ANHANG XIII VO (EU) 2011/142

HEIMTIERFUTTER UND BESTIMMTE ANDERE FOLGEPRODUKTE

KAPITEL I

Heimtierfutterbetriebe und Betriebe bzw. Anlagen zur Herstellung von Folgeprodukten gemäß diesem Anhang müssen über geeignete Einrichtungen für folgende Zwecke verfügen:
a)
Lagerung und Behandlung des angelieferten Materials unter Bedingungen, die Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausschließen,
b)
Beseitigung von nicht verwendeten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die nach dem Herstellungsprozess übrig bleiben, sofern das nicht verwendete Material nicht nach Maßgabe dieser Verordnung zur Verarbeitung oder Beseitigung an einen anderen Betrieb bzw. eine andere Anlage versandt wird.

KAPITEL II

1.
Rohes Heimtierfutter

Betreiber dürfen rohes Heimtierfutter ausschließlich aus Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Artikel 10 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 herstellen. Rohes Heimtierfutter muss in neuen, lecksicheren Verpackungen verpackt werden. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass das Erzeugnis auf allen Stufen seiner Herstellung und bis zur Abgabe im Einzelhandel vor Kontamination geschützt ist.

2.
Rohmaterial für verarbeitetes Heimtierfutter und für Kauspielzeug

Betreiber dürfen verarbeitetes Heimtierfutter Kauspielzeug ausschließlich aus folgendem Material herstellen:
a)
Material der Kategorie 3, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, und
b)
im Fall von eingeführtem Heimtierfutter oder aus eingeführtem Material hergestelltem Heimtierfutter: aus Material der Kategorie 1, das tierische Nebenprodukte von Tieren umfasst, die einer vorschriftswidrigen Behandlung gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d der Richtlinie 96/22/EG oder Artikel 2 Buchstabe b der Richtlinie 96/23/EG unterzogen wurden.

3.
Verarbeitetes Heimtierfutter

a)
Heimtierfutter in Dosen muss auf einen Fc-Wert von mindestens 3 erhitzt werden.
b)
Anderes verarbeitetes Heimtierfutter als Dosenfutter muss

i)
einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 90 °C unterzogen werden,
ii)
hinsichtlich der Zutaten tierischen Ursprungs einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 90 °C unterzogen werden oder
iii)
hinsichtlich der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse tierischen Ursprungs unter ausschließlicher Verwendung folgender Erzeugnisse hergestellt werden:

tierische Nebenprodukte oder Folgeprodukte aus Fleisch oder Fleischerzeugnissen, die einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 90 °C unterzogen wurden,

nachstehende Folgeprodukte, die entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung hergestellt wurden: Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis, Gelatine, hydrolysiertes Protein, Eiprodukte, Kollagen, Blutprodukte gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 2, verarbeitetes tierisches Protein einschließlich Fischmehl, ausgeschmolzenes Fett, Fischöle, Dicalciumphosphat, Tricalciumphosphat oder geschmacksverstärkende Fleischextrakte;

iv)
falls von der zuständigen Behörde genehmigt, einer Behandlung wie etwa Trocknung oder Fermentierung unterzogen werden, die sicherstellt, dass das Heimtierfutter keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt;
v)
im Fall tierischer Nebenprodukte gemäß Artikel 10 Buchstaben l und m der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und im Fall tierischer Nebenprodukte von Wassertieren und/oder wirbellosen Wasser- und Landtieren, soweit von der zuständigen Behörde genehmigt, einer Behandlung unterzogen werden, die sicherstellt, dass das Heimtierfutter keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier birgt.

Nach der Herstellung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des verarbeiteten Heimtierfutters zu vermeiden.

Das verarbeitete Heimtierfutter ist in neuen Verpackungen zu verpacken.

4. Kauspielzeug muss einer Behandlung unterzogen werden, die gewährleistet, dass Krankheitserreger, einschließlich Salmonellen, wirksam abgetötet werden. Nach der Behandlung sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um eine Kontamination des Kauspielzeugs zu vermeiden. Das Kauspielzeug ist in neuen Verpackungen zu verpacken.

