ANHANG XIV VO (EU) 2011/142

EINFUHR, AUSFUHR UND DURCHFUHR

KAPITEL I

Abschnitt 1

Gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelten für eingeführte Sendungen mit Material der Kategorie 3 und dessen Folgeprodukten, die zur Verwendung in der Futtermittelkette – außer als Heimtierfutter oder als Futter für Pelztiere – bestimmt sind, sowie für Sendungen mit solchem Material bzw. solchen Produkten auf der Durchfuhr folgende Anforderungen:
a)
Sie müssen aus Material der Kategorie 3 gemäß der Spalte „Rohmaterial” in Tabelle 1 bestehen oder aus diesem hergestellt sein,
b)
sie müssen die Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen gemäß der Spalte „Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen” in Tabelle 1 erfüllen,
c)
sie müssen aus einem Drittland oder Teil eines Drittlands gemäß der Spalte „Listen der Drittländer” in Tabelle 1 stammen,
d)
sie müssen aus einem Betrieb oder einer Anlage stammen, der bzw. die durch die zuständige Behörde des Drittlandes registriert bzw. zugelassen wurde und in der Liste solcher Betriebe und Anlagen gemäß Artikel 30 aufgeführt ist, und
e)
sie müssen

i)
während der Beförderung zum Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, von der Veterinärbescheinigung gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster” in Tabelle 1 begleitet werden, oder
ii)
am Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, zusammen mit einem Dokument vorgestellt werden, das dem Muster gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster” in Tabelle 1 entspricht.

f)
sie müssen aus einem Betrieb oder einer Anlage stammen, der bzw. die durch die zuständige Behörde des Drittlandes registriert bzw. zugelassen wurde und in der Liste solcher Betriebe und Anlagen gemäß Artikel 30 aufgeführt ist.

Tabelle 1

Nr.ProduktRohmaterial (Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)Einfuhr- und DurchfuhrbedingungenListen der DrittländerBescheinigungen/Muster
1Verarbeitetes tierisches Protein, einschließlich solches Protein enthaltende Mischungen und Produkte außer Heimtierfutter, und solches Protein enthaltende Mischfuttermittel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 767/2009Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, h, i, j, k, l und m
a)
Das verarbeitete tierische Protein muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 hergestellt worden sein, und
b)
das verarbeitete tierische Protein muss die zusätzlichen Anforderungen gemäß Abschnitt 2 dieses Kapitels erfüllen.
a)
Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein außer Fischmehl:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission(*) und folgende Drittländer:

    (AL) Albanien,

    (DZ) Algerien,

    (SV) El Salvador

b)
Im Fall von Fischmehl:

Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission(**)

a)
Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein, ausgenommen solches aus Nutzinsekten:

Anhang XV Kapitel 1;

b)
Im Fall von verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten:

Anhang XV Kapitel 1a

2Blutprodukte als Futtermittel-AusgangserzeugnisseMaterial der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer iDie Blutprodukte müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 2 und Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 5 hergestellt worden sein.
a)
Im Fall von Blutprodukten von Huftieren:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen alle Kategorien frischen Fleisches der betreffenden Tierarten eingeführt werden dürfen

b)
Im Fall von Blutprodukten von anderen Tierarten:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe B
3Ausgeschmolzene Fette und Fischöl
a)
Im Fall von ausgeschmolzenen Fetten außer Fischöl:

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i, j und k

b)
Im Fall von Fischöl:

Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben e, f, i und j

a)
Die ausgeschmolzenen Fette und das Fischöl müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 3 hergestellt worden sein, und
b)
das ausgeschmolzene Fett muss die zusätzlichen Anforderungen gemäß Abschnitt 3 dieses Kapitels erfüllen.
a)
Im Fall von ausgeschmolzenen Fetten außer Fischöl:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer:

    (AL) Albanien,

    (DZ) Algerien,

    (SV) El Salvador

b)
Im Fall von Fischöl:

Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

a)
Im Fall von ausgeschmolzenen Fetten außer Fischöl:

Anhang XV Kapitel 10 Buchstabe A

b)
Im Fall von Fischöl:

Anhang XV Kapitel 9

4Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis oder aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse
a)
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis: Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben e, f und h
b)
Kolostrum, Kolostrumerzeugnisse: Material der Kategorie 3 von lebenden Tieren, die keine Anzeichen einer durch Kolostrum auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit aufwiesen
Die Milch, die Erzeugnisse auf Milchbasis, das Kolostrum und die Kolostrumerzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 dieses Kapitels erfüllen.
a)
Im Fall von Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis:

Drittländer gemäß Anhang XVII Teil 1 oder Anhang XVIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für die Einfuhr von Milch von Huftieren oder Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für die Einfuhr von Milch von Einhufern

b)
Im Fall von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen:

Drittländer gemäß der Zulassung in Anhang XVII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für die Einfuhr von Milch von Huftieren oder Anhang X der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 für die Einfuhr von Milch von Einhufern

a)
Im Fall von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis und aus Milch gewonnenen Erzeugnissen:

Anhang XV Kapitel 2 Buchstabe A

b)
im Fall von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen:

Anhang XV Kapitel 2 Buchstabe B

5Gelatine und hydrolysiertes ProteinMaterial der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, e, f, g, i und j sowie im Fall von hydrolysiertem Protein: Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben d, h und kDie Gelatine und das hydrolysierte Protein müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 5 hergestellt worden sein.
a)
Drittländer gemäß Anhang XII oder XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 und folgende Drittländer:

(EG) Ägypten

b)
im Fall von Gelatine und hydrolysierten Proteinen aus Fisch:

Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

a)
Im Fall von Gelatine:

Anhang XV Kapitel 11

b)
Im Fall von hydrolysiertem Protein:

Anhang XV Kapitel 12

6DicalciumphosphatMaterial der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i, j und kDas Dicalciumphosphat muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 6 hergestellt worden sein.Drittländer gemäß Anhang XII oder XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405Anhang XV Kapitel 12
7TricalciumphosphatMaterial der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d, e, f, g, h, i und kDas Tricalciumphosphat muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 7 hergestellt worden sein.Drittländer gemäß Anhang XII oder XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405Anhang XV Kapitel 12
8KollagenMaterial der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, e, f, g, i und jDas Kollagen muss gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 8 hergestellt worden sein.Drittländer gemäß Anhang XII oder XIII der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405Anhang XV Kapitel 11
9EiprodukteMaterial der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe e, Buchstabe f und Buchstabe k Ziffer iiDie Eiprodukte müssen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 9 hergestellt worden sein.Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1, Anhang XIV Teil 1 oder Anhang XIX Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404Anhang XV Kapitel 15

Abschnitt 2

Für die Einfuhr von verarbeitetem tierischem Protein gelten folgende Anforderungen:
1.
Bevor die Sendungen in den freien Verkehr innerhalb der Union überführt werden, muss die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle von dem verarbeiteten tierischen Protein aus eingeführten Sendungen Proben nehmen, um sicherzustellen, dass die allgemeinen Anforderungen von Anhang X Kapitel I erfüllt sind.

Die zuständige Behörde muss

a)
von jeder Massengutsendung Proben nehmen;
b)
von Sendungen mit Erzeugnissen, die im Herkunftsherstellungsbetrieb verpackt wurden, Stichproben nehmen.

2.
Abweichend von Nummer 1 darf sich jedoch die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle, wenn sechs aufeinanderfolgende Untersuchungen von Massengutsendungen aus einem bestimmten Drittland negativ ausgefallen sind, bei anschließenden Massengutsendungen aus diesem Drittland auf Stichprobenuntersuchungen beschränken.

Hat eine dieser Stichprobenuntersuchungen einen Positivbefund ergeben, muss die zuständige Behörde, die die Beprobung durchführt, die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlandes entsprechend unterrichten, damit diese geeignete Abhilfemaßnahmen treffen kann.

Die zuständige Behörde des Herkunftsdrittlandes muss diese Maßnahmen der für die Beprobung zuständigen Behörde mitteilen.

Im Fall eines weiteren Positivbefunds bei Erzeugnissen derselben Herkunft muss die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle von allen weiteren Sendungen derselben Herkunft so lang Proben nehmen, bis erneut sechs aufeinanderfolgende Untersuchungen negativ ausfallen.

3.
Die zuständigen Behörden müssen über die Probenbefunde sämtlicher Sendungen, von denen Proben genommen wurden, Aufzeichnungen führen und diese mindestens drei Jahre lang aufbewahren.
4.
Wenn eine in die Union eingeführte Sendung positiv auf Salmonella getestet wird oder die mikrobiologischen Normen für Enterobacteriaceae gemäß Anhang X Kapitel I nicht erfüllt, ist sie entweder

a)
nach dem Verfahren des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 97/78/EG zu behandeln oder
b)
in einem von der zuständigen Behörde zugelassenen Verarbeitungsbetrieb erneut zu verarbeiten oder nach einer von der zuständigen Behörde zugelassenen Methode zu dekontaminieren. Die betreffende Sendung ist erst freizugeben, wenn sie verarbeitet wurde und von der zuständigen Behörde gemäß Anhang X Kapitel I mit Negativbefund auf Salmonella oder gegebenenfalls Enterobacteriaceae untersucht worden ist.

5.
Verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten darf in die Union eingeführt werden, sofern es gemäß folgenden Bedingungen hergestellt wurde:

a)
Die Insekten gehören zu einer der nachstehenden Arten:

Soldatenfliege (Hermetia illucens) und Stubenfliege (Musca domestica),

Mehlkäfer (Tenebrio molitor) und Getreideschimmelkäfer (Alphitobius diaperinus),

Heimchen (Acheta domesticus), Kurzflügelgrille (Gryllodes sigillatus) und Steppengrille (Gryllus assimilis).

b)
Das Futtersubstrat für die Insekten darf nur Produkte nichttierischen Ursprungs oder folgende Produkte tierischen Ursprungs aus Material der Kategorie 3 enthalten:

Fischmehl,

Nichtwiederkäuer-Blutprodukte,

Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs,

aus Nichtwiederkäuern hydrolysierte Proteine,

aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine,

Gelatine und Kollagen von Nichtwiederkäuern,

Eier und Eiprodukte,

Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse und Kolostrum,

Honig,

ausgelassene Fette.

c)
Das Futtersubstrat für die Insekten sowie die Insekten oder ihre Larven sind nicht mit anderem Material tierischen Ursprungs als dem unter Buchstabe b genannten Material in Berührung gekommen, und das Substrat enthielt keine Gülle, Küchen- und Speiseabfälle oder sonstigen Abfälle.

