ANHANG VI VO (EU) 2011/142

SONDERVORSCHRIFTEN FÜR FORSCHUNG, FÜTTERUNG, SAMMLUNG UND BESEITIGUNG

KAPITEL I

Abschnitt 1

1.
Die Betreiber haben dafür Sorge zu tragen, dass Sendungen mit Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke ein Handelspapier mit folgenden Angaben beiliegt:

a)
Beschreibung des Materials und der Tierart, von der es stammt,
b)
Kategorie des Materials,
c)
Menge des Materials,
d)
Herkunftsort und Versandort des Materials,
e)
Name und Anschrift des Absenders,
f)
Name und Anschrift des Empfängers und/oder Verwenders.

2.
Verwender, die mit der Handhabung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke befasst sind, haben alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Verbreitung von auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheiten bei der Handhabung von Material, für das sie die Verantwortung tragen, zu verhindern, insbesondere durch die Anwendung der Grundsätze guter Laborpraxis.
3.
Jegliche anschließende Verwendung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke zu anderen als den in Anhang I Nummer 38 genannten Zwecken ist untersagt.
4.
Sofern Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie Produkte, die aus der Verwendung solcher Proben resultieren, nicht zu Referenzzwecken aufbewahrt werden, sind sie wie folgt zu beseitigen:

a)
als Abfall durch Verbrennung oder Mitverbrennung;
b)
im Fall von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten gemäß Artikel 8 Buchstabe a Ziffer iv, Artikel 8 Buchstaben c und d, Artikel 9 und Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die Bestandteil von Zellkulturen, Laborausstattungen oder Laborproben sind, durch eine Behandlung unter Bedingungen, die der validierten Methode für Dampfautoklaven(1) mindestens gleichwertig sind, sowie die anschließende Beseitigung als Abfall bzw. Abwasser nach den einschlägigen EU-Vorschriften;
c)
durch Drucksterilisation und anschließende Beseitigung oder Verwendung gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009.

5.
Verwender, die Proben für Forschung- und Diagnosezwecke handhaben, müssen ein Register der Sendungen mit solchen Proben führen.

Das Register muss alle Angaben gemäß Nummer 1 sowie das Datum und die Art der Beseitigung der Proben sowie etwaiger Folgeprodukte enthalten.

6.
Abweichend von den Nummern 1, 4 und 5 kann die zuständige Behörde die Handhabung und Beseitigung von Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke zu Aus- und Fortbildungszwecken unter anderen Bedingungen akzeptieren, die gewährleisten, dass daraus keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier entstehen.

Abschnitt 2

1.
Handelsmuster und Ausstellungsstücke dürfen ausschließlich gemäß Abschnitt 1 Nummern 1 bis 4 und Nummer 6 befördert, verwendet und beseitigt werden.
2.
Sofern Handelsmuster nicht zu Referenzzwecken aufbewahrt werden, werden sie nach Abschluss der betreffenden Studien bzw. Analysen

a)
in den Herkunftsmitgliedstaat zurückgesandt;
b)
in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland versandt, wenn dies von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bzw. -drittlands vorab genehmigt wurde, oder
c)
gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder verwendet.

3.
Nach Ausstellungsende bzw. nach Abschluss der künstlerischen Tätigkeit sind Ausstellungsstücke gemäß Nummer 2 in den Herkunftsmitgliedstaat zurückzusenden oder zu versenden bzw. zu beseitigen.

