ANHANG V VO (EU) 2011/142
UMWANDLUNG VON TIERISCHEN NEBENPRODUKTEN UND FOLGEPRODUKTEN IN BIOGAS, KOMPOSTIERUNG
KAPITEL I
Abschnitt 1
- 1.
-
Eine Biogasanlage muss über eine unumgehbare Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung für die tierischen Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte verfügen, die mit einer Partikelgröße von höchstens 12 mm vor Eingang in die Anlage eingespeist werden, wobei folgende Installationen vorhanden sein müssen:
- a)
- Überwachungsgeräte, durch die sichergestellt wird, dass eine Stunde lang eine Temperatur von 70 °C gewährleistet ist;
- b)
- Aufzeichnungsgeräte zur kontinuierlichen Erfassung der in Buchstabe a genannten Überwachungsergebnisse und
- c)
- ein angemessenes System zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung.
- 2.
-
Abweichend von Nummer 1 ist eine Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung für Biogasanlagen nicht obligatorisch, wenn diese ausschließlich Folgendes umwandeln:
- a)
- Material der Kategorie 2, das nach der Methode 1 gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurde;
- b)
- Material der Kategorie 3, das nach einer der Methoden 1 bis 5 oder nach Methode 7 oder, sofern es sich um Material von Wassertieren handelt, nach einer der Methoden 1 bis 7 gemäß Anhang IV Kapitel III verarbeitet wurde;
- c)
- Material der Kategorie 3, das in einer anderen zugelassenen Anlage einer Pasteurisierung/Entseuchung unterzogen wurde;
- d)
- tierische Nebenprodukte, die gemäß Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und gemäß der vorliegenden Verordnung ohne Verarbeitung auf landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden dürfen, sofern die zuständige Behörde nicht der Ansicht ist, dass sie das Risiko einer Verbreitung ernster übertragbarer Krankheiten auf Mensch oder Tier darstellen;
- e)
- tierische Nebenprodukte, die der alkalischen Hydrolyse gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe A unterzogen wurden;
- f)
-
folgende tierische Nebenprodukte, soweit von der zuständigen Behörde genehmigt:
- i)
- die tierischen Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die einer Verarbeitung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterzogen wurden, wenn sie für andere Zwecke als den menschlichen Verzehr bestimmt sind;
- ii)
- die tierischen Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder
- iii)
- in Biogas umzuwandelnde tierische Nebenprodukte, wenn die Fermentationsrückstände anschließend gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung kompostiert, verarbeitet oder beseitigt werden.
- 3.
-
Befindet sich die Biogasanlage in oder bei einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, und verarbeitet sie nicht nur Gülle, Milch oder Kolostrum von diesen Tieren, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden.
Dieser Abstand ist so festzulegen, dass von der Biogasanlage kein unannehmbares Risiko hinsichtlich der Übertragung einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit ausgeht.
Auf jeden Fall muss eine völlige physische Trennung zwischen der Biogasanlage und dem Viehbestand sowie Futter und Streu gewährleistet sein, gegebenenfalls durch einen Zaun.
- 4.
- Jede Biogasanlage muss über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen. Das Labor muss für die erforderlichen Analysen ausgerüstet und von der zuständigen Behörde zugelassen, nach international anerkannten Standards akkreditiert oder regelmäßigen Kontrollen durch die zuständige Behörde unterworfen sein.
Abschnitt 2
- 1.
-
Eine Kompostieranlage muss über einen unumgehbaren geschlossenen Kompostierreaktor oder -bereich für die einzuspeisenden tierischen Nebenprodukte bzw. Folgeprodukte verfügen, wobei folgende Installationen vorhanden sein müssen:
- a)
- Geräte zur Temperaturüberwachung;
- b)
- Aufzeichnungsgeräte zur – gegebenenfalls kontinuierlichen – Erfassung der in Buchstabe a genannten Überwachungsergebnisse;
- c)
- ein angemessenes Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung.
- 2.
-
Abweichend von Nummer 1 können andere Arten von Kompostiersystemen zulässig sein, sofern sie
- a)
- so betrieben werden, dass sämtliches Material im System die vorgeschriebenen Zeit- und Temperaturparameter erreicht, wobei gegebenenfalls eine kontinuierliche Überwachung der Parameter gewährleistet sein muss, oder
- b)
- ausschließlich Material gemäß Abschnitt 1 Nummer 2 umwandeln und
- c)
- alle anderen einschlägigen Anforderungen der vorliegenden Verordnung erfüllen.