Abschnitt 3

Für die Einfuhr von ausgeschmolzenen Fetten gelten folgende Anforderungen: Das ausgeschmolzene Fett
a)
wurde ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Schweinen gewonnen und stammt aus einem Drittland oder Teil eines Drittlandes, das bzw. der in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von klassischer und afrikanischer Schweinepest war,
b)
wurde ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Geflügel gewonnen und stammt aus einem Drittland oder Teil eines Drittlandes, das bzw. der in den letzten 6 Monaten frei von der Newcastle-Krankheit und der aviären Influenza war,
c)
wurde ganz oder teilweise aus Rohmaterial von Wiederkäuern gewonnen und stammt aus einem Drittland oder einem Teil eines Drittlandes, das bzw. der in den letzten 24 Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und in den letzten 12 Monaten frei von Rinderpest war, oder
d)
wurde, falls in dem genannten Bezugszeitraum eine der in den Buchstaben a, b und c genannten Krankheiten aufgetreten ist, einer der folgenden Hitzebehandlungen unterzogen:

i)
Erhitzung auf mindestens 70 °C mindestens 30 Minuten lang oder
ii)
Erhitzung auf mindestens 90 °C mindestens 15 Minuten lang.

Die Parameter der kritischen Kontrollpunkte sind vom Betreiber aufzuzeichnen und zu verwahren, damit der Eigentümer, der Betreiber oder deren Vertreter und, falls nötig, die zuständige Behörde den Betriebsablauf überwachen können. Aufzuzeichnen sind unter anderem Partikelgröße, kritische Temperatur und gegebenenfalls Absolutzeit, Druckprofil, Vorschubgeschwindigkeit des Rohmaterials und Fettrecyclingrate.

Abschnitt 4

A.
Für die Einfuhr von Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis, aus Milch gewonnenen Erzeugnissen, Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen gelten folgende Anforderungen:

1.
Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse

a)
wurden zumindest einer der Behandlungen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I Nummern 1.1, 1.2 und 1.3 sowie Abschnitt B Nummer 1.4 Buchstabe a unterzogen,
b)
erfüllen die Bedingungen gemäß Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I Abschnitt B Nummern 2 und 4 sowie – im Fall von Molke – Abschnitt B Nummer 3.

2.
Abweichend von Anhang X Kapitel II Abschnitt 4 Teil I Abschnitt B Nummer 1.4 dürfen Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und aus Milch gewonnene Erzeugnisse aus Drittländern eingeführt werden, die gemäß Spalte A in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010 zugelassen sind, sofern die Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis bzw. aus Milch gewonnenen Erzeugnisse einer einmaligen HTST unterzogen und

a)
frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung versandt wurden, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, oder
b)
frühestens 21 Tage nach ihrer Herstellung an einer Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union gestellt wurden, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

B.
Für die Einfuhr von Kolostrum und Kolostrumerzeugnissen gelten folgende Anforderungen:

1.
Das Material wurde einer einmaligen HTST unterzogen und

a)
frühestens 21 Tage nach seiner Herstellung versandt, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist, oder
b)
frühestens 21 Tage nach seiner Herstellung an einer Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union gestellt, wobei während dieses Zeitraums im Ausfuhrdrittland kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist.

2.
Das Material wurde von Rindern gewonnen, die regelmäßigen Veterinärkontrollen unterworfen werden, damit gewährleistet ist, dass die Tiere aus Betrieben stammen, in denen alle Rinderbestände

a)
entweder amtlich anerkannt tuberkulosefrei und amtlich anerkannt brucellosefrei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben d und f der Richtlinie 64/432/EWG sind oder nach nationalem Recht des Herkunftsdrittlandes des Kolostrums keinen Beschränkungen im Hinblick auf die Tilgung von Tuberkulose und Brucellose unterliegen, und
b)
entweder amtlich anerkannt leukosefrei gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe j der Richtlinie 64/432/EWG sind oder einem amtlichen System zur Bekämpfung der enzootischen Rinderleukose unterliegen, wobei diese Krankheit in den letzten zwei Jahren im fraglichen Bestand weder klinisch noch in Laboruntersuchungen nachgewiesen wurde.

3.
Nach Abschluss der Verarbeitung wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Kontamination des Kolostrums oder der Kolostrumerzeugnisse zu vermeiden.
4.
Das Enderzeugnis muss mit dem Hinweis versehen sein, dass es Material der Kategorie 3 enthält und nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, und es wurde

a)
in neue Behälter abgefüllt oder
b)
als Massengut in Containern oder sonstigen Transportmitteln befördert, die vor ihrer Verwendung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden.

Abschnitt 5

Die folgenden Anforderungen gelten für die Einfuhr von Blutprodukten von Schweinen, einschließlich sprühgetrocknetem Blut und Blutplasma, die zur Verfütterung an Schweine bestimmt sind: Diese Folgeprodukte
a)
wurden einer Hitzebehandlung bei einer Temperatur von mindestens 80 °C im ganzen Produkt unterzogen, wobei das getrocknete Blut bzw. das Blutplasma einen Feuchtigkeitsgehalt von höchstens 8 % mit einer Wasseraktivität von weniger als 0,60 aufweisen muss;
b)
wurden mindestens sechs Wochen lang unter trockenen Lagerbedingungen bei Raumtemperatur gelagert.

KAPITEL II

Abschnitt 1

Gemäß Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 41 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 41 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 gelten für eingeführte Sendungen mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere bestimmt sind, sowie für Sendungen mit solchen Produkten auf der Durchfuhr folgende spezielle Anforderungen:
a)
Sie müssen aus tierischen Nebenprodukten gemäß der Spalte „Rohmaterial” in Tabelle 2 bestehen oder aus diesen hergestellt sein,
b)
sie müssen die Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen gemäß der Spalte „Einfuhr- und Durchfuhrbedingungen” in Tabelle 2 erfüllen,
c)
sie müssen aus einem Drittland oder Teil eines Drittlands gemäß der Spalte „Listen der Drittländer” in Tabelle 2 stammen,
d)
sie müssen aus einem Betrieb oder einer Anlage stammen, der bzw. die durch die zuständige Behörde des Drittlandes registriert bzw. zugelassen wurde und in der Liste solcher Betriebe und Anlagen gemäß Artikel 30 aufgeführt ist, und
e)
sie müssen

i)
während der Beförderung zum Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, von der Veterinärbescheinigung gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster” in Tabelle 2 begleitet werden, oder
ii)
am Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, zusammen mit einem Dokument vorgestellt werden, das dem Muster gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster” in Tabelle 2 entspricht.

f)
sie werden am Ort des Eingangs in die Union, an dem die Veterinärkontrolle stattfindet, zusammen mit einem Dokument gestellt, das dem Muster gemäß der Spalte „Bescheinigungen/Muster” in Tabelle 2 entspricht.

Tabelle 2

Nr.ProduktRohmaterial (Verweis auf die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009)Einfuhr- und DurchfuhrbedingungenListen der DrittländerBescheinigungen/Muster
1Verarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte, Insektenexkremente und Guano von FledermäusenMaterial der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe aVerarbeitete Gülle, aus dieser gewonnene Folgeprodukte und Guano von Fledermäusen müssen gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß

a)
Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für verarbeitete Gülle von Huftieren, Insektenexkremente oder Guano von Fledermäusen sowie folgende Drittländer:

    (AL) Albanien,

    (DZ) Algerien,

    (SV) El Salvador

b)
Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für verarbeitete Gülle von Einhufern oder
c)
Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 für verarbeitete Gülle von Geflügel
Anhang XV Kapitel 17
2Blutprodukte, außer von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für NutztiereMaterial der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben c und d sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d und hDie Blutprodukte müssen gemäß Abschnitt 2 hergestellt worden sein.

Folgende Drittländer:

a)
Im Fall unbehandelter Blutprodukte von Huftieren:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen frisches Fleisch von domestizierten Huftierarten eingeführt werden darf, und zwar nur für den Zeitraum gemäß den Spalten 7 und 8 des genannten Teils

b)
Im Fall unbehandelter Blutprodukte von Geflügel und anderen Vogelarten:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404

c)
Im Fall unbehandelter Blutprodukte von anderen Tieren:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1, Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang V oder Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission

d)
Im Fall behandelter Blutprodukte von allen Tierarten:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, gemäß Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 und folgende Drittländer:

    (AL) Albanien,

    (DZ) Algerien,

    (SV) El Salvador

a)
Im Fall unbehandelter Blutprodukte:

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe C

b)
im Fall behandelter Blutprodukte:

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe D

3Blut und Blutprodukte von EquidenMaterial der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, d und hDas Blut und die Blutprodukte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 3 erfüllen.

