscheidet, oder unter Verwendung von Dolomitkalk (CaOMgO) statt Branntkalk mindestens so wirksam ist wie das unter den Buchstaben a bis h beschriebene Verfahren.

Diese Validierung muss

zeigen, dass bei Verwendung einer anderen Mischvorrichtung als der unter Buchstabe d genannten, bzw. bei Verwendung von Dolomitkalk, eine Mischung mit Gülle hergestellt werden kann, die die pH-, Zeit- und Temperaturwerte gemäß Buchstabe f erreicht;

eine Überwachung der Temperatur an der Unterseite, in der Mitte und auf der Oberseite der Lagerhalde einschließen, mit einer repräsentativen Zahl von Überwachungspunkten (mindestens vier Überwachungspunkte im unteren Bereich, höchstens 10 cm über dem Boden und höchstens 10 cm unter dem höchsten Punkt, ein Überwachungspunkt auf halber Höhe und vier Überwachungspunkte an der Oberseite des Behälters, höchstens 10 cm unter der Oberfläche und höchstens 10 cm unter dem höchsten Punkt der Lagerhalde;

in zwei Zeiträumen von mindestens jeweils 30 Tagen erfolgen, wovon ein Zeitraum in der kalten Jahreszeit entsprechend der geografischen Lage, an der die Mischvorrichtung eingesetzt wird, liegen muss.

J.
Mehrstufen-Katalyseverfahren für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe

1.
Ausgangsmaterial
a)
Für dieses Verfahren darf folgendes Material verwendet werden:

i)
ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 2, die nach der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) verarbeitet wurden;
ii)
Fischöl oder ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorie 3, die verarbeitet wurden unter Anwendung:

einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder 7; oder

im Fall von Material aus Fischöl, einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 7;

iii)
Fischöl oder ausgeschmolzenes Fett, das gemäß Anhang III Abschnitt VIII bzw. XII der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 hergestellt wurde.

b)
Die Verwendung ausgeschmolzener Fette aus Material der Kategorie 1 für dieses Verfahren ist verboten.
2.
Verarbeitungsmethode
a)
Das ausgeschmolzene Fett muss einer Vorbehandlung unterzogen werden, die besteht aus

i)
dem Bleichen des zentrifugierten Materials, indem es durch einen Tonfilter geleitet wird;
ii)
der Entfernung verbleibender unlöslicher Verunreinigungen durch Filtrierung.

b)
Das vorbehandelte Material wird einem Mehrstufen-Katalyseprozess unterzogen, der aus einer Hydro-Deoxigenierung und einer anschließenden Isomerisierung besteht.

Das Material musst einem Druck von mindestens 20 bar bei einer Temperatur von mindestens 250 °C für mindestens 20 min ausgesetzt werden.

K.
Silage von Fischmaterial

1.
Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren dürfen nur die folgenden von Wassertieren gewonnenen Nebenprodukte verwendet werden:
a)
Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f Ziffern i und iii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009;
b)
Material der Kategorie 3.
2.
Verarbeitungsmethode
2.1.
Das zu verarbeitende Material ist in den Aquakulturbetrieben und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben täglich und ohne ungebührliche Verzögerung zu sammeln, zu mahlen oder zu zerkleinern und anschließend bei einem pH-Wert von höchstens 4 mit Ameisensäure oder einer anderen in Übereinstimmung mit dem Futtermittelrecht zugelassenen Säure zu silieren. Die entstandene Fischsilage muss eine Suspension aus Teilen von Wassertieren sein, die durch das Wirken endogener Enzyme unter Beigabe der jeweiligen Säure verflüssigt werden. Die Proteine der Wassertiere sind — durch die Enzyme und die Säure — zu kleineren löslichen Einheiten zu zerkleinern, um eine mikrobielle Verunreinigung zu verhindern. Das silierte Material wird zum Verarbeitungsbetrieb befördert.
2.2.
Im Verarbeitungsbetrieb ist das von Wassertieren gewonnene silierte Material in geschlossene Lagertanks zu leiten. Die Inkubationszeit muss mindestens 24 Stunden bei einem pH-Wert von höchstens 4 betragen, bevor die Hitzebehandlung durchgeführt werden kann. Vor der Hitzebehandlung muss die Silage von Wassertieren einen pH-Wert von höchstens 4 und — nach dem Filtern oder Zerkleinern im Betrieb — eine Korngröße unter 10 mm haben. Während der Verarbeitung muss die Silage auf eine Temperatur von über 85 °C vorerhitzt werden, mit anschließender Inkubation von 25 Minuten in einem isolierten Behälter, um das gesamte Fischmaterial auf eine Temperatur von 85 °C zu bringen. Das Verfahren ist in einer geschlossenen Produktionslinie mit Tanks und Rohrleitungen durchzuführen.
2.3.
Vor Erteilung einer Genehmigung muss das in Artikel 29 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genannte ständige schriftliche Verfahren des Unternehmers von der zuständigen Behörde bewertet werden.