- 3.
-
Befindet sich die Kompostieranlage in oder bei einem Betrieb, in dem Nutztiere gehalten werden, und verarbeitet sie nicht nur Gülle, Milch oder Kolostrum von diesen Tieren, so ist die Anlage in einem ausreichenden Abstand von dem Bereich zu errichten, in dem die Tiere gehalten werden.
Dieser Abstand ist so festzulegen, dass von der Kompostieranlage kein unannehmbares Risiko hinsichtlich der Übertragung einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit ausgeht.
Auf jeden Fall muss eine völlige physische Trennung zwischen der Kompostieranlage und dem Viehbestand sowie Futter und Streu gewährleistet sein, gegebenenfalls durch einen Zaun.
- 4.
- Jede Kompostieranlage muss über ein betriebseigenes Labor verfügen oder die Dienste eines externen Labors in Anspruch nehmen. Das Labor muss für die erforderlichen Analysen ausgerüstet und von der zuständigen Behörde zugelassen, nach international anerkannten Standards akkreditiert oder regelmäßigen Kontrollen durch die zuständige Behörde unterworfen sein.
KAPITEL II
- 1.
- Tierische Nebenprodukte sind nach ihrer Anlieferung in der Biogas- bzw. Kompostieranlage möglichst schnell umzuwandeln. Sie sind bis zu ihrer Verarbeitung ordnungsgemäß zu lagern.
- 2.
-
Container, Behälter und Fahrzeuge, in denen unbehandeltes Material befördert wurde, müssen an einem entsprechend ausgewiesenen Ort gesäubert und desinfiziert werden.
Dieser Ort muss so gelegen oder konzipiert sein, dass jedes Risiko einer Kontamination behandelter Produkte vermieden wird.
- 3.
-
Auf der Grundlage eines dokumentierten Schädlingsbekämpfungsplans ist systematisch präventiv gegen Vögel, Nager, Insekten und anderes Ungeziefer vorzugehen.
Zu diesem Zweck ist ein dokumentiertes Schädlingsbekämpfungsprogramm durchzuführen.
- 4.
- Für alle Bereiche der Anlage müssen Reinigungsverfahren festgelegt und dokumentiert sein. Geeignete Reinigungsgeräte und -mittel sind zur Verfügung zu stellen.
- 5.
- Die Hygienekontrollen müssen regelmäßige Inspektionen des Arbeitsumfelds und der Arbeitsausrüstung einschließen. Die Zeitpläne für diese Inspektionen und die Ergebnisse müssen dokumentiert werden.
- 6.
- Installationen und Ausrüstung sind in einwandfreiem Zustand zu halten und Messgeräte regelmäßig zu kalibrieren.
- 7.
- Fermentationsrückstände und Kompost sind in der Biogas- bzw. Kompostieranlage so zu handhaben und zu lagern, dass eine Rekontamination ausgeschlossen ist.
KAPITEL III
Abschnitt 1
- 1.
-
Material der Kategorie 3, das in einer Biogasanlage mit einer Pasteurisierungs-/Entseuchungsabteilung als Rohmaterial verwendet wird, muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- a)
- Partikelgröße vor Eingang in die Abteilung: höchstens 12 mm,
- b)
- Mindesttemperatur des gesamten Materials in der Abteilung: 70 °C und
- c)
- Mindestverweildauer in der Abteilung ohne Unterbrechung: 60 Minuten.
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse der Kategorie 3 können in Biogasanlagen ohne Pasteurisierung/Entseuchung als Rohmaterial verwendet werden, wenn die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass sie nicht die Gefahr bergen, schwere auf Mensch oder Tier übertragbare Krankheiten zu verbreiten.
Die in den Buchstaben b und c genannten Mindestanforderungen gelten auch für Material der Kategorie 2, das gemäß Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ohne vorherige Verarbeitung in eine Biogasanlage eingespeist wird.
- 2.