Folgende Drittländer:

a)
Im Fall von Blut, das gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 1 entnommen wurde, bzw. für Blutprodukte, die gemäß Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i des genannten Kapitels hergestellt worden sind:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen registrierte Pferde oder registrierte Equiden eingeführt werden dürfen, oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

b)
Im Fall von Blutprodukten, die gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b Ziffer ii behandelt wurden:

Drittländer gemäß Anhang IV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen registrierte Pferde oder registrierte Equiden eingeführt werden dürfen, oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 4 Buchstabe A
4Frische oder gekühlte Häute und Felle von HuftierenMaterial der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffer iiiDie Häute und Felle müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummern 1 und 4 erfüllen.Die Häute und Felle stammen aus einem Drittland bzw. — im Fall einer Regionalisierung nach Unionsrecht — einem Teil eines Drittlandes gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus dem die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Fleisches derselben Tierart zulassen.Anhang XV Kapitel 5 Buchstabe A
5Behandelte Häute und Felle von HuftierenMaterial der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und iii sowie Buchstabe nDie Häute und Felle müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummern 2, 3 und 4 erfüllen.
a)
Im Fall behandelter Häute und Felle von Huftieren:

Drittländer gemäß Anhang IV Teil 1, Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer:

    (AL) Albanien,

    (DZ) Algerien,

    (SV) El Salvador

b)
Im Fall behandelter Häute und Felle von Wiederkäuern, die zum Versand in die Union bestimmt sind und vor der Einfuhr in die Union 21 Tage getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden:

jedes Drittland

a)
Im Fall behandelter Häute und Felle von Huftieren, die nicht den Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummer 2 entsprechen:

Anhang XV Kapitel 5 Buchstabe B

b)
Im Fall behandelter Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden, die zum Versand in die Union bestimmt sind und vor der Einfuhr in die Union 21 Tage getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden:

amtliche Erklärung gemäß Anhang XV Kapitel 5 Buchstabe C

c)
Im Fall behandelter Häute und Felle von Huftieren, die die Anforderungen gemäß Abschnitt 4 Nummer 2 erfüllen:

keine Bescheinigung erforderlich

6Jagdtrophäen und andere TierpräparateMaterial der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstabe f, das von Wildtieren gewonnen wurde, bei denen kein Verdacht auf eine Infektion mit einer auf Mensch oder Tier übertragbaren Krankheit besteht, sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i, iii und v sowie Buchstabe nDie Jagdtrophäen und anderen Präparate müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 5 erfüllen.
a)
Im Fall von Jagdtrophäen und anderen Präparaten gemäß Abschnitt 5 Nummer 2:

jedes Drittland

b)
im Fall von Jagdtrophäen und anderen Präparaten gemäß Abschnitt 5 Nummer 3:

i)
Jagdtrophäen von Federwild:

Drittländer gemäß Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Geflügelfleisch zulassen, sowie folgende Länder und Gebiete:

    (GL) Grönland,

    (TN) Tunesien

ii)
Jagdtrophäen von Schalenwild:

Drittländer gemäß den für frisches Fleisch von Huftieren geltenden Spalten der Tabelle in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, einschließlich etwaiger Beschränkungen gemäß der Spalte mit spezifischen Bedingungen zu frischem Fleisch, oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 im Fall von Einhufern

a)
Im Fall von Jagdtrophäen gemäß Abschnitt 5 Nummer 2:

Anhang XV Kapitel 6 Buchstabe A

b)
Im Fall von Jagdtrophäen gemäß Abschnitt 5 Nummer 3:

Anhang XV Kapitel 6 Buchstabe B

c)
Im Fall von Jagdtrophäen gemäß Abschnitt 5 Nummer 1:

keine Bescheinigung erforderlich

7SchweineborstenMaterial der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe b Ziffer ivDie Schweineborsten müssen von Schweinen gewonnen worden sein, die aus dem Ursprungsdrittland stammen und dort in einem Schlachthof geschlachtet wurden.
a)
Im Fall unbearbeiteter Schweineborsten:

Drittländer bzw. — im Fall einer Regionalisierung — Teile von Drittländern gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Einfuhr in die Union frei von Afrikanischer Schweinepest waren:

    (AL) Albanien,

    (DZ) Algerien,

    (SV) El Salvador

b)
im Fall bearbeiteter Schweineborsten:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer, die in den letzten 12 Monaten vor dem Datum der Einfuhr in die Union möglicherweise nicht frei von Afrikanischer Schweinepest waren:

    (AL) Albanien,

    (DZ) Algerien,

    (SV) El Salvador

a)
Falls in den 12 Monaten vor der Einfuhr in die Union kein Fall von Afrikanischer Schweinepest aufgetreten ist:

Anhang XV Kapitel 7 Buchstabe A

b)
falls in den 12 Monaten vor der Einfuhr in die Union ein Fall oder mehrere Fälle von Afrikanischer Schweinepest aufgetreten sind:

Anhang XV Kapitel 7 Buchstabe B

8Unbehandelte Wolle und unbehandelte Haare von anderen Tieren als SchweinenMaterial der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben h und n
(1)
Trockene unbehandelte Wolle und trockene unbehandelte Haare müssen:

a)
fest verpackt sein und
b)
auf direktem Wege unter Bedingungen, die eine Übertragung von Krankheitserregern ausschließen, an eine Anlage, die Folgeprodukte zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette herstellt, oder an einen Zwischenbehandlungsbetrieb versandt werden.

(2)
Die Wolle und die Haare gelten als Wolle und Haare gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e.
(1)
Jedes Drittland
(2)
Drittland oder Gebiet eines Drittlandes,

a)
das in Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 aufgeführt und zur Einfuhr von frischem Fleisch von Wiederkäuern in die Union zugelassen ist, sofern keine zusätzlichen spezifischen Bedingungen gelten, und
b)
gemäß Anhang IV Teil A der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission(***) frei von Maul- und Klauenseuche und — falls es sich um Wolle und Haare von Schafen und Ziegen handelt — frei von Schaf- und Ziegenpocken ist.

(1)
Für die Einfuhr unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare ist keine Bescheinigung erforderlich.
(2)
Eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 21 ist erforderlich.
9Bearbeitete Federn, Federteile und DaunenMaterial der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe b Ziffer v sowie Buchstaben h und nDie bearbeiteten Federn bzw. Federteile müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 6 erfüllen.Jedes DrittlandFür die Einfuhr bearbeiteter Federn, Federteile oder Daunen ist keine Bescheinigung erforderlich.
10Imkerei-NebenerzeugnisseMaterial der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe e
a)
Im Fall anderer Imkerei-Nebenerzeugnisse als Bienenwachs in Wabenform, die zur Verwendung in der Imkerei bestimmt sind:

i)
Die Imkerei-Nebenerzeugnisse wurden mindestens 24 Stunden lang einer Temperatur von -12 °C oder weniger ausgesetzt oder
ii)
wurden im Fall von Wachs vor der Einfuhr in die Union nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder nach der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III raffiniert.

b)
Im Fall von anderem Bienenwachs als Bienenwachs in Wabenform, das für andere Zwecke als die Verfütterung an Nutztiere bestimmt ist, wurde das Bienenwachs vor der Einfuhr in die Union nach einer der Verarbeitungsmethoden 1 bis 5 oder nach der Verarbeitungsmethode 7 gemäß Anhang IV Kapitel III raffiniert oder verarbeitet.
a)
Im Fall von Imkerei-Nebenerzeugnissen zur Verwendung in der Imkerei:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer:

    (AL) Albanien,

    (CM) Kamerun,

    (DZ) Algerien,

    (SV) El Salvador

b)
Im Fall von Bienenwachs für andere Zwecke als die Verfütterung an Nutztiere:

jedes Drittland

a)
Im Fall von Imkerei-Nebenerzeugnissen zur Verwendung in der Imkerei:

Anhang XV Kapitel 13

b)
im Fall von Bienenwachs für andere Zwecke als die Verfütterung an Nutztiere:

ein Handelspapier, in dem die Raffination bzw. Verarbeitung bescheinigt wird

11Knochen und Knochenerzeugnisse (außer Knochenmehl), Hörner und Hornerzeugnisse (außer Hornmehl) sowie Hufe und Huferzeugnisse (außer Hufmehl), die nicht zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, organische Düngemittel oder Bodenverbesserungsmittel bestimmt sindMaterial der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a, Buchstabe b Ziffern i und iii sowie Buchstaben e und hDie Erzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 7 erfüllen.Jedes Drittland

Den Erzeugnissen liegt Folgendes bei:

a)
ein Handelspapier gemäß Abschnitt 7 Nummer 2 und
b)
eine Erklärung des Einführers gemäß Anhang XV Kapitel 16, die in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats der Einfuhr in die Union und in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungsmitgliedstaats abgefasst sein muss.
12Heimtierfutter und Kauspielzeug
a)
Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter und von Kauspielzeug: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffern i und ii;
b)
Im Fall von rohem Heimtierfutter: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer iii
Das Heimtierfutter und das Kauspielzeug müssen gemäß Anhang XIII Kapitel II hergestellt worden sein.
a)
Im Fall von rohem Heimtierfutter:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen

Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

b)
Im Fall von Kauspielzeug und anderem als rohem Heimtierfutter:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1, Anhang XIV Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer:

(AL) Albanien,

(EC) Ecuador,

(DZ) Algerien,

(GE) Georgien (nur verarbeitetes Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen),

(LK) Sri Lanka,

(SA) Saudi-Arabien (nur verarbeitetes Heimtierfutter aus Geflügel),

(SV) El Salvador

(TW) Taiwan

Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

a)
Im Fall von Heimtierfutter in Dosen:

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe A

b)
Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen:

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe B

c)
Im Fall von Kauspielzeug:

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe C

d)
Im Fall von rohem Heimtierfutter:

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D

13Geschmacksverstärkende Fleischextrakte zur Herstellung von HeimtierfutterMaterial gemäß Artikel 35 Buchstabe aDie geschmacksverstärkenden Fleischextrakte müssen gemäß Anhang XIII Kapitel III hergestellt worden sein.