5. Von Kauspielzeug und von verarbeitetem Heimtierfutter, ausgenommen Heimtierfutter in Dosen und gemäß Nummer 3 Buchstabe b Ziffer v verarbeitetes Heimtierfutter, müssen während der Herstellung und/oder der Lagerung (vor dem Versand) Zufallsstichproben entnommen werden, damit nachgeprüft werden kann, ob folgende Normen erfüllt sind:

    Salmonellen: kein Befund in 25 g, n = 5, c = 0, m = 0, M = 0,

    Enterobacteriaceae: n = 5, c = 2, m = 10, M = 300 in 1 g,

wobei
n=
Anzahl der zu untersuchenden Proben,
m=
Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet,
M=
Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und
c=
Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.

6. Von rohem Heimtierfutter müssen während der Herstellung und/oder der Lagerung (vor dem Versand) Zufallsstichproben entnommen werden, damit nachgeprüft werden kann, ob folgende Normen erfüllt sind: Salmonellen: kein Befund in 25 g, n = 5, c = 0, m = 0, M = 0, Das Produktionsverfahren für rohes Heimtierfutter muss folgendes Prozesshygienekriterium erfüllen: Enterobakterien: n = 5, c = 2, m = 500 in 1 g, M = 5000 in 1 g. Dabei ist
n=
Anzahl der zu untersuchenden Proben;
m=
Schwellenwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in allen Proben m nicht überschreitet,
M=
Höchstwert für die Keimzahl; das Ergebnis gilt als nicht zufriedenstellend, wenn die Keimzahl in einer oder mehreren Proben größer oder gleich M ist, und
c=
Anzahl der Proben, bei denen die Keimzahl zwischen m und M liegen kann, wobei die Probe noch als zulässig gilt, wenn die Keimzahl in den anderen Proben m oder weniger beträgt.
Unternehmer sollten im Rahmen ihrer auf dem System der Gefahrenanalyse und kritischen Kontrollpunkte (HACCP-Grundsätze) basierenden Verfahren die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die ihrer Kontrolle unterliegende Lieferung, Handhabung und Verarbeitung von Rohstoffen und Heimtiernahrung so durchzuführen, dass die oben genannten Sicherheitsnormen und Prozesshygienekriterien eingehalten werden. Werden die Sicherheitsnormen und Prozesshygienekriterien nicht eingehalten, führt der Unternehmer verhältnismäßige Abhilfemaßnahmen gemäß dem im einleitenden Satz von Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und den auf HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren durch, die in Artikel 29 Absatz2 Buchstaben e und f dieser Verordnung erläutert werden. Die Nichteinhaltung und, sofern ermittelt, ihre Ursache, die durchgeführten Abhilfemaßnahmen und die Ergebnisse der Kontrollmaßnahmen sind der zuständigen Behörde zu melden. Ist die zuständige Behörde nicht davon überzeugt, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen getroffen wurden, kann sie dem Betreiber zusätzliche Maßnahmen auferlegen, darunter Kennzeichnung für die Handhabung, und die mikrobiologische Untersuchung weiterer Proben durch den Betreiber verlangen.

7.
Endpunkt für verarbeitetes Heimtierfutter und für Kauspielzeug

Folgende Erzeugnisse dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden:
a)
verarbeitetes Heimtierfutter,

i)
das in der Union gemäß Nummer 3 hergestellt und verpackt und gemäß Nummer 5 untersucht wurde, oder
ii)
das an einer Grenzkontrollstelle einer Veterinärkontrolle gemäß der Richtlinie 97/78/EG unterworfen wurde;

b)
Kauspielzeug,

i)
das in der Union gemäß Nummer 4 hergestellt und verpackt und gemäß Nummer 5 untersucht wurde, oder
ii)
das an einer Grenzkontrollstelle einer Veterinärkontrolle gemäß der Richtlinie 97/78/EG unterworfen wurde.