-
Material der Kategorie 3, das in Kompostieranlagen als Rohmaterial verwendet wird, muss folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- a)
- Partikelgröße vor Eingang in den Kompostierreaktor: höchstens 12 mm,
- b)
- Mindesttemperatur des gesamten Materials im Reaktor: 70 °C und
- c)
- Mindestverweildauer ohne Unterbrechung: 60 Minuten.
Die in den Buchstaben b und c genannten Mindestanforderungen gelten auch für Material der Kategorie 2, das gemäß Artikel 13 Buchstabe e Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ohne vorherige Verarbeitung kompostiert wird.
Abschnitt 2
- 1.
-
Die zuständige Behörde kann die Verwendung anderer Parameter als der in Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 genannten sowie anderer als der Standard-Umwandlungsparameter zulassen, sofern ein Antragsteller nachweist, dass diese Parameter eine ausreichende Reduzierung biologischer Risiken gewährleisten. Dieser Nachweis muss eine Validierung umfassen, die wie folgt durchzuführen ist:
- a)
- Ermittlung und Analyse möglicher Gefahren, einschließlich der Auswirkungen von Einspeisungsmaterial, auf der Grundlage einer umfassenden Beschreibung der Umwandlungsbedingungen und -parameter;
- b)
- Risikobewertung, mit deren Hilfe beurteilt wird, wie die in Buchstabe a genannten spezifischen Umwandlungsbedingungen in der Praxis unter normalen und unter atypischen Gegebenheiten erreicht werden;
- c)
-
Validierung des geplanten Verfahrens durch Messung der Verminderung der Lebensfähigkeit/Infektiosität von
- i)
-
endogenen Indikatororganismen während des Verfahrens, wobei der Indikator
- —
-
im Rohmaterial ständig in hoher Anzahl vorhanden ist,
- —
-
nicht weniger hitzeresistent gegenüber den letalen Aspekten des Umwandlungsverfahrens ist, jedoch auch nicht signifikant resistenter als die Pathogene, zu deren Überwachung er verwendet wird,
- —
-
relativ leicht zu quantifizieren sowie relativ leicht zu ermitteln und zu bestätigen ist, oder
- ii)
- einem gut beschriebenen Testorganismus oder Virus während der Exposition, der in einen geeigneten Testkörper im Ausgangsmaterial eingebracht wird;
- d)
-
mit der Validierung des in Buchstabe c genannten geplanten Verfahrens muss nachgewiesen werden, dass das Verfahren folgende Gesamtrisikominderungen erreicht:
- i)
-
bei thermischen und chemischen Verfahren durch
- —
-
Verminderung von 5 log10 von Enterococcus faecalis oder Salmonella Senftenberg (775W, H2S negativ),
- —
-
Verminderung des Infektiositätstiters von thermoresistenten Viren wie etwa Parvovirus um mindestens 3 log10 immer dann, wenn sie als relevante Gefahr ermittelt werden, und
- ii)
-
bei chemischen Verfahren auch durch
- —
-
Verminderung resistenter Parasiten wie etwa Eier von Ascaris sp. um mindestens 99,9 % (3 log10) der lebensfähigen Stadien;
- e)
- Entwurf eines umfassenden Kontrollprogramms einschließlich Verfahren zur Überwachung der Funktionsweise des in Buchstabe c genannten Verfahrens;
- f)
-
Maßnahmen, mit denen eine kontinuierliche Überwachung der relevanten Verfahrensparameter gewährleistet wird, die im Kontrollprogramm beim Betrieb der Anlage festgelegt werden.
Einzelheiten über die relevanten Verfahrensparameter, die in einer Biogas- oder Kompostieranlage verwendet werden, sowie über sonstige kritische Kontrollpunkte müssen aufgezeichnet und aufbewahrt werden, so dass der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter sowie die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage überwachen können.
Die Aufzeichnungen sind der zuständigen Behörde auf Verlangen vom Betreiber vorzulegen. Informationen über ein gemäß diesem Buchstaben zugelassenes Verfahren sind der Kommission auf Verlangen vorzulegen.
- 2.