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen

Im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Geflügelfleisch: Drittländer gemäß Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleischs zulassen

Im Fall geschmacksverstärkender Fleischextrakte aus Fleisch von bestimmten wildlebenden Landsäugetieren und Hasenartigen: Drittländer gemäß Anhang V oder Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe E
14Tierische Nebenprodukte für die Herstellung von anderem als rohem Heimtierfutter und von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette
a)
Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a bis m
b)
im Fall von Material zur Herstellung von Heimtierfutter: Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe c
c)
im Fall von Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten: Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe n
Die Erzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 8 erfüllen.
a)
Im Fall tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Heimtierfutter:

i)
Im Fall tierischer Nebenprodukte von Rindern, Schafen, Ziegen, Schweinen und Equiden, und zwar sowohl von Nutztieren als auch Wildtieren:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen frisches Fleisch für den menschlichen Verzehr eingeführt werden darf

ii)
Im Fall von Rohmaterial von Geflügel, einschließlich Laufvögeln:

Drittländer bzw. Teile von Drittländern gemäß Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr frischen Geflügelfleisches genehmigen

iii)
Im Fall von Rohmaterial aus Fisch:

Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

iv)
Im Fall von Rohmaterial von anderen wild lebenden Landsäugetieren und Hasenartigen:

Drittländer gemäß Anhang V oder VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

b)
Im Fall tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von Pharmazeutika:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1, Anhang XIV Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I, Anhang V oder Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 und folgende Drittländer:

    (AL) Albanien,

    (DZ) Algerien,

    (PH) Philippinen,

    (SV) El Salvador

    (TW) Taiwan

c)
Im Fall tierischer Nebenprodukte für die Herstellung von Produkten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere, ausgenommen pharmazeutische Verwendungszwecke:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I, Anhang V oder Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

d)
Im Fall von Pelzen zur Herstellung von Folgeprodukten:

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission, aus denen der Eingang von frischem Fleisch von Huftieren in die Union zulässig ist

a)
Im Fall tierischer Nebenprodukte zur Herstellung von verarbeitetem Heimtierfutter:

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe F

b)
Im Fall tierischer Nebenprodukte für die Herstellung von Produkten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere:

Anhang XV Kapitel 8

15Tierische Nebenprodukte zur Verwendung als rohes HeimtierfutterMaterial der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe a und Buchstabe b Ziffern i und iiDie Produkte müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 8 erfüllen.

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen

Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D
16Tierische Nebenprodukte zur Verwendung in Futter für PelztiereMaterial der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a bis mDie Erzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 8 erfüllen.

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XIV Teil 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 oder gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen

Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D
17Ausgeschmolzene Fette für bestimmte Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere
a)
Im Fall von Material, das zur Produktion von Biodiesel, oleochemischen Produkten oder erneuerbaren Brennstoffen gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe L bestimmt ist:

Material der Kategorien 1, 2 und 3 gemäß den Artikeln 8, 9 und 10

b)
Im Fall von Material, das zur Produktion erneuerbarer Brennstoffe gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J bestimmt ist:

Material der Kategorien 2 und 3 gemäß den Artikeln 9 und 10

c)
Im Fall von Material, das für organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel bestimmt ist:

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 außer den Buchstaben c und p

d)
Im Fall von Material, das für andere Zwecke bestimmt ist: Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, c und d;

Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i sowie Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 außer den Buchstaben c und p

Die ausgeschmolzenen Fette müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 9 erfüllen.

Drittländer gemäß Anhang XIII Teil 1 oder Anhang XV Teil 1 Abschnitt A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 und folgende Drittländer:

    (AL) Albanien,

    (DZ) Algerien,

    (SV) El Salvador

Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang IX der Durchführungsverordnung (EU) 2021/405

Anhang XV Kapitel 10 Buchstabe B
18Fettderivate
a)
Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere:

Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, c und d, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Artikel 9 Buchstabe f Ziffer i und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10

b)
Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung als Futter:

Material der Kategorie 3 außer Material gemäß Artikel 10 Buchstaben n, o und p

Die Fettderivate müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 10 erfüllen.Jedes Drittland
a)
Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere:

Anhang XV Kapitel 14 Buchstabe A

b)
Im Fall von Fettderivaten zur Verwendung als Futter:

Anhang XV Kapitel 14 Buchstabe B

19FotogelatineMaterial der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10Die eingeführte Fotogelatine muss die Anforderungen gemäß Abschnitt 11 erfüllen.Fotogelatine darf nur aus gemäß Abschnitt 11 zugelassenen Ursprungsbetrieben in den Vereinigten Staaten und in Japan eingeführt werden.Anhang XV Kapitel 19
20Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl) zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder BodenverbesserungsmittelnMaterial der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstaben a, b, h und nDie Erzeugnisse müssen die Anforderungen gemäß Abschnitt 12 erfüllen.Jedes DrittlandAnhang XV Kapitel 18

Abschnitt 2

Für die Einfuhr von Blut und Blutprodukten, außer von Equiden, zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere gelten folgende Anforderungen:
1.
Die Blutprodukte müssen aus einer Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere stammen, die den in der vorliegenden Verordnung festgelegten speziellen Bedingungen entspricht, oder aus dem Gewinnungsbetrieb.
2.
Das Blut, aus dem Blutprodukte zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere hergestellt werden, muss unter tierärztlicher Aufsicht gewonnen worden sein:

a)
in Schlachthöfen,

i)
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden, oder
ii)
die von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden und überwacht werden; oder

b)
von lebenden Tieren in Einrichtungen, die von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden und überwacht werden.

3.1.
Im Fall von Blutprodukten zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere, die von Tieren der Taxa Artiodactyla, Perissodactyla und Proboscidea oder von deren Kreuzungen gewonnen wurden, müssen entweder die in Buchstabe a oder die in Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllt sein:

a)
Die Produkte wurden einer der folgenden Behandlungen unterzogen, die gewährleisten, dass sie frei von Erregern der in Buchstabe b genannten Krankheiten sind:

i)
einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei 65 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
ii)
einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy) mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
iii)
einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
iv)
nur im Fall anderer Tiere als Suidae und Tayassuidae: einer Behandlung, bei der der pH-Wert auf 5 geändert und dieser Wert zwei Stunden lang gehalten wird, mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;

b)
Blutprodukte, die nicht gemäß Buchstabe a behandelt wurden, stammen aus einem Drittland oder Gebiet,

i)
in dem seit mindestens zwölf Monaten kein Fall von Rinderpest, Pest der kleinen Wiederkäuer oder Rifttalfieber gemeldet wurde und in dem seit mindestens zwölf Monaten gegen keine dieser Krankheiten geimpft wurde,
ii)
in dem seit mindestens zwölf Monaten kein Fall von Maul- und Klauenseuche gemeldet wurde und

in dem seit mindestens zwölf Monaten nicht gegen diese Krankheit geimpft wurde, oder

in dem seit mindestens zwölf Monaten Programme zur Impfung domestizierter Wiederkäuer gegen Maul- und Klauenseuche amtlich durchgeführt und überwacht werden; in diesem Fall müssen die Produkte nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage befördert werden, und es sind alle erforderlichen Vorkehrungen – einschließlich einer sicheren Entsorgung von Abfällen, nicht verwendetem oder überschüssigem Material – zu treffen, damit das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten auf Mensch oder Tier vermieden wird.

3.2.
Zusätzlich zu Nummer 3.1 Buchstabe b Ziffern i und ii muss im Fall anderer Tiere als Suidae und Tayassuidae eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:

a)
Im Herkunftsdrittland bzw. Herkunftsgebiet wurde seit mindestens zwölf Monaten kein Fall von vesikulärer Stomatitis, Blauzungenkrankheit oder entsprechenden seropositiven Tieren gemeldet, und seit mindestens zwölf Monaten wurden die empfänglichen Tierarten gegen keine dieser Krankheiten geimpft;
b)
die Produkte müssen nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zur Anlage am Bestimmungsort befördert werden, und es sind alle erforderlichen Vorkehrungen – einschließlich einer sicheren Entsorgung von Abfällen, nicht verwendetem oder überschüssigem Material – zu treffen, damit das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten auf Mensch oder Tier vermieden wird.

3.3.
Zusätzlich zu Nummer 3.1 Buchstabe b Ziffern i und ii gilt im Fall von Suidae und Tayassuidae Folgendes: Im Herkunftsdrittland bzw. Herkunftsgebiet wurde seit mindestens zwölf Monaten kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit, klassischer Schweinepest oder afrikanischer Schweinepest gemeldet, seit mindestens zwölf Monaten wurde gegen keine dieser Krankheiten geimpft und eine der folgenden Bedingungen ist erfüllt:

a)
Im Herkunftsland bzw. Herkunftsgebiet wurde seit zwölf Monaten kein Fall von vesikulärer Stomatitis oder entsprechenden seropositiven Tieren gemeldet, und seit mindestens zwölf Monaten wurden die empfänglichen Tierarten nicht gegen diese Krankheit geimpft;
b)
die Produkte müssen nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage befördert werden, und es sind alle erforderlichen Vorkehrungen – einschließlich einer sicheren Entsorgung von Abfällen, nicht verwendetem oder überschüssigem Material – zu treffen, damit das Risiko der Ausbreitung von Krankheiten auf Mensch oder Tier vermieden wird.

4.
Im Fall von Blutprodukten zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere, die von Geflügel oder anderen Vogelarten gewonnen wurden, müssen entweder die in Buchstabe a oder die in Buchstabe b genannten Bedingungen erfüllt sein:

a)
Die Produkte wurden einer der folgenden Behandlungen unterzogen, die gewährleisten, dass sie frei von Erregern der in Buchstabe b genannten Krankheiten sind:

i)
einer mindestens dreistündigen Hitzebehandlung bei 65 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
ii)
einer Bestrahlung (Gammastrahlen, 25 kGy) mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung,
iii)
einer Hitzebehandlung bei einer Kerntemperatur von mindestens 70 °C mit nachfolgender Wirksamkeitsprüfung;

b)
Blutprodukte, die nicht gemäß Buchstabe a behandelt wurden, stammen aus einem Drittland oder Gebiet,

i)
das im Sinne des OIE-Gesundheitskodex für Landtiere (Ausgabe 2010) frei von der Newcastle-Krankheit und hochpathogener aviärer Influenza ist,
ii)
in dem in den letzten zwölf Monaten nicht gegen aviäre Influenza geimpft wurde,
iii)
in dem Geflügel oder andere Vogelarten, aus denen die Produkte gewonnen werden, nicht mit Impfstoffen gegen die Newcastle-Krankheit geimpft wurden, die aus einem Saatvirusstamm der Newcastle-Krankheit hergestellt wurden, dessen Pathogenität höher als die lentogener Virusstämme ist.

Abschnitt 3

Für die Einfuhr von Blut und Blutprodukten von Equiden gelten folgende Anforderungen:
1.
Das Blut muss die Bedingungen gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 1 Buchstabe a erfüllen und unter tierärztliche Aufsicht entnommen werden, und zwar entweder:

a)
in Schlachthöfen,

i)
die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zugelassen wurden, oder
ii)
die von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden und überwacht werden, oder

b)
von lebenden Equiden in Einrichtungen, die für die Entnahme von Blut von Equiden, das zur Herstellung von Blutprodukten für andere Verwendungszwecke als Futter bestimmt ist, von der zuständigen Behörde des Gewinnungslandes zugelassen wurden, eine Veterinärkontrollnummer erhalten haben und überwacht werden.