KAPITEL III

1.
Betreiber dürfen zur Herstellung flüssiger oder dehydrierter Folgeprodukte, die zur Steigerung der Schmackhaftigkeit von Heimtierfutter bestimmt sind, ausschließlich tierische Nebenprodukte verwenden, die gemäß Kapitel II Nummer 2 als Rohmaterial für verarbeitetes Tierfutter und für Kauspielzeug verwendet werden dürfen.
2.
Geschmacksverstärkende Fleischextrakte müssen nach einer Methode und nach Parametern verarbeitet worden sein, die gewährleisten, dass das Produkt den mikrobiologischen Normen gemäß Kapitel II Nummer 5 dieses Anhangs entspricht. Nach der Behandlung sind alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine erneute Kontamination des Produkts zu verhindern.
3.
Das Endprodukt muss

a)
in neue oder sterilisierte Verpackungen verpackt oder
b)
als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert werden, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden.

KAPITEL IV

Blut und Blutprodukte von Equiden für andere Zwecke als zur Verwendung in Futtermitteln dürfen unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:
1.
Blut darf für solche Zwecke in Verkehr gebracht werden, wenn es

a)
Equiden entnommen wurde, die

i)
bei der Untersuchung am Tag der Blutentnahme für frei von klinischen Anzeichen der anzeigepflichtigen Krankheiten gemäß Anhang I der Richtlinie 2009/156/EG sowie folgender Krankheiten, die in Abschnitt 1.2.3 Nummer 4 des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere (Terrestrial Animal Health Code), Ausgabe 2010, aufgeführt sind, befunden wurden: Pferdeinfluenza, Piroplasmose der Pferde, Rhinopneumonitis der Pferde und infektiöse Arteriitis der Pferde;
ii)
zumindest in den letzten 30 Tagen vor dem Datum der Blutentnahme und während der Blutentnahme in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben gehalten wurden, die weder einer Sperrmaßnahme gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG noch Beschränkungen gemäß Artikel 5 der genannten Richtlinie unterlagen;
iii)
während der Zeiträume gemäß Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2009/156/EG nicht mit Equiden aus Betrieben in Berührung gekommen sind, die gemäß dem genannten Artikel einer Sperrmaßnahme aus tiergesundheitlichen Gründen unterlagen, und die zumindest in den letzten 40 Tagen vor dem Datum der Blutentnahme und während der Blutentnahme nicht mit Equiden aus einem Mitgliedstaat oder Drittland in Berührung gekommen sind, der/das nicht als frei von Pferdepest im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a und b der genannten Richtlinie gilt;

b)
unter tierärztlicher Aufsicht entnommen wurde, und zwar entweder

i)
in Schlachthöfen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 registriert oder zugelassen wurden, oder
ii)
in Einrichtungen, die für die Entnahme von Equidenblut, das zur Herstellung von Blutprodukten für andere Zwecke als zur Verwendung in Futtermitteln bestimmt ist, von der zuständigen Behörde zugelassen wurden, eine Veterinärkontrollnummer erhalten haben und überwacht werden.

2.
Blutprodukte dürfen für solche Zwecke in Verkehr gebracht werden, wenn

a)
alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen wurden, um eine Kontamination der Blutprodukte mit Krankheitserregern bei Herstellung, Handhabung und Verpackung zu vermeiden;
b)
sie aus Blut hergestellt wurden, das

i)
entweder die Bedingungen in Absatz 1 Buchstabe a erfüllt oder
ii)
zumindest einer der nachstehenden Behandlungen, gefolgt von einer Wirksamkeitsprüfung, zur Inaktivierung möglicher auslösender Erreger der Pferdepest, aller Formen der Pferdeenzephalomyelitis einschließlich der venezuelischen Pferdeenzephalomyelitis, der infektiösen Anämie der Einhufer, der vesikulären Stomatitis und des Rotzes (Burkholderia mallei) unterzogen wurde:

einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei einer Temperatur von 65 °C,

einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy),

einer Behandlung, bei der der pH-Wert auf 5 geändert und dieser pH-Wert zwei Stunden lang gehalten wird,

einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C durch und durch.

3.
Blut und Blutprodukte von Equiden müssen in verplombte, undurchlässige Behälter verpackt werden, die im Fall von Blut von Equiden mit der Zulassungsnummer des Schlachthofs oder der Entnahmeeinrichtung gemäß Nummer 1 Buchstabe b zu versehen sind.