KAPITEL II

Abschnitt 1

Material der Kategorien 2 und 3 gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf an Tiere gemäß Absatz 1 Buchstaben a, b, d, f, g und h des genannten Artikels unter der Voraussetzung verfüttert werden, dass zusätzlich zu etwaigen Bedingungen, die von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegt wurden, mindestens folgende Bedingungen erfüllt sind:
1.
Die tierischen Nebenprodukte sind gemäß Anhang VIII Kapitel I Abschnitte 1 und 3 zu den Verwendern bzw. Sammelstellen zu befördern.
2.
Die Sammelstellen sind von der zuständigen Behörde zu registrieren, sofern sie

a)
die Anforderungen an Anlagen erfüllen, die die Zwischenbehandlung gemäß Anhang IX Kapitel II vornehmen, und
b)
über geeignete Einrichtungen zur unschädlichen Beseitigung von nicht verwendetem Material verfügen, oder dieses Material gemäß dieser Verordnung an einen zugelassenen Verarbeitungsbetrieb oder eine zugelassene Abfallverbrennungs- bzw. Mitverbrennungsanlage weiterleiten.

3.
Die Mitgliedstaaten können die Nutzung eines Verarbeitungsbetriebs für Material der Kategorie 2 als Sammelstelle genehmigen.
4.
Die Betreiber von Sammelstellen, die entsprechendes Material, ausgenommen tierische Nebenprodukte von Wassertieren oder wirbellosen Wassertieren, an Endverbraucher liefern, müssen dafür Sorge tragen, dass es einer der folgenden Behandlungen unterzogen wird:

a)
Denaturierung mit einer Lösung eines Färbemittels, die so konzentriert sein muss, dass die Anfärbung des Materials deutlich sichtbar ist und auch durch Gefrieren oder Kühlung nicht entfernt wird; alle Materialstücke sind ganzflächig mit der genannten Lösung zu bedecken, entweder durch Eintauchen des Materials in die Lösung oder durch Aufsprühen oder anderweitige Anwendung der Lösung;
b)
Sterilisieren durch Kochen oder Dampfdruckanwendung, bis alle Materialstücke bis in den Kern hinein gekocht sind, oder
c)
eine andere Verarbeitung oder Behandlung, die von der für den Betreiber zuständigen Behörde genehmigt wurde.

Abschnitt 2

1.
Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Fütterung folgender gefährdeter und geschützter Tierarten an Fütterungsplätzen unter folgenden Bedingungen genehmigen:

a)
Das Material ist zu verfüttern an

i)
eine der folgenden Arten aasfressender Vögel in folgenden Mitgliedstaaten:

LändercodeMitgliedstaatTierart(en)
Gebräuchliche BezeichnungLateinische Bezeichnung
BGBulgarien

Bartgeier

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Steinadler

Kaiseradler

Seeadler

Schwarzmilan

Rotmilan

Gypaetus barbatus

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aquila chrysaetos

Aquila heliaca

Haliaeetus albicilla

Milvus migrans

Milvus milvus

ELGriechenland

Bartgeier

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Steinadler

Kaiseradler

Seeadler

Schwarzmilan

Gypaetus barbatus

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aquila chrysaetos

Aquila heliaca

Haliaeetus albicilla

Milvus migrans

ESSpanien

Bartgeier

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Steinadler

Spanischer Kaiseradler

Schwarzmilan

Rotmilan

Gypaetus barbatus

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aquila chrysaetos

Aquila adalberti

Milvus migrans

Milvus milvus

FRFrankreich

Bartgeier

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Steinadler

Seeadler

Schwarzmilan

Rotmilan

Gypaetus barbatus

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aquila chrysaetos

Haliaeetus albicilla

Milvus migrans

Milvus milvus

HRKroatien

Bartgeier

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Gypaetus barbatus

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

ITItalien

Bartgeier

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Steinadler

Schwarzmilan

Rotmilan

Gypaetus barbatus

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aquila chrysaetos

Milvus migrans

Milvus milvus

CYZypern

Mönchsgeier

Gänsegeier

Aegypius monachus

Gyps fulvus

PTPortugal

Mönchsgeier

Schmutzgeier

Gänsegeier

Steinadler

Aegypius monachus

Neophron percnopterus

Gyps fulvus

Aquila chrysaetos

SKSlowakei

Steinadler

Kaiseradler

Seeadler

Schwarzmilan

Rotmilan

Aquila chrysaetos

Aquila heliaca

Haliaeetus albicilla

Milvus migrans

Milvus milvus

ii)
eine Art der Gattung Carnivora gemäß Anhang II der Richtlinie 92/43/EWG in besonderen Schutzgebieten, die durch die genannte Richtlinie ausgewiesen wurden, oder
iii)
eine Art der Gattungen Falconiformes oder Strigiformes gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/147/EG in besonderen Schutzgebieten, die durch die genannte Richtlinie ausgewiesen wurden.