L.
Mehrstufige katalytische Hydrierung für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe

1.
Ausgangsmaterial
Für dieses Verfahren darf folgendes Material verwendet werden:
a)
ausgeschmolzene Fette aus Kategorie-1-Material, die nach der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) verarbeitet wurden;
b)
ausgeschmolzene Fette und Fischöl gemäß Buchstabe J Absatz 1 Buchstabe a dieses Abschnitts.
2.
Verarbeitungsmethode
a)
Das ausgeschmolzene Fett muss einer Vorbehandlung unterzogen werden, die mindestens aus dem Bleichen des Ausgangsmaterials, auch der ausgeschmolzenen Fette, mit Säure unter Anwendung von Bleicherde und der anschließenden Entfernung der verwendeten Bleicherde und unlöslichen Verunreinigungen durch Filtration besteht.

Vor dieser Behandlung kann ausgeschmolzenes Fett mit Säure und/oder Laugflüssigkeit entschleimt werden, um Verunreinigungen von dem ausgeschmolzenen Fett zu isolieren, die anschließend durch Zentrifugierung entfernt werden.

b)
Das vorbehandelte Material durchläuft ein Hydrierungsverfahren (Hydrotreatment), bestehend aus einer katalytischen Hydrierung, einem Stripping und einer anschließenden Isomerisierung.

Das Material muss einem Druck von mindestens 30 bar bei einer Temperatur von mindestens 265 °C für mindestens 20 min ausgesetzt werden.

Abschnitt 3

1.
Folgeprodukte aus der Verarbeitung von

a)
Material der Kategorie 1 sind:

i)
gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen;
ii)
durch Vergraben in einer genehmigten Deponie zu beseitigen;
iii)
in Biogas umzuwandeln. In diesem Fall müssen Fermentationsrückstände gemäß Ziffer i oder ii beseitigt werden, außer bei Material, das aus einer Verarbeitung gemäß Nummer 2 Buchstabe a oder b entstanden ist, dessen Rückstände gemäß den Bestimmungen unter Nummer 2 Buchstabe a bzw. Nummer 2 Buchstabe b Ziffer iii verwendet werden können, oder
iv)
zu Fettderivaten für andere Verwendungszwecke als zur Verfütterung weiterzuverarbeiten.

b)
Material der Kategorie 2 oder 3 sind:

i)
gemäß Nummer 1 Buchstabe a Ziffer i oder ii mit oder ohne vorherige Verarbeitung gemäß Artikel 13 Buchstaben a und b sowie Artikel 14 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden;
ii)
zu Fettderivaten für andere Verwendungszwecke als zur Verfütterung weiterzuverarbeiten;
iii)
als organisches Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel zu verwenden; oder
iv)
zu kompostieren oder in Biogas umzuwandeln.

2.
Material aus

a)
der Verarbeitung durch alkalische Hydrolyse gemäß Abschnitt 2 Buchstabe A kann in einer Biogasanlage umgewandelt und nachfolgend bei mindestens 900 °C schnell verbrannt und danach schnell abgekühlt ( „abgeschreckt” ) werden; sofern Material gemäß Artikel 8 Buchstaben a und b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Ausgangsmaterial verwendet wurde, kann die Umwandlung in Biogas auf demselben Gelände wie die Verarbeitung in einem geschlossenen System stattfinden;
b)
der Biodieselherstellung kann,