2.
Die Blutprodukte müssen die Bedingungen gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 2 erfüllen.

Ferner müssen die Blutprodukte gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 2 Buchstabe b Ziffer i aus Blut hergestellt worden sein, das Equiden entnommen wurde, die zumindest in den letzten drei Monaten vor dem Datum der Blutentnahme bzw. – falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind – von Geburt an in tierärztlich beaufsichtigten Betrieben im Drittland der Blutentnahme gehalten wurden, das in diesem Zeitraum und während der Blutentnahme frei war von

a)
Pferdepest im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstaben a und b der Richtlinie 2009/156/EG,
b)
venezuelischer Pferdeenzephalomyelitis, und zwar seit mindestens zwei Jahren,
c)
Rotz, und zwar

i)
seit drei Jahren oder
ii)
seit sechs Monaten, wenn die Tiere bei der Fleischuntersuchung im Schlachthof gemäß Nummer 1 Buchstabe a für frei von klinischen Anzeichen des Rotzes (Burkholderia mallei) befunden wurden, wobei unter anderem nach Spaltung des Kopfes längs der Medianebene und nach Auslösen der Nasenscheidewand die Schleimhäute der Luftröhre, des Kehlkopfes, der Nasenhöhlen und ihrer Nebenhöhlen begutachtet wurden,

d)
im Fall von anderen Blutprodukten als Serum und Plasma: vesikulärer Stomatitis, und zwar seit mindestens sechs Monaten.

3.
Die Blutprodukte müssen aus einem Betrieb oder einer Anlage stammen, die von der zuständigen Behörde des Drittlandes zugelassen oder registriert wurde.
4.
Das Blut und die Blutprodukte sind gemäß Anhang XIII Kapitel IV Nummer 3 zu verpacken und zu kennzeichnen.

Abschnitt 4

Für die Einfuhr von Häuten und Fellen von Huftieren gelten folgende Anforderungen:
1.
Frische oder gekühlte Häute und Felle dürfen eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie stammen aus einem Drittland, das in der Tabelle 2 in Abschnitt 1 in der betreffenden Spalte in Reihe 4 aufgeführt ist und das je nach Tierart

i)
zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Versand frei war von folgenden Krankheiten:

klassische Schweinepest,

afrikanische Schweinepest,

Rinderpest, und

ii)
zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Versand frei war von Maul- und Klauenseuche und in dem zumindest in den letzten zwölf Monaten vor dem Versand nicht gegen Maul- und Klauenseuche geimpft wurde;

b)
sie wurden gewonnen

i)
von Tieren, die zumindest in den letzten drei Monaten vor ihrer Schlachtung bzw. – falls die Tiere weniger als drei Monate alt sind – von Geburt an im Hoheitsgebiet des Herkunftsdrittlandes gehalten wurden,
ii)
im Fall von Häuten und Fellen von Paarhufern: von Tieren aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen kein Fall von Maul- und Klauenseuche aufgetreten ist,
iii)
im Fall von Häuten von Schweinen: von Tieren aus Betrieben, in denen in den letzten 30 Tagen kein Fall von vesikulärer Schweinekrankheit und in den letzten 40 Tagen kein Fall von klassischer oder afrikanischer Schweinepest und um die im Umkreis von 10 km in den letzten 30 Tagen keine dieser Krankheiten aufgetreten ist, oder
iv)
von Tieren, die in den 24 Stunden vor ihrer Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung unterzogen und für frei von Anzeichen der Maul- und Klauenseuche, Rinderpest, klassischen und afrikanischen Schweinepest und der vesikulären Schweinekrankheit befunden wurden, und

c)
es wurden alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen, um eine Rekontamination der Erzeugnisse mit Krankheitserregern zu verhindern.

2.
Behandelte Häute und Felle gemäß Anhang XIII Kapitel V Abschnitt C Nummer 2 dürfen ohne Einschränkung eingeführt werden.
3.
Andere behandelte Häute und Felle dürfen eingeführt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
Sie stammen entweder

i)
aus einem Drittland bzw. – im Fall einer Regionalisierung nach Unionsrecht – einem Teil eines Drittlandes gemäß Abschnitt 1 Tabelle 2, Spalte „Listen der Drittländer” , Reihe 5, Buchstabe a, aus dem die Einfuhr von frischem Fleisch der entsprechenden Arten zugelassen ist, und sie wurden gemäß Anhang I Nummer 28 Buchstaben a, b und c behandelt,
ii)
aus einem Drittland, das in Tabelle 2 in Abschnitt 1 in der genannten Spalte in Reihe 5 unter Buchstabe a aufgeführt ist, und sie wurden gemäß Anhang I Nummer 28 Buchstaben c oder d behandelt, oder
iii)
von Equiden oder Wiederkäuern aus einem Drittland, das in Tabelle 2 in Abschnitt 1 in der Spalte „Listen der Drittländer” in Reihe 5 unter Buchstabe b aufgeführt ist, und sie wurden gemäß Anhang I Nummer 28 Buchstaben a, b und c behandelt sowie nach der Behandlung mindestens 21 Tage lang getrennt gehalten, und

b)
im Fall gesalzener Häute und Felle, die auf dem Seeweg befördert werden, sind die Häute und Felle gemäß Anhang I Nummer 28 Buchstaben b oder c behandelt und nach der Behandlung während der Beförderung im Fall der Behandlung gemäß Nummer 28 Buchstabe b mindestens 14 Tage lang und im Fall der Behandlung gemäß Nummer 28 Buchstabe c sieben Tage lang vor der Einfuhr getrennt gehalten worden, wobei die Behandlung und die Beförderungsdauer durch die der Sendung beiliegende Veterinärbescheinigung nachgewiesen werden.

4.
Frische, gekühlte oder behandelte Häute und Felle von Huftieren sind in Containern, Straßenfahrzeugen, Eisenbahnwaggons oder als Ballen einzuführen, die unter der Verantwortung der zuständigen Behörde des Versanddrittlandes verplombt wurden.

Abschnitt 5

Für die Einfuhr von Jagdtrophäen und anderen Tierpräparaten gelten folgende Anforderungen:
1.
Jagdtrophäen oder andere Tierpräparate, die die Bedingungen gemäß Anhang XIII Kapitel VI Abschnitt B und Abschnitt C Nummer 1 erfüllen, dürfen ohne Einschränkung eingeführt werden.
2.
Behandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate aus Vögeln und Huftieren, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen, aus Drittländern dürfen eingeführt werden, wenn sie die Anforderungen von Anhang XIII Kapitel VI Abschnitt C Nummer 1 Buchstabe a sowie Abschnitt C Nummer 2 Buchstabe a Ziffern i bis iii und Buchstabe b Ziffern i und ii erfüllen.

Jedoch brauchen trocken- oder nassgesalzene Häute und Felle, die auf dem Seeweg befördert werden, nicht 14 Tage vor ihrem Versand gesalzen zu werden, sofern sie 14 Tage vor ihrer Einfuhr gesalzen wurden.

3.
Völlig unbehandelte Jagdtrophäen oder andere Präparate aus Vögeln und Huftieren, die aus ganzen Tierkörperteilen bestehen, dürfen unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

a)
sie stammen von Tieren aus einem Gebiet, das keinerlei Beschränkungen wegen Ausbruchs schwerer übertragbarer Krankheiten unterliegt, für die Tiere der betreffenden Art empfänglich sind;
b)
sie wurden einzeln in transparenten und – zur Vermeidung jeglicher Kontamination von außen – fest verschlossenen Packungen verpackt, ohne mit anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs in Berührung zu kommen, die sie kontaminieren könnten.

Abschnitt 6

Behandelte Federn, Federteile und Daunen dürfen unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:
a)
Es handelt sich um behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch mitgeführt werden, oder um Sendungen mit behandelten Federn oder Daunen, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecke zugesandt werden, oder
b)
ihnen liegt ein Handelspapier bei, aus dem hervorgeht, dass die Federn, Federteile oder Daunen einer Dampfbehandlung oder einer anderweitigen Behandlung unterzogen wurden, durch die gewährleistet wird, dass keine unannehmbaren Risiken verbleiben, und sie sind außerdem fest verschlossen und trocken verpackt, und
c)
sofern aus dem Handelspapier nicht hervorgeht, dass sie industriell gewaschen und mindestens 30 Minuten lang einer Heißdampfbehandlung bei einer Temperatur von 100 °C unterzogen wurden, werden sie zu einer solchen Behandlung an einen registrierten Betrieb oder eine registrierte Anlage versandt.

Abschnitt 7

1.
Knochen und Knochenprodukte (außer Knochenmehl), Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl), dürfen zur Herstellung von Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:

a)
Die Erzeugnisse wurden vor der Ausfuhr in die Union getrocknet, jedoch weder gekühlt noch gefroren;
b)
die Erzeugnisse werden aus dem Herkunftsdrittland auf direktem Wege zu einer Grenzkontrollstelle des Eingangs in die Union verbracht, ohne in einem außerhalb der Union gelegenen Hafen oder an einem anderen Ort außerhalb der Union umgeladen zu werden;
c)
die Erzeugnisse werden nach den in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Dokumentenprüfungen auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage befördert.

2.
Jeder Sendung muss ein Handelspapier beiliegen, das von der für die Überwachung des Herkunftsbetriebs zuständigen Behörde abgestempelt ist und folgende Angaben enthält:

a)
das Herkunftsdrittland,
b)
den Namen des Produktionsbetriebs bzw. der Produktionsanlage,
c)
die Art des Erzeugnisses (getrocknete Knochen/getrocknete Knochenprodukte/getrocknete Hörner/getrocknete Hornprodukte/getrocknete Hufe/getrocknete Hufprodukte) und
d)
eine Bestätigung, dass das Erzeugnis zu keinem Zeitpunkt für die Verwendung bei der Herstellung von Lebensmitteln, Futtermitteln, organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln zweckentfremdet wird, und

i)
von gesunden, in einem Schlachthof geschlachteten Tieren stammt, und
ii)
42 Tage lang bei einer Durchschnittstemperatur von mindestens 20 °C getrocknet wurde; und/oder
iii)
eine Stunde lang bei einer Kerntemperatur von mindestens 80 °C erhitzt wurde; und/oder
iv)
eine Stunde lang bei einer Kerntemperatur von mindestens 800 °C verascht wurde; und/oder
v)
gesäuert wurde, bis im Kern ein pH-Wert von unter 6 erreicht und mindestens eine Stunde lang gehalten wurde.