b)
Die zuständige Behörde hat dem für den Fütterungsplatz verantwortlichen Betreiber eine Genehmigung erteilt.

Die zuständige Behörde erteilt eine solche Genehmigung, sofern

i)
die Fütterung nicht zur alternativen Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial oder zur alternativen Beseitigung verendeter Wiederkäuer genutzt wird, die entsprechendes Material enthalten, das ein TSE-Risiko birgt;
ii)
ein geeignetes System zur Überwachung auf TSE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Kraft ist, das regelmäßige Laboruntersuchungen von Proben auf TSE umfasst.

c)
Die zuständige Behörde hat die Koordinierung mit anderen Behörden zu gewährleisten, die für die Überwachung der in der Genehmigung genannten Anforderungen zuständig sind.
d)
Die zuständige Behörde hat sich auf der Grundlage einer Bewertung der spezifischen Situation der betreffenden Art und ihres Lebensraums vergewissert, dass der Schutzstatus dieser Art verbessert wird.
e)
Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung muss

i)
sich auf die tatsächlich betroffene Art beziehen und diese ausdrücklich benennen;
ii)
die Örtlichkeit des Fütterungsplatzes in dem geografischen Gebiet, in dem die Fütterung erfolgt, detailliert beschreiben und
iii)
unverzüglich ausgesetzt werden, wenn

ein vermuteter oder bestätigter Zusammenhang mit der Ausbreitung von TSE besteht, bis das Risiko ausgeschlossen werden kann, oder

ein Verstoß gegen eine Vorschrift dieser Verordnung vorliegt.

f)
Der für die Fütterung zuständige Betreiber muss

i)
für die Fütterung ein abgegrenztes Gebiet vorsehen, zu dem der Zugang auf Tiere der zu schützenden Art beschränkt ist, gegebenenfalls durch Umzäunungen oder andere Mittel, die den natürlichen Fressgewohnheiten der betreffenden Arten entsprechen;
ii)
sicherstellen, dass die zur Verfütterung bestimmten Rinderkörper und mindestens 4 % der betreffenden Schaf- und Ziegenkörper im Rahmen des TSE-Überwachungsprogramms gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 – und gegebenenfalls gemäß einer nach Artikel 6 Absatz 1b zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung erlassenen Entscheidung – zuvor mit Negativbefund untersucht wurden, und
iii)
Aufzeichnungen führen, aus denen zumindest Zahl, Art, geschätztes Gewicht und Herkunft der zur Verfütterung verwendeten Tierkörper, das Datum der Verfütterung, der Ort der Verfütterung und gegebenenfalls die Ergebnisse der Untersuchungen auf TSE hervorgehen.

2.
Beantragt ein Mitgliedstaat bei der Kommission die Aufnahme in die Liste gemäß Nummer 1 Buchstabe a, so hat er Folgendes vorzulegen:

a)
eine ausführliche Begründung für die Erweiterung der Liste um bestimmte Arten aasfressender Vögel in dem betreffenden Mitgliedstaat, einschließlich einer Erläuterung der Gründe, weshalb die Fütterung solcher Vögel mit Material der Kategorie 1 anstatt mit Material der Kategorie 2 oder 3 erforderlich ist;
b)
eine Erläuterung der Maßnahmen, die getroffen werden, um die Einhaltung der unter Nummer 1 genannten Bestimmungen zu gewährleisten.