KAPITEL V

A.
Betriebe und Anlagen

Die zuständige Behörde kann Betrieben, die Häute und Felle, einschließlich Kalkhäute, handhaben, die Genehmigung erteilen, Beschneideabfälle und Spalt dieser Häute und Felle zur Herstellung von Gelatine für die Tierernährung sowie von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln zu liefern, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
Der Betrieb muss über Lagerräume mit festen Böden und glatten Wänden verfügen, die leicht zu reinigen und zu desinfizieren und gegebenenfalls mit Kühlanlagen ausgestattet sind.
b)
Die Lagerräume sind einwandfrei sauber und so instand zu halten, dass eine Kontamination des Rohmaterials ausgeschlossen ist.
c)
Wird in diesen Räumlichkeiten Rohmaterial gelagert und/oder verarbeitet, das die Kriterien dieses Kapitels nicht erfüllt, ist dieses Rohmaterial während der Annahme, Lagerung, Verarbeitung und Versendung von Rohmaterial, das den Kriterien dieses Kapitels entspricht, getrennt zu halten.
d)
Im Fall von Beschneideabfällen und Spalt von Kalkhäuten sind Beschneideabfälle und Spalt einer Behandlung zu unterziehen, die gewährleistet, dass keine Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier verbleiben, bevor sie verwendet werden zur Herstellung von

i)
Gelatine, die für die Tierernährung bestimmt ist, oder
ii)
organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln.

B.
Inverkehrbringen von tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten

1.
Unbehandelte Häute und Felle dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für frisches Fleisch gemäß der Richtlinie 2002/99/EG erfüllt sind.
2.
Behandelte Häute und Felle dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn

a)
sie weder mit anderen tierischen Erzeugnissen noch mit lebenden Tieren in Berührung gekommen sind, von denen das Risiko einer Verbreitung schwerer übertragbarer Krankheiten ausgeht;
b)
das Handelspapier gemäß Anhang VIII Kapitel III eine Erklärung darüber enthält, dass sämtliche Vorsichtsmaßnahmen getroffen wurden, um eine Kontamination mit Krankheitserregern zu verhindern.

C.
Endpunkt für Häute und Felle

1.
Häute und Felle von Huftieren, die gemäß der Entscheidung eines Betreibers für andere Zwecke als zum menschlichen Verzehr bestimmt sind und den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 an Rohmaterial für Gelatine oder Kollagen entsprechen, die zur Verwendung in Lebensmitteln bestimmt sind, dürfen gemäß der vorliegenden Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden.
2.
Folgende behandelte Häute und Felle dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden:

a)
Häute und Felle, die vollständig gegerbt worden sind,
b)
Wet Blues (chromgegerbte Häute),
c)
gepickelte Felle,
d)
Kalkhäute (mindestens acht Stunden lang bei einem pH-Wert von 12 bis 13 gekalkte und gesalzene Häute).

3.
Abweichend von Abschnitt C Nummer 2 kann die zuständige Behörde vorschreiben, dass Sendungen mit behandelten Häuten und Fellen gemäß Nummer 2 Buchstaben c und d ein Handelspapier beiliegen muss, das dem Muster in Anhang VIII Kapitel III Nummer 6 entspricht, wenn diese an Betriebe bzw. Anlagen geliefert werden, die Heimtierfutter, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel herstellen oder solches Material in Biogas umwandeln.

KAPITEL VI

A. Die Bestimmungen dieses Kapitels berühren nicht die Maßnahmen zum Schutz wildlebender Tierarten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 338/97.

B.
Herkunftssicherung

Jagdtrophäen und andere Tierpräparate, zu deren Herstellung die tierischen Nebenprodukte einer Behandlung unterzogen wurden oder in einem Zustand präsentiert werden, der keinerlei Gesundheitsrisiken birgt, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie
a)
von anderen Arten als Huftieren, Vögeln und Tieren der Klassen Insecta (Insekten) oder Arachnida (Spinnentiere) stammen und
b)
von Tieren aus einem Gebiet stammen, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs schwerer übertragbarer Krankheiten unterliegt, für die Tiere der betreffenden Arten empfänglich sind.