3.
Das Material muss in verplombten Containern oder Fahrzeugen oder als Massengut in einem Schiffsladeraum in die Union versandt werden.

Bei der Beförderung in Containern müssen diese sowie in jedem Fall alle Begleitpapiere Namen und Anschrift des registrierten Bestimmungsbetriebs bzw. der registrierten Bestimmungsanlage tragen.

4.
Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie ist das Material auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage zu befördern.

Abschnitt 8

Tierische Nebenprodukte, die zur Herstellung von Pelztierfutter, Heimtierfutter außer rohem Heimtierfutter und Folgeprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere bestimmt sind, dürfen unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:
1.
Die tierischen Nebenprodukte wurden im Herkunftsbetrieb tiefgefroren oder gemäß den Unionsvorschriften so konserviert, dass sie zwischen dem Versand und der Anlieferung im Bestimmungsbetrieb bzw. in der Bestimmungsanlage nicht verderben können.
2.
Es wurden alle Vorsichtsmaßnahmen getroffen, um eine Kontamination der tierischen Nebenprodukte mit Krankheitserregern zu vermeiden.
3.
Die tierischen Nebenprodukte wurden in neuen, lecksicheren Verpackungen oder in Verpackungen, die vor der Verwendung gereinigt und desinfiziert worden sind, verpackt.
4.
Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie erfolgt die Beförderung der tierischen Nebenprodukte auf direktem Wege entweder zu

a)
einem Heimtierfutterbetrieb oder einem registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. einer registrierten Bestimmungsanlage, der/die eine Garantie dafür geleistet hat, dass die tierischen Nebenprodukte ausschließlich zur Herstellung der Produkte verwendet werden, für die er/sie, gegebenenfalls gemäß Festlegung durch die zuständige Behörde, registriert bzw. zugelassen ist, und den Betrieb bzw. die Anlage außer zur direkten Entsorgung auf keinen Fall unbehandelt verlassen,
b)
einem Betrieb bzw. einer Anlage, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr.1069/2009 zugelassen ist,
c)
einem registrierten Verwender oder einer registrierten Sammelstelle, der/die eine Garantie dafür geleistet hat, dass die tierischen Nebenprodukte ausschließlich für zulässige Zwecke, gegebenenfalls gemäß Festlegung durch die zuständige Behörde, verwendet werden, oder
d)
einem Betrieb bzw. einer Anlage, die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.1069/2009 zugelassen ist, und

5.1.
im Fall von Rohmaterial zur Produktion von Heimtierfutter gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

a)
Das Rohmaterial wird im Drittland vor dem Eingang in die Union mit einem Kreuz aus verflüssigter Aktivkohle auf jeder Außenseite jedes Eisblocks bzw., wenn das Rohmaterial auf Paletten befördert wird, die bei der Beförderung zum Bestimmungsproduktionsbetrieb für Heimtierfutter nicht in getrennte Sendungen unterteilt sind, auf jeder Außenseite jeder Palette so gekennzeichnet, dass mindestens 70 % der Diagonale des Eisblocks abgedeckt sind und das Kreuz mindestens 10 cm breit ist;
b)
im Fall von nicht tiefgefrorenem Material wird im Drittland vor dem Eingang in die Union eine Kennzeichnung durch Besprühen mit verflüssigter Aktivkohle oder durch Aufbringen von Aktivkohle in Pulverform derart vorgenommen, dass die Aktivkohle auf dem Material deutlich sichtbar ist;
c)
das Rohmaterial wird auf direktem Wege befördert zu

i)
dem Bestimmungsproduktionsbetrieb für Heimtierfutter gemäß Nummer 4 Buchstabe a oder
ii)
zu einem Bestimmungsbetrieb bzw. einer Bestimmungsanlage, der/die gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 – im Einklang mit Nummer 4 Buchstabe b dieses Abschnitts – zugelassen ist, und von dort auf direktem Wege zu dem in Ziffer i genannten Heimtierfutterbetrieb, sofern der Bestimmungsbetrieb

ausschließlich Material verarbeitet, dass unter die vorliegende Nummer 5.1 fällt, oder

ausschließlich Material verarbeitet, dass für einen Heimtierfutterbetrieb gemäß Ziffer i bestimmt ist, und

d)
das Rohmaterial wird so behandelt, dass die Kennzeichnung gemäß den Buchstaben a und b erst im Bestimmungsproduktionsbetrieb für Heimtierfutter und erst unmittelbar vor der Verwendung des Materials zur Herstellung von Heimtierfutter – gemäß den Anforderungen von Anhang XIII Kapitel II an aus Material der Kategorie 3 hergestelltes Heimtierfutter – entfernt wird;

5.2.
besteht eine Sendung aus Rohmaterial, das gemäß Nummer 5.1 behandelt wurde, sowie aus anderem, nicht behandeltem Rohmaterial, wurden alle Rohmaterialien der Sendung gemäß Nummer 5.1 Buchstaben a und b gekennzeichnet;
5.3.
die in Nummer 5.1 Buchstaben a und b sowie Nummer 5.2 vorgesehene Kennzeichnung muss während der gesamten Zeit vom Versand bis zur Anlieferung im Bestimmungsproduktionsbetrieb für Heimtierfutter sichtbar sein.
6.
Im Bestimmungsproduktionsbetrieb für Heimtierfutter müssen die Lagerung vor Produktion, die Verwendung und die Beseitigung von Rohmaterial für die Heimtierfutterproduktion gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 unter den von der zuständigen Behörde genehmigten Bedingungen erfolgen, die gegebenenfalls amtliche Kontrollen des Umfangs des gelieferten, des zur Produktion verwendeten und des beseitigten Materials umfassen.

Die zuständige Behörde kann dem Betreiber des Heimtierfutterbetriebs die Genehmigung erteilen, solche Materialien zusammen mit Material der Kategorie 3 zu lagern.

Abschnitt 9

Ausgeschmolzene Fette, die nicht zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, Kosmetika, Arzneimitteln oder Medizinprodukten bestimmt sind, dürfen unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:
a)
sie wurden gewonnen

i)
im Fall von Material, das zur Produktion von Biodiesel, oleochemischen Produkten oder für die Produktion von erneuerbaren Brennstoffen bestimmt ist, die der in Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe L genannten Behandlung unterzogen wurden, tierische Nebenprodukte gemäß den Artikeln 8, 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009,
ii)
im Fall von Material, das zur Produktion von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln bestimmt ist, aus Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c, d und f Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder aus Material der Kategorie 3, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben c und p der genannten Verordnung,
iii)
im Fall von Material, das zur Produktion erneuerbarer Brennstoffe gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt 2 Buchstabe J der vorliegenden Verordnung bestimmt ist, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung,
iv)
im Fall anderer Materialien Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstaben b, c und d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, Material der Kategorie 2 gemäß Artikel 9 Buchstaben c und d sowie Buchstabe f Ziffer i der genannten Verordnung oder Material der Kategorie 3, ausgenommen Material gemäß Artikel 10 Buchstaben c und p der genannten Verordnung;

b)
die ausgeschmolzenen Fette wurden gemäß der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) oder gemäß einer der anderen in Anhang IV Kapitel III aufgeführten Verarbeitungsmethoden verarbeitet;
c)
im Fall von Wiederkäuerfett wurden unlösliche Verunreinigungen bis auf einen Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % entfernt;
d)
die ausgeschmolzenen Fette wurden vor dem Versand in die Union so gekennzeichnet, dass die in Anhang VIII Kapitel V Nummer 1 Buchstabe b genannte GTH-Mindestkonzentration erreicht wird;
e)
nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie werden die ausgeschmolzenen Fette auf direktem Wege und unter Bedingungen, bei denen eine Kontamination verhindert wird, zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage befördert, und
f)
sie sind auf der Verpackung bzw. dem Container mit der Aufschrift „NICHT ZUM MENSCHLICHEN VERZEHR ODER ZUR VERFÜTTERUNG AN TIERE” versehen.

Abschnitt 10

1.
Fettderivate dürfen eingeführt werden, wenn die Veterinärbescheinigung, die der Sendung beiliegt, folgende Angaben enthält:

a)
ob die Fettderivate aus Material der Kategorie 1, 2 oder 3 gewonnen wurden;
b)
im Fall von Fettderivaten aus Material der Kategorie 2, dass die Produkte

i)
nach einer Methode hergestellt wurden, die mindestens die Normen für einen der Prozesse gemäß Anhang XIII Kapitel XI Nummer 1 erfüllt, und
ii)
ausschließlich in organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln oder für andere Zwecke außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere, ausgenommen die Verwendung in Kosmetika, Arzneimitteln und Medizinprodukten, verwendet werden;

c)
im Fall von Fettderivaten aus Material der Kategorie 1, dass die Produkte nicht in organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln, Kosmetika, Arzneimitteln und Medizinprodukten verwendet werden dürfen; ihre Verwendung zu anderen Zwecken außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere ist jedoch gestattet.

2.
Die Veterinärbescheinigung gemäß Nummer 1 ist der zuständigen Behörde an der Grenzkontrollstelle des Eingangs der Erzeugnisse in die Union vorzulegen, anschließend muss eine Kopie die Sendung bis zu ihrer Ankunft im Bestimmungsbetrieb begleiten.
3.
Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie sind die Fettderivate auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsbetrieb bzw. zur registrierten Bestimmungsanlage zu befördern.