Abschnitt 3

Die zuständige Behörde kann gegebenenfalls ohne vorherige Sammlung der Tierkörper die Verwendung von Material der Kategorie 1 aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, zur Verfütterung an Wildtiere gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Buchstabe a außerhalb von Fütterungsplätzen unter folgenden Bedingungen genehmigen:
1.
Die zuständige Behörde hat sich auf der Grundlage einer Bewertung der spezifischen Situation der betreffenden Art und ihres Lebensraums vergewissert, dass der Schutzstatus dieser Art verbessert wird.
2.
Die zuständige Behörde hat in der Genehmigung Betriebe bzw. Bestände in einer geografisch fest umrissenen Fütterungszone nach folgenden Bedingungen festzulegen:

a)
Die Fütterungszone darf sich nicht auf Gebiete erstrecken, in denen intensive Tierhaltung betrieben wird.
b)
Nutztiere in Betrieben oder Beständen innerhalb der Fütterungszone müssen regelmäßig von einem amtlichen Tierarzt auf TSE und Krankheiten überwacht werden, die auf Mensch oder Tier übertragbar sind.
c)
Die Fütterung ist unverzüglich auszusetzen, wenn

i)
ein vermuteter oder bestätigter Zusammenhang mit der Ausbreitung von TSE in einem Betrieb oder Bestand besteht, bis das Risiko ausgeschlossen werden kann;
ii)
ein vermuteter oder bestätigter Ausbruch einer schweren auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit in einem Betrieb oder Bestand besteht, bis das Risiko ausgeschlossen werden kann, oder
iii)
ein Verstoß gegen eine Vorschrift dieser Verordnung vorliegt.

d)
Die zuständige Behörde muss in der Genehmigung Folgendes festlegen:

i)
geeignete Maßnahmen zur Verhütung der Übertragung von TSE und Krankheiten, die von den toten Tieren auf Menschen oder andere Tiere übertragen werden können, zum Beispiel Maßnahmen, die auf die Fressgewohnheiten der zu schützenden Art abzielen, saisonale Fütterungseinschränkungen, Verbringungsbeschränkungen für Nutztiere und weitere Maßnahmen zur Kontrolle möglicher Risiken der Übertragung einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit, wie etwa Maßnahmen bezüglich in der Fütterungszone vorhandener Arten, für deren Fütterung die tierischen Nebenprodukte nicht verwendet werden;
ii)
die Zuständigkeiten von Personen oder Gruppen in der Fütterungszone, die an der Fütterung beteiligt oder für die Nutztiere verantwortlich sind, im Hinblick auf die Maßnahmen gemäß Ziffer i;
iii)
die Bedingungen für die Verhängung von Sanktionen gemäß Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, die auf Verstöße von Personen bzw. Gruppen gemäß Ziffer ii dieses Buchstabens d gegen Maßnahmen gemäß Ziffer i anwendbar sind.

e)
Erfolgt die Fütterung ohne vorherige Sammlung der Tierkörper, ist als Grundlage für die Bewertung der möglichen Risiken einer Krankheitsübertragung eine Schätzung der wahrscheinlichen Sterblichkeitsrate der Nutztiere in der Fütterungszone und der voraussichtlichen Anforderungen der Wildtiere an die Fütterung vorzunehmen.