C.
Sichere Behandlung

1.
Jagdtrophäen oder andere Tierpräparate, zu deren Herstellung die tierischen Nebenprodukte einer Behandlung unterzogen wurden oder in einem Zustand präsentiert werden, der keinerlei Gesundheitsrisiken birgt, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern

a)
sie von Huftieren oder Vögeln stammen, die zur Gewähr ihrer Haltbarkeit bei Umgebungstemperatur einer vollständigen taxidermischen Behandlung unterzogen wurden,
b)
es sich um montierte Huftiere oder Vögel bzw. montierte Teile solcher Tiere handelt,
c)
sie einer anatomischen Präparation wie etwa der Plastination unterzogen wurden,
d)
es sich um Tiere der Klassen Insecta oder Arachnida handelt, die einer Behandlung wie etwa der Trocknung unterzogen wurden, um eine etwaige Übertragung von Krankheiten auf Mensch oder Tier zu verhindern, oder
e)
es sich um Objekte in naturkundlichen Sammlungen oder zur Förderung der Wissenschaft handelt und sie

i)
in Medien wie Alkohol oder Formaldehyd aufbewahrt werden, sodass sie ausgestellt werden können, oder
ii)
vollständig in Mikroskop-Objektträger eingeschlossen sind; oder
iii)
sie aus vollständigen Skeletten oder Teilen davon, Knochen oder Zähnen bestehen, die ausschließlich zwischen Museen und Bildungseinrichtungen ausgetauscht werden,

f)
es sich um verarbeitete DNA-Proben für Referenzarchive zur Förderung der Forschung auf dem Gebiet der biologischen Vielfalt oder der Umwelt-, Medizin-, Veterinär- oder Biologieforschung handelt.

2.
Andere als die in Abschnitt B und Abschnitt C Nummer 1 genannten Jagdtrophäen und anderen Präparate, die von Tieren aus einem Gebiet stammen, das wegen Ausbruchs schwerer übertragbarer Krankheiten, für die Tiere der betreffenden Arten empfänglich sind, Beschränkungen unterliegt, dürfen unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:

a)
Im Fall von ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen und Zähnen bestehenden Jagdtrophäen oder anderen Präparaten

i)
wurden diese so lang in siedendes Wasser getaucht, bis die Knochen, Hörner, Hufe, Klauen, Geweihe oder Zähne von Fremdstoffen jeder Art befreit waren;
ii)
wurden diese mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel, im Fall von aus Knochen bestehenden Teilen mit Wasserstoffperoxid, desinfiziert;
iii)
wurden diese unmittelbar nach ihrer Behandlung einzeln in transparenten und – zur Vermeidung einer Rekontamination – verschlossenen Packungen verpackt, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten, und
iv)
liegt diesen eine Veterinärbescheinigung bei, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i, ii und iii erfüllt sind;

b)
im Fall von ausschließlich aus Häuten oder Fellen bestehenden Jagdtrophäen oder anderen Präparaten

i)
wurden diese

getrocknet,

vor ihrem Versand mindestens 14 Tage lang trocken- oder nassgesalzen, oder

einem anderen Konservierungsverfahren als der Gerbung unterzogen;

ii)
wurden diese unmittelbar nach ihrer Behandlung einzeln in transparenten und – zur Vermeidung einer Rekontamination – verschlossenen Packungen verpackt, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten, und
iii)
liegt diesen ein Handelspapier oder eine Veterinärbescheinigung bei, aus dem/der hervorgeht, dass die Bedingungen gemäß den Ziffern i und ii erfüllt sind.

KAPITEL VII

A.
Rohmaterial

1.
Unbehandelte Wolle, unbehandelte Haare, unbehandelte Schweinsborsten sowie unbehandelte Federn, Federteile und Daunen sind gemäß Artikel 10 Buchstabe b Ziffern iii, iv und v sowie Artikel 10 Buchstaben h und n der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 3 einzustufen.

Sie müssen fest und trocken verpackt sein.

Im Fall von unbearbeiteten Federn, Federteilen und Daunen, die unmittelbar vom Schlachthof zur Verarbeitungsanlage verbracht werden, kann die zuständige Behörde jedoch eine Ausnahme von der Anforderung, dass das Material trocken befördert werden muss, gewähren, sofern

a)
alle erforderlichen Maßnahmen getroffen wurden, um einer möglichen Ausbreitung von Krankheiten vorzubeugen;
b)
die Beförderung in auslaufsicheren Behältern und/oder Fahrzeugen erfolgt, die unmittelbar nach jeder Benutzung zu reinigen und zu desinfizieren sind.