i)
wenn es sich um Biodiesel und Rückstände aus der Destillation von Biodiesel handelt, als Brennstoff ohne Beschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung (Endpunkt) verwendet werden;
ii)
wenn es sich um Kaliumsulfat handelt, zur direkten Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen oder für die Herstellung von Folgeprodukten zur Ausbringung auf landwirtschaftlichen Flächen verwendet werden;
iii)
im Fall von Glycerin, das aus Material der Kategorie 1 oder 2 gewonnen wurde, welches nach der Verarbeitungsmethode 1 gemäß Kapitel III verarbeitet wurde:

für technische Zwecke verwendet werden,

in Biogas umgewandelt werden; in diesem Fall können die Fermentationsrückstände auf dem Hoheitsgebiet des Produktionsmitgliedstaats auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden, vorbehaltlich der Entscheidung der zuständigen Behörde; oder

zur Denitrifizierung in einer Kläranlage verwendet werden; in diesem Fall können die Rückstände aus der Denitrifizierung in Übereinstimmung mit der Richtlinie 91/271/EWG auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden(3);

iv)
im Fall von Glycerin, das aus Material der Kategorie 3 gewonnen wurde:

für technische Zwecke verwendet werden,

in Biogas umgewandelt werden; in diesem Fall können die Fermentationsrückstände auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht werden; oder

verfüttert werden, sofern das Glycerin nicht aus Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gewonnen wurde;

c)
dem Mehrstufen-Katalyseverfahren für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe kann

i)
im Fall von Kraft- und anderen Brennstoffen aus diesem Prozess ohne Einschränkungen durch diese Verordnung als Brennstoff eingesetzt werden (Endpunkt);
ii)
im Fall gebrauchten Tons aus der Bleichung und Schlamm aus der Vorbehandlung gemäß Abschnitt 2 Buchstabe J Nummer 2 Buchstabe a:

als Abfall durch Verbrennung oder Mitverbrennung beseitigt werden;

in Biogas umgewandelt werden;

kompostiert oder für die Herstellung von Folgeprodukten gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden;

d)
der mit Kalk behandelten Mischung aus Schweine- und Geflügelgülle kann als verarbeitete Gülle auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ausgebracht werden;
e)
Das aus der Silage von Fischmaterial gewonnene Endprodukt darf

i)
im Fall von Material der Kategorie 2 für die in Artikel 13 Buchstaben a bis d und g bis i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Zwecke ohne weitere Verarbeitung oder als Tierfuttermittel gemäß Artikel 18 oder Artikel 36 Buchstabe a Ziffer ii der genannten Verordnung verwendet werden; oder
ii)
im Fall von Material der Kategorie 3 für die in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 aufgeführten Zwecke verwendet werden;

f)
der mehrstufigen katalytischen Hydrierung für die Herstellung erneuerbarer Brennstoffe kann

i)
im Fall von erneuerbarem Diesel, erneuerbarem Kerosin, erneuerbarem Propan und erneuerbarem Benzin aus diesem Verfahren ohne Einschränkungen durch diese Verordnung als Brennstoff eingesetzt werden (Endpunkt);
ii)
im Fall von Schlamm und gebrauchter Bleicherde aus der Vorbehandlung gemäß Abschnitt 2 Buchstabe L Nummer 2 Buchstabe a:

gemäß Artikel 12 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt werden;

durch Vergraben in einer genehmigten Deponie beseitigt werden;

in Biogas umgewandelt werden, sofern die Biogas-Umwandlungsrückstände durch Abfallverbrennung oder Mitverbrennung oder durch Vergraben in einer genehmigten Deponie beseitigt werden;

für technische Zwecke gemäß Artikel 36 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet werden.

3.
Abfall außer den unter Nummer 2 genannten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, der bei der Verarbeitung tierischer Nebenprodukte gemäß diesem Abschnitt entsteht, wie z. B. Schlamm, Filterinhalt, Asche oder Fermentationsrückstände, ist gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung zu beseitigen.

Fußnote(n):

(1)

BS EN 12880:2000, Charakterisierung von Schlämmen - Bestimmung des Trockenrückstands und des Wassergehalts. Europäisches Komitee für Normung.

(2)

CEN EN 459-2:2002, Methode CEN/TC 51 – Zement und Baukalk. Europäisches Komitee für Normung.

(3)

ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40.

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