Abschnitt 11

1.
Gelatine, die aus Material hergestellt wurde, das Rinderwirbelsäule aus Material der Kategorie 1 gemäß Artikel 8 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält, und die für die Fotoindustrie bestimmt ist ( „Fotogelatine” ), darf eingeführt werden, wenn die Fotogelatine

a)
aus einem der in Tabelle 3 aufgeführten Herkunftsbetriebe stammt,
b)
gemäß den in Nummer 6 genannten Bedingungen hergestellt wurde,
c)
über eine der in Tabelle 3 aufgeführten Grenzkontrollstellen des Eingangs in die Union eingeführt wird, und
d)
für die Produktion in einem der in Tabelle 3 aufgeführten zugelassenen Fotobetriebe bestimmt ist.

Tabelle 3

Einfuhr von Fotogelatine

HerkunftsdrittlandHerkunftsbetriebeBestimmungsmitgliedstaatGrenzkontrollstelle des Eingangs in die UnionZugelassene Fotobetriebe
Japan

Nitta Gelatin Inc., 2-22 Futamata Yao-City, Osaka 581-0024 Japan

Jellie Co. Ltd. 7-1, Wakabayashi 2-Chome, Wakabayashi-ku, Sendai-City; Miyagi, 982 Japan

NIPPI Inc. Gelatine Division 1 Yumizawa-Cho Fujinomiya City Shizuoka 418-0073 Japan

NiederlandeRotterdamFujifilmEurope, Oudenstaart 1, 5047 TK Tilburg, Niederlande
Nitta Gelatin Inc., 2-22 Futamata Yao-City, Osaka 581-0024 Japan
TschechienHamburgFOMA Bohemia, spol. SRO Jana Krušinky 1604 501 04 Hradec Králové, Tschechien
Vereinigte Staaten

Eastman Gelatine Corporation, 227 Washington Street, Peabody, MA, 01960 USA

Gelita North America, 2445 Port Neal Industrial Road Sergeant Bluff, Iowa, 51054 USA

TschechienHamburgFOMA Bohemia spol. SRO Jana Krušinky 1604 501 04 Hradec Králové, Tschechien

2.
Nach ihrer Einfuhr in den Bestimmungsmitgliedstaat darf die Fotogelatine nicht zwischen den Mitgliedstaaten gehandelt, sondern nur in dem zugelassenen Fotobetrieb desselben Bestimmungsmitgliedstaats und ausschließlich zu Zwecken der Fotoherstellung verwendet werden.
3.
Nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und gemäß den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie ist die Fotogelatine auf direktem Wege zum registrierten Bestimmungsfotobetrieb zu befördern.
4.
Die Beförderung gemäß Nummer 3 muss in Fahrzeugen oder Containern erfolgen, in denen die Fotogelatine physisch von Erzeugnissen getrennt ist, die zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel bestimmt sind.
5.
Der Betreiber des zugelassenen Bestimmungsfotobetriebs stellt sicher, dass jegliche Überschüsse oder Reste sowie sonstige Abfälle der Fotogelatine

a)
in verplombten, lecksicheren Containern mit der Aufschrift „nur zur Entsorgung” in Fahrzeugen unter zufriedenstellenden hygienischen Bedingungen befördert werden,
b)
gemäß Artikel 12 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 beseitigt oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in das Herkunftsdrittland ausgeführt werden.

6.
Fotogelatine ist gemäß folgenden Anforderungen herzustellen:

a)
Fotogelatine darf nur in Betrieben hergestellt werden, die keine Gelatine herstellen, welche zur Verwendung als Lebens- oder Futtermittel für den Versand in die Europäische Union bestimmt ist; die Betriebe müssen von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlandes zugelassen sein.
b)
Fotogelatine ist in einem Verfahren herzustellen, das gewährleistet, dass das Rohmaterial nach der Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) gemäß Anhang IV Kapitel III behandelt oder mindestens zwei Tage lang einer Säure- oder Alkalibehandlung unterzogen und mit Wasser ausgewaschen wird und

i)
nach einer Säurebehandlung mindestens 20 Tage lang mit einer alkalischen Lösung oder
ii)
nach einer Säurebehandlung 10-12 Stunden lang mit einer Säurelösung behandelt wird.

Der pH-Wert ist dann anzupassen und das Material durch Filterung und Sterilisierung bei 138-140 °C vier Sekunden lang zu reinigen.

c)
Nachdem die Fotogelatine dem in Buchstabe b genannten Verfahren unterzogen wurde, kann sie einem Trocknungsverfahren und gegebenenfalls einem Pulverisierungs- oder Laminationsverfahren unterzogen werden.
d)
Die Fotogelatine ist zu umhüllen, in neue Packstücke zu verpacken, zu lagern und in verplombten, lecksicheren, gekennzeichneten Containern in einem Fahrzeug unter zufriedenstellenden hygienischen Bedingungen zu befördern.

Wird ein Leck festgestellt, sind Fahrzeug und Container gründlich zu reinigen und vor der Wiederverwendung zu inspizieren.

e)
Die Umhüllung und die Packstücke, die Fotogelatine enthalten, müssen folgende Aufschrift tragen: „Fotogelatine nur zur Verwendung in der Fotoindustrie” .

Abschnitt 12

Hörner und Hornprodukte (außer Hornmehl) sowie Hufe und Hufprodukte (außer Hufmehl), die zur Herstellung von Bodenverbesserungsmitteln oder organischen Düngemitteln bestimmt sind, dürfen unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:
1.
Sie wurden gemäß den Bestimmungen von Anhang XIII Kapitel XII hergestellt, und
2.
sie werden nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zu einem zugelassenen oder registrierten Betrieb bzw. zu einer zugelassenen oder registrierten Anlage befördert.

KAPITEL III

Abschnitt 1

Sofern Proben für Forschungs- und Diagnosezwecke sowie Produkte, die aus der Verwendung solcher Proben resultieren, nicht zu Referenzzwecken aufbewahrt oder in das Herkunftsdrittland zurückgesandt werden, sind sie wie folgt zu beseitigen:
a)
als Abfall durch Verbrennung,
b)
durch Drucksterilisation und anschließende Beseitigung oder Verwendung gemäß den Artikeln 12 bis 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 oder
c)
gemäß Anhang VI Kapitel I Abschnitt 1 Nummer 4 Buchstabe b

i)
bei Mengen von höchstens 2000 ml und
ii)
wenn die Herstellung und der Versand der Proben oder Folgeprodukte in bzw. aus Drittländern oder Teilen von Drittländern erfolgt sind, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von frischem Rindfleisch gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 zulassen.

Abschnitt 2

1.
Die zuständige Behörde kann die Einfuhr und Durchfuhr von Handelsmustern unter folgenden Bedingungen genehmigen:

a)
Sie stammen

i)
aus Drittländern, die in Tabelle 2 in Kapitel II Abschnitt 1 dieses Anhangs in der Spalte „Listen der Drittländer” in Reihe 14 aufgeführt sind,
ii)
im Fall von Handelsmustern, die aus Milch, Erzeugnissen auf Milchbasis oder daraus gewonnenen Erzeugnissen bestehen, aus zugelassenen Drittländern gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 605/2010;

b)
ihnen liegt eine Veterinärbescheinigung gemäß Anhang XV Kapitel 8 bei, und
c)
sie werden nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle und gemäß Artikel 8 Absatz 4 der genannten Richtlinie auf direktem Wege zu dem zugelassenen oder registrierten Betrieb bzw. zu der zugelassenen oder registrierten Anlage befördert, der/die in der Genehmigung der zuständigen Behörde angegeben ist.

2.
Sofern die Handelsmuster nicht zu Referenzzwecken aufbewahrt werden, sind sie

a)
gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen oder zu verwenden oder
b)
in das Herkunftsdrittland zurückzusenden.

3.
Werden Handelsmuster zur Prüfung von Maschinen verwendet, erfolgt die Prüfung

a)
mit Hilfe einer geeigneten Ausrüstung oder
b)
mit Hilfe einer Ausrüstung, die vor der Verwendung für andere Zwecke als die genannten Prüfzwecke gereinigt und desinfiziert wird.

Bei der Beförderung zum zugelassenen oder registrierten Betrieb bzw. zur zugelassenen oder registrierten Anlage müssen die Handelsmuster in lecksicheren Containern verpackt sein.

Abschnitt 3

1.
Die Einfuhr und Durchfuhr von Ausstellungsstücken unterliegt folgenden Bedingungen:

a)
Sie müssen aus Drittländern stammen, die in Tabelle 2 in Kapitel II Abschnitt 1 in der Spalte „Listen der Drittländer” in Reihe 14 aufgeführt sind;
b)
die Einfuhr muss vorab von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Ausstellungsstück verwendet werden soll, genehmigt worden sein;
c)
die Ausstellungsstücke müssen nach der in der Richtlinie 97/78/EG vorgesehenen Veterinärkontrolle auf direktem Wege zum zugelassenen Verwender befördert werden.

2.
Jede Sendung muss in lecksicheren Verpackungen verpackt sein, und ihr muss ein Handelspapier mit folgenden Angaben beiliegen:

a)
Beschreibung des Materials und der Tierart, von der es stammt,
b)
Kategorie des Materials,
c)
Menge des Materials,
d)
Versandort des Materials,
e)
Name und Anschrift des Absenders,
f)
Name und Anschrift des Empfängers sowie
g)
Informationen, die eine Identifizierung der Genehmigung der zuständigen Behörde des Bestimmungslandes ermöglichen.

3.
Nach Ausstellungsende bzw. nach Abschluss der künstlerischen Tätigkeit sind Ausstellungsstücke

a)
in das Herkunftsdrittland zurückzusenden,
b)
in einen anderen Mitgliedstaat oder ein Drittland zu versenden, wenn dies von der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bzw. -drittlands vorab genehmigt wurde, oder
c)
gemäß den Artikeln 12, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zu beseitigen.