Abschnitt 4

Die zuständige Behörde kann die Verwendung von Material der Kategorie 1 aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die spezifiziertes Risikomaterial enthalten, sowie die Verwendung von aus Zootieren gewonnenem Material zur Verfütterung an Zootiere unter folgenden Bedingungen gestatten:
a)
Die zuständige Behörde hat dem für die Fütterung verantwortlichen Betreiber eine Genehmigung erteilt. Die zuständige Behörde erteilt eine solche Genehmigung, sofern

i)
die Fütterung nicht zur alternativen Beseitigung von spezifiziertem Risikomaterial oder zur alternativen Beseitigung verendeter Wiederkäuer genutzt wird, die entsprechendes Material enthalten, das ein TSE-Risiko birgt;
ii)
im Fall der Verwendung von Kategorie-1-Material aus ganzen Tierkörpern oder Tierkörperteilen, die spezifiziertes Risikomaterial von Rindern enthalten, ein geeignetes System zur Überwachung auf TSE gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 in Kraft ist, das regelmäßige Laboruntersuchungen von Proben auf TSE umfasst.

b)
Die von der zuständigen Behörde erteilte Genehmigung ist unverzüglich auszusetzen, wenn

i)
ein vermuteter oder bestätigter Zusammenhang mit der Ausbreitung von TSE besteht, bis das Risiko ausgeschlossen werden kann, oder
ii)
ein Verstoß gegen eine Vorschrift dieser Verordnung vorliegt.

c)
Der für die Fütterung zuständige Betreiber muss

i)
das für die Fütterung zu verwendende Material lagern und die Fütterung in einem abgegrenzten, eingezäunten Gebiet vornehmen, um sicherzustellen, dass keine fleischfressenden Tiere außer den Zootieren, für die die Genehmigung erteilt wurde, Zugang zu dem zur Verfütterung bestimmten Material haben;
ii)
gewährleisten, dass zur Verfütterung bestimmte Wiederkäuer im Rahmen des TSE-Überwachungsprogramms gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 – und gegebenenfalls gemäß einer nach Artikel 6 Absatz 1b zweiter Unterabsatz der genannten Verordnung erlassenen Entscheidung – untersucht werden;
iii)
Aufzeichnungen führen, aus denen zumindest Zahl, Art, geschätztes Gewicht und Herkunft der zur Verfütterung verwendeten Tierkörper, die Ergebnisse der Untersuchungen auf TSE und das Datum der Verfütterung hervorgehen.

KAPITEL III

Abschnitt 1

1.
Genehmigt die zuständige Behörde die Beseitigung tierischer Nebenprodukte vor Ort gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, kann eine solche Beseitigung wie folgt vorgenommen werden:

a)
durch Verbrennen oder Vergraben auf dem Gelände des Herkunftsbetriebs der tierischen Nebenprodukte;
b)
auf einer genehmigten Deponie oder
c)
durch Verbrennen oder Vergraben an einem Ort, an dem das Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt auf ein Mindestmaß begrenzt ist, vorausgesetzt, dieser Ort befindet sich in einer ausreichend großen Entfernung, damit die zuständige Behörde einem Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt vorbeugen kann.

2.
Bei der Verbrennung tierischer Nebenprodukte an den Orten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss gewährleistet sein, dass

a)
sie auf einem ordnungsgemäß angelegten Scheiterhaufen erfolgt und die tierischen Nebenprodukte dabei vollständig zu Asche verbrannt werden;
b)
keine Gefährdung der menschlichen Gesundheit besteht;
c)
keine Prozesse oder Methoden angewandt werden, die die Umwelt schädigen könnten, insbesondere, wenn dadurch Risiken für Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Tiere oder auch Lärm- oder Geruchsbelästigungen entstehen könnten;
d)
sie unter Bedingungen erfolgt, die gewährleisten, dass entstandene Asche durch Vergraben auf einer genehmigten Deponie beseitigt wird.

3.
Beim Vergraben tierischer Nebenprodukte an den Orten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 muss gewährleistet sein, dass

a)
die tierischen Nebenprodukte auf eine Art und Weise vergraben werden, dass fleisch- oder allesfressende Tiere keinen Zugang erlangen können;
b)
die tierischen Nebenprodukte auf einer genehmigten Deponie oder an einem anderen Ort ohne Gefährdung der menschlichen Gesundheit vergraben und dabei keine Prozesse oder Methoden angewandt werden, die die Umwelt schädigen könnten, insbesondere, wenn dadurch Risiken für Wasser, Luft, Boden, Pflanzen und Tiere oder auch Lärm- oder Geruchsbelästigungen entstehen könnten.