2.
Verbringungen von Schweinsborsten und von Wolle und Haaren von Schweinen aus Regionen, in denen die afrikanische Schweinepest endemisch ist, sind verboten, es sei denn, die Schweinsborsten und die Wolle und Haare von Schweinen wurden

a)
ausgekocht, angefärbt bzw. gebleicht oder
b)
einer anderen Behandlung unterzogen, die die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet, sofern eine Bescheinigung des am Herkunftsort zuständigen Tierarztes vorliegt, in der die Behandlung bestätigt wird. Fabrikwäsche ist keine Behandlung im Sinne dieser Bestimmung.

3.
Die Bestimmungen gemäß Nummer 1 gelten nicht für Zierfedern oder Federn, die

a)
von Reisenden im persönlichen Reisegepäck zum Eigengebrauch mitgeführt werden oder
b)
zu nicht gewerblichen Zwecken an Privatpersonen versandt werden.

B.
Endpunkt für Wolle und Haare

Wolle und Haare, die einer Fabrikwäsche unterzogen oder mittels einer anderen Methode behandelt wurden, durch die gewährleistet ist, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben, dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden. Die Mitgliedstaaten können gemäß der vorliegenden Verordnung das Inverkehrbringen unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare aus Betrieben bzw. Anlagen, die gemäß Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 registriert oder gemäß Artikel 24 Absatz 1 Ziffer i der genannten Verordnung zugelassen sind, in ihrem Hoheitsgebiet ohne Einschränkung genehmigen, wenn sie sich vergewissert haben, dass von der Wolle bzw. den Haaren keine unannehmbaren Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier ausgehen. Wolle und Haare von anderen Tieren als Schweinen dürfen gemäß der vorliegenden Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden, wenn sie
a)
maschinell gewaschen wurden; diese maschinelle Wäsche umfasst das Eintauchen der Wolle und Haare in aufeinanderfolgende Bäder mit Wasser, Seife und Natriumhydroxid oder Kaliumhydroxid; oder
b)
auf direktem Wege an eine Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten aus Wolle oder Haaren für die Textilindustrie versandt werden und mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

i)
chemische Enthaarung mittels Kalkhydrat oder Natriumsulfid,
ii)
Begasung mit Formaldehyd in einer luftdicht verschlossenen Kammer während mindestens 24 Stunden,
iii)
industrielle Wäsche, bestehend aus dem Eintauchen von Wolle und Haaren in ein wasserlösliches Reinigungsmittel mit einer Temperatur von 60-70 °C,
iv)
Lagerung – dies kann die Transportzeit mit einschließen – bei einer Temperatur von 37 °C für die Dauer von 8 Tagen, bei einer Temperatur von 18 °C für die Dauer von 28 Tagen oder bei einer Temperatur von 4 °C für die Dauer von 120 Tagen.

C.
Endpunkt für Federn und Daunen

Federn, Federteile und Daunen, die einer Fabrikwäsche unterzogen und mindestens 30 Minuten lang mit heißem Dampf bei einer Temperatur von 100 °C behandelt wurden, dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden.

KAPITEL VIII

Endpunkt Pelze, die zwei Tage lang bei einer Umgebungstemperatur von 18 °C und einer Luftfeuchtigkeit von 55 % getrocknet wurden, dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkung in Verkehr gebracht werden.

KAPITEL IX

Ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmte Imkerei-Nebenerzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1.
Sie dürfen nicht aus einem Gebiet stammen, das wegen Ausbruchs einer der nachstehenden Krankheiten gesperrt ist:

a)
bösartige Faulbrut (Paenibacillus larvae larvae), es sei denn, die zuständige Behörde schätzt das Risiko als vernachlässigbar ein und hat eine spezielle Genehmigung zur Verwendung nur im betroffenen Mitgliedstaat erteilt sowie alle anderen erforderlichen Maßnahmen getroffen, um die Ausbreitung der Krankheit zu verhindern;
b)
gutartige Faulbrut (Acarapis woodi (Rennie)), es sei denn, das Bestimmungsgebiet hat zusätzliche Garantien gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Richtlinie 92/65/EWG erhalten;
c)
Kleiner Bienenstockkäfer (Aethina tumida) oder
d)
Tropilaelapsmilbe (Tropilaelaps spp.) und

2.
müssen die Anforderungen in Artikel 8 Buchstabe a der Richtlinie 92/65/EWG erfüllen.