-
Abweichend von Nummer 1 kann bis zum Erlass von Vorschriften nach Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 die zuständige Behörde andere als die in diesem Kapitel festgelegten spezifischen Anforderungen zulassen, sofern gewährleistet ist, dass in Bezug auf die Verringerung von Pathogenen eine gleichwertige Wirkung erreicht wird, und zwar für
- a)
- Küchen- und Speiseabfälle, die in einer Biogas- oder Kompostieranlage als einziges tierisches Nebenprodukt verwendet werden, und
- b)
-
Küchen- und Speiseabfälle, die mit folgendem Material gemischt sind:
- i)
- Gülle,
- ii)
- vom Magen- und Darmtrakt getrenntem Magen- und Darminhalt,
- iii)
- Milch,
- iv)
- Erzeugnissen auf Milchbasis,
- v)
- aus Milch gewonnenen Erzeugnissen,
- vi)
- Kolostrum,
- vii)
- Kolostrumerzeugnissen,
- viii)
- Eiern,
- ix)
- Eiprodukten,
- x)
- tierischen Nebenprodukten gemäß Artikel 10 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die einer Verarbeitung nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe m der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 unterzogen wurden;
- xi)
- der Mischung tierischer Nebenprodukte gemäß Nummer 2 Buchstabe b mit Material aus nichttierischen Nebenprodukten.
- 3.
-
Werden in einer Biogas- oder Kompostieranlage als Ausgangsmaterial tierischen Ursprungs ausschließlich Materialien gemäß Nummer 2 Buchstabe b oder Folgeprodukte gemäß Artikel 10 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 behandelt, kann die zuständige Behörde andere als die in diesem Kapitel festgelegten spezifischen Anforderungen zulassen, vorausgesetzt, sie
- a)
- ist nicht der Ansicht, dass dieses Material das Risiko der Ausbreitung einer schweren auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit birgt,
- b)
- betrachtet die Fermentationsrückstände bzw. den Kompost als unverarbeitetes Material und verpflichtet die Betreiber, dieses gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder der vorliegenden Verordnung zu behandeln oder, im Fall von Kompost oder Fermentationsrückständen, die aus Küchen- und Speiseabfällen gewonnen werden, gemäß den Umweltvorschriften zu verwerten oder zu beseitigen.
- 4.
-
Die Betreiber dürfen Fermentationsrückstände und Kompost in Verkehr bringen, die entsprechend den Parametern produziert wurden, die die zuständige Behörde genehmigt hat
- a)
- gemäß Absatz 1,
- b)
- gemäß den Absätzen 2 und 3, und zwar ausschließlich in dem Mitgliedstaat, in dem diese Parameter genehmigt wurden.
Abschnitt 3
- 1.
-
- a)
-
Repräsentative Proben von Fermentationsrückständen bzw. Kompost, die während oder unmittelbar nach der Umwandlung aus der Biogasanlage bzw. Kompostierung aus der Kompostieranlage zur Überwachung des Verfahrens entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:
Escherichia coli: n = 5, c = 1, m = 1000, M = 5000 in 1 g
oder
Enterococcaceae: n = 5, c = 1, m = 1000, M = 5000 in 1 g,
und
- b)
-
repräsentative Proben von Fermentationsrückständen bzw. Kompost, die während oder unmittelbar nach der Auslagerung entnommen werden, müssen folgende Normen erfüllen:
Salmonellen: in 25 g nicht nachweisbar: n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,
wobei im Fall von Buchstabe a oder b gilt:
- n=
- Anzahl der zu untersuchenden Proben,
- m=
- Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet,
- M=
- Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und
- c=
- Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
- 2.
- Fermentationsrückstände oder Kompost, ausgenommen die bzw. der in Abschnitt 2 Nummer 3 Buchstabe b genannte(n), die bzw. der die Anforderungen des vorliegenden Abschnitts nicht erfüllen/erfüllt, sind/ist erneut umzuwandeln bzw. zu kompostieren und im Fall von Salmonellen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu handhaben oder zu beseitigen.
- 3.
- Werden tierische Nebenprodukte zusammen mit Material nicht tierischen Ursprungs in Biogas umgewandelt oder kompostiert, kann die zuständige Behörde den Betreibern erlauben, nach der Pasteurisierung gemäß Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstabe a bzw. nach der Kompostierung gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 und vor der Vermischung mit Material nicht tierischen Ursprungs repräsentative Proben zu nehmen, um die Wirksamkeit der Umwandlung bzw. Kompostierung zu überwachen.
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