4.
Im Fall einer Beseitigung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 ist die Beförderung der tierischen Nebenprodukte vom Herkunftsort zu dem Ort, an dem die Beseitigung erfolgt, so durchzuführen, dass

a)
die tierischen Nebenprodukte in sicheren, auslaufsicheren Behältern oder Fahrzeugen befördert werden;
b)
das Ein- und Ausladen der tierischen Nebenprodukte gegebenenfalls durch die zuständige Behörde überwacht wird;
c)
die Fahrzeugräder beim Verlassen des Herkunftsbetriebs desinfiziert werden;
d)
die zur Beförderung tierischer Nebenprodukte genutzten Behälter und Fahrzeuge nach dem Ausladen der tierischen Nebenprodukte gründlich gereinigt und desinfiziert werden, und
e)
gegebenenfalls für eine entsprechende Begleitung der Fahrzeuge, für Auslauftests und eine doppelte Abdeckung gesorgt wird.

Abschnitt 2

Der Höchstanteil gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 darf folgende Vorgaben nicht überschreiten:
a)
10 % der Rinderpopulation des betroffenen Mitgliedstaats,
b)
25 % der Schaf- und Ziegenpopulation des betroffenen Mitgliedstaats,
c)
10 % der Schweinepopulation des betroffenen Mitgliedstaats und
d)
einen prozentualen Anteil der Population anderer Tierarten, der von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer Bewertung der möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier zu bestimmen ist, die durch die Beseitigung von Tieren der betreffenden Arten durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort entstehen.

Abschnitt 3

Im Fall von Bienen und Imkerei-Nebenprodukten kann die zuständige Behörde die Beseitigung durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 genehmigen, sofern alle erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen, dass durch das Verbrennen oder Vergraben keine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier oder der Umwelt entsteht.

KAPITEL IV

Abweichend von Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 können die Mitgliedstaaten die Sammlung, Beförderung und Beseitigung von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung auf anderem Wege als durch Verbrennen oder Vergraben vor Ort genehmigen, sofern
a)
das Material ein Gewicht von 20 kg pro Woche aus dem Betrieb oder der Anlage, in dem/der das Material gesammelt wird, nicht übersteigt, ungeachtet der darin enthaltenen Tierarten;
b)
das Material auf eine Art und Weise gesammelt, befördert und beseitigt wird, bei der unannehmbare Risiken einer Krankheitsübertragung auf Mensch oder Tier ausgeschlossen sind;
c)
die zuständige Behörde regelmäßige Kontrollen, einschließlich Kontrollen der von den Betreibern geführten Aufzeichnungen, in den Betrieben bzw. Anlagen durchführt, in denen das Material gesammelt wird, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Abschnitts zu gewährleisten.
Die Mitgliedstaaten können beschließen, das Gewicht gemäß Buchstabe a auf höchstens 50 kg pro Woche zu erhöhen, wenn sie der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit gemäß Artikel 52 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 eine ausführliche Begründung mit folgenden Angaben vorlegen: die Art der Aktivitäten, für die das Gewicht erhöht werden soll, die Ausgangstierart der betreffenden tierischen Nebenprodukte und eine Erläuterung der Gründe für die Notwendigkeit einer Erhöhung des Gewichts im Hinblick auf das angemessene System für die Handhabung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten auf ihrem Hoheitsgebiet gemäß Artikel 4 Absatz 4 der genannten Verordnung.

Fußnote(n):

(1)

CEN TC/102 – Sterilisatoren für medizinische Zwecke – EN 285:2006 + A2:2009 – Sterilisation – Dampfsterilisatoren – Großsterilisatoren, Referenz veröffentlicht im ABl. C 293 vom 2.12.2009, S. 39.

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