KAPITEL X

1.
Ausgeschmolzene Fette aus Material der Kategorien 1 oder 2, die zur Fettverarbeitung bestimmt sind, müssen nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 gemäß Anhang IV Kapitel III hergestellt werden.
2.
Ausgeschmolzene Wiederkäuerfette sind so zu reinigen, dass der Rest an unlöslichen Unreinheiten insgesamt 0,15 Gew.-% nicht überschreitet.

KAPITEL XI

1.
Zur Gewinnung von Fettderivaten von ausgeschmolzenen Fetten aus Material der Kategorien 1 und 2 können folgende Verfahren eingesetzt werden:

a)
Umesterung oder Hydrolyse bei einer Temperatur von mindestens 200 °C und einem entsprechenden angemessenen Druck während einer Dauer von 20 Minuten (Glycerin, Fettsäuren und Ester);
b)
Verseifung mit NaOH 12M (Glycerin und Seife):

i)
bei Chargenbetrieb bei 95 °C drei Stunden lang oder
ii)
in einem kontinuierlichen Verfahren bei 140 °C und 2 bar (2000 hPa) acht Minuten lang oder

c)
Hydrierung bei 160 °C und 12 bar (12000 hPa) 20 Minuten lang.

2.
Gemäß diesem Kapitel hergestellte Fettderivate dürfen nur wie folgt in Verkehr gebracht werden:

a)
für andere Zwecke als zur Verwendung in Futtermitteln, Kosmetika und Arzneimitteln;
b)
im Fall von Fettderivaten aus Material der Kategorie 1 außerdem für andere Zwecke als zur Verwendung in organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln.

3.
Endpunkt für aus ausgeschmolzenen Fetten hergestellte Produkte:

Fettderivate, die gemäß Nummer 1 verarbeitet wurden, dürfen gemäß dieser Verordnung ohne Einschränkungen für die in Nummer 2 genannten Verwendungen in Verkehr gebracht werden.

KAPITEL XII

Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl), die zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln bestimmt sind, dürfen unter folgenden Bedingungen in Verkehr gebracht werden:
a)
Sie müssen von Tieren stammen, die entweder

i)
nach einer Schlachttieruntersuchung, aufgrund deren sie nach den Unionsvorschriften für die Schlachtung zum menschlichen Verzehr geeignet waren, in einem Schlachthof geschlachtet wurden oder
ii)
für frei von klinischen Anzeichen einer Krankheit befunden wurden, die über das jeweilige Erzeugnis auf Mensch oder Tier übertragen werden könnte;

b)
sie müssen einer einstündigen Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C unterzogen worden sein;
c)
die Hörner müssen ohne Öffnung der Schädelhöhle entfernt worden sein;
d)
auf allen Stufen der Verarbeitung, Lagerung und Beförderung werden alle erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung einer Kreuzkontamination getroffen;
e)
sie werden entweder in neue Verpackungen bzw. Behälter verpackt oder in Fahrzeugen oder Massengutcontainern befördert, die vor dem Beladen mit einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Mittel desinfiziert worden sind;
f)
Die Verpackungen bzw. Behälter müssen

i)
mit einer Angabe der Art des Erzeugnisses (zum Beispiel Hörner, Hornprodukte, Hufe oder Hufprodukte) versehen sein;
ii)
mit Name und Anschrift des zugelassenen oder registrierten Bestimmungsbetriebs bzw. der zugelassenen oder registrierten Bestimmungsanlage versehen sein.

KAPITEL XIII

Endpunkt für Fischöl zur Herstellung von Arzneimitteln Fischöl, das aus Material gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 Buchstabe A Nummer 2 gewonnen und mit einer NaOH-Lösung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C entsäuert sowie anschließend durch Destillation bei einer Temperatur von mindestens 200 °C gereinigt wurde, darf ohne Einschränkungen gemäß der vorliegenden Verordnung für die Herstellung von Arzneimitteln in Verkehr gebracht werden.

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