KAPITEL IV

Abschnitt 1

Material gemäß Artikel 26 darf unter folgenden Bedingungen eingeführt werden:
1.
Das Material trägt bei der Einfuhr auf der Verpackung, dem Container oder dem Fahrzeug die Aufschrift „Nicht zur Verwendung in Lebensmitteln, Futtermitteln, Düngemitteln, Kosmetika, Arzneimitteln und Medizinprodukten” .
2.
Das Material wird auf direktem Wege an einen zugelassenen oder registrierten Betrieb bzw. eine zugelassene oder registrierte Anlage zur Herstellung von Folgeprodukten, ausgenommen Produkte gemäß Nummer 1, geliefert.
3.
Nicht verwendetes oder überschüssiges Material wird gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 verwendet oder beseitigt.

Abschnitt 2

1.
Die zuständige Behörde kann die Einfuhr folgenden Materials zu anderen Zwecken als zur Verfütterung an Nutz-Landtiere, ausgenommen zur Verfütterung an Pelztiere, genehmigen, sofern kein unannehmbares Risiko der Übertragung von Krankheiten auf Mensch oder Tier besteht:

a)
tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte von Wassertieren,
b)
wirbellose Wassertiere und Folgeprodukte aus wirbellosen Wassertieren,
c)
wirbellose Landtiere, einschließlich ihrer Verwandlungsformen wie zum Beispiel Larven, sowie aus diesen gewonnene Folgeprodukte,
d)
von den unter den Buchstaben a, b und c genannten Tieren erzeugte Produkte, zum Beispiel Fischeier,
e)
Material der Kategorie 3, das Tiere und Teile von Tieren der Ordnungen Rodentia and Lagomorpha umfasst.

2.
Für die Einfuhr von Sendungen mit Material gemäß Nummer 1 müssen Veterinärbescheinigungen gemäß den nationalen Bestimmungen vorgelegt werden.

KAPITEL V

Vorschriften für die Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Folgeprodukte gemäß Artikel 25 Absatz 4:
FolgeprodukteVorschriften für die Ausfuhr
1

Verarbeitete Gülle;

organische Düngemittel, Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Biogas-Umwandlung, die keine anderen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte als verarbeitete Gülle enthalten;

verarbeitetes tierisches Protein, das verarbeitete Gülle als Mischkomponente enthält, oder Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2, das verarbeitete Gülle als Mischkomponente enthält

Die folgenden Folgeprodukte müssen mindestens die Bedingungen gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben a, b, d und e erfüllen:

Verarbeitete Gülle;

organische Düngemittel, Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Biogas-Umwandlung, die keine anderen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte als verarbeitete Gülle enthalten;

verarbeitete Gülle als Mischkomponente in verarbeitetem tierischem Protein oder Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2.

2Blutprodukte und ZwischenprodukteBlut, Blutprodukte und Zwischenprodukte, die in der EU hergestellt oder gemäß den in Anhang XII oder Kapitel II Abschnitte 2 und 3 dieses Anhangs festgelegten Gesundheitsanforderungen zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette für Nutztiere bestimmt sind, sofern sie den Einfuhranforderungen des Bestimmungsdrittlandes entsprechen.
3Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1.

Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1, das als Brennstoff bestimmt ist, darf nur unter folgenden Bedingungen aus Irland in das Vereinigte Königreich(1) ausgeführt werden:

a)
Die zuständige Behörde Irlands hat die Ausfuhr in die Verbrennungsanlage im Vereinigten Königreich spätestens am 30. Juni 2025 genehmigt, sofern die Verbringung von zur Beseitigung bestimmtem Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1 aus jenem Mitgliedstaat vor dem 1. Januar 2021 unter den Bedingungen nach Artikel 6 Absätze 6, 7 und 8 erfolgt ist;
b)
die Bestimmungsverbrennungsanlage ist in der vom Vereinigten Königreich erteilten Einfuhrgenehmigung für die Verbrennung von eingeführtem Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1 zugelassen;
c)
das Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1

wurde ausschließlich aus der Verarbeitung nach der in Anhang IV Kapitel III genannten Verarbeitungsmethode 1 (Drucksterilisation) 2, 3, 4 oder 5 gewonnen,

ist nach Anhang VIII Kapitel V gekennzeichnet;

d)
die Sendung von Fleisch- und Knochenmehl wird in verplombten Containern direkt von dem Verarbeitungs- oder dem Lagerbetrieb gemäß Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a oder j Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 zur Verbrennungsanlage am Bestimmungsort versandt;
e)
die Unternehmer legen Sendungen von Fleisch- und Knochenmehl der Ausgangsgrenzkontrollstelle vor;
f)
die zuständige Behörde der Ausgangsgrenzkontrollstelle führt bei den Sendungen gemäß Buchstabe e amtliche Kontrollen durch, insbesondere hinsichtlich der Unversehrtheit der Plombe.

Ist die Plombe verletzt, gelten die Bestimmungen von Artikel 138 Absatz 2 Buchstaben d und g der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates(2);

g)
die zuständige Behörde der Grenzkontrollstelle informiert mittels TRACES die in Feld I.4 des Handelspapiers angegebene zuständige Behörde über die Ankunft der Sendung an der Ausgangsstelle und gegebenenfalls über das Ergebnis der Plombenüberprüfung sowie über eventuell getroffene Abhilfemaßnahmen.

Die für den Ursprungsverarbeitungsbetrieb zuständige Behörde führt risikobasierte amtliche Kontrollen durch, um zu überprüfen, ob Absatz 1 eingehalten ist und ob für jede Sendung von Fleisch- und Knochenmehl die Bestätigung der an der Ausgangsstelle durchgeführten Kontrolle von der zuständigen Behörde der Grenzkontrollstelle über TRACES eingegangen ist.

Bei Verstößen kann die zuständige Behörde die Verbringung einer Sendung von Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 1, die als Brennstoff bestimmt ist, gemäß Artikel 138 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2017/625 untersagen.

4Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 enthalten

Organische Düngemittel und Bodenverbesserungsmittel, die in Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummern 1, 2, 3 und 5 genanntes Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2 enthalten, die darin enthaltenen Anforderungen erfüllen und in Endverpackungen mit einem Gewicht von höchstens 50 kg zur Verwendung durch den Endverbraucher verpackt sind, mit einem Gehalt von

a)
höchstens 90 % Fleisch- und Knochenmehl aus Material der Kategorie 2;
b)
mindestens 10 Volumenprozent verarbeiteter Gülle, verarbeitetem Urin, Kalk, mineralischen Düngemitteln oder anderen Mischkomponenten, wie in Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 3 Buchstabe b genannt.

KAPITEL VI

Abschnitt 1

1.
Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle genehmigt nur dann den Eingang in die Union von unverpackten oder losen tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem Drittland bzw. Teil eines Drittlands, das bzw. der nicht in Anhang XIV aufgeführt ist, der Eingang verweigert wurde, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)
der Sendung liegt das amtliche Zertifikat oder die amtliche Bescheinigung, die von der zuständigen Behörde des Ausfuhrmitgliedstaats ausgestellt wurde, entweder als Original, als beglaubigte Kopie oder als eine über das IMSOC(3) ausgestellte elektronische Entsprechung bei;
b)
der Sendung liegt eine Erklärung der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats bei, in der sie sich bereit erklärt, die Sendung anzunehmen, und den Bestimmungsort angibt;
c)
die Sendung erfüllt die beiden folgenden Bedingungen:

i)
die Sendung ist weiterhin mit dem intakten ursprünglichen Siegel versiegelt, wenn in der in Nummer 1 Buchstabe a genannten ursprünglichen Bescheinigung oder in einem anderen von einer Behörde in der Union ausgestellten amtlichen Dokument ein Siegel erwähnt wurde;
ii)
der Sendung liegt eine amtliche Erklärung mit Angabe der Gründe für die Ablehnung des Eingangs bei, das von der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des Drittlandes ausgestellt wurde, welches den Eingang der Sendung verweigert hatte;

2.
Wurde abweichend von Nummer 1 Buchstabe a die Sendung ohne begleitende amtliche Bescheinigung oder begleitendes amtliches Dokument ausgeführt, erfolgt die Authentifizierung der Sendung in anderer Weise auf der Grundlage von Unterlagen, die von dem für die Sendung verantwortlichen Unternehmen bereitgestellt wurden.
3.
Die Beförderung von Sendungen von unter Nummer 1 genannten Produkten von der Grenzkontrollstelle bis zum Bestimmungsort wird gemäß Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1666 überwacht.

Abschnitt 2

1.
Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle genehmigt nur dann den Eingang in die Union von unverpackten oder losen tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem Drittland bzw. Teil eines Drittlands, das bzw. der in Anhang XIV aufgeführt ist, der Eingang verweigert wurde, wenn die unter Abschnitt 1 Nummer 1 Buchstaben a, b und c Ziffer ii sowie unter den Nummern 2 und 3 genannten Bedingungen erfüllt sind.
2.
Wurden die unter Nummer 1 genannten Produkte entladen, gelagert oder umgeladen, oder wurde das Originalsiegel beim Eingang in das Drittland oder in einen Teil seines Hoheitsgebiets, das bzw. der in Anhang XIV aufgeführt ist, ersetzt, so wird der Sendung eine amtliche Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde des betreffenden Drittlandes oder Gebiets beigefügt:

a)
in der Ort und Datum der Entladung, der Lagerung und des Umladens sowie die Nummer des nach dem Umladen am Container angebrachten Siegels angegeben sind;
b)
in der bestätigt wird, dass:

i)
das Originalsiegel am Beförderungsmittel oder am Container der Sendung nur für amtliche Kontrollen aufgebrochen wurde;
ii)
die Produkte nur soweit erforderlich behandelt wurden, insbesondere

bei geeigneten Temperaturen für die jeweilige Art tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte und

dergestalt, dass eine Kreuzkontamination der Produkte während der Kontrollen ausgeschlossen ist;

iii)
das Beförderungsmittel oder der Container nach den amtlichen Kontrollen unverzüglich wieder versiegelt wurde;

c)
und in der die Gründe für das Entladen und die Lagerung angegeben sind.

Abschnitt 3

1.
Die zuständige Behörde an der Grenzkontrollstelle genehmigt nur dann den Eingang in die Union von verpackten tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten, die ihren Ursprung in der Union haben und in die Union zurückkehren, nachdem ihnen von einem Drittland der Eingang verweigert wurde, wenn die in Abschnitt 1 genannten Bedingungen erfüllt sind und die individuelle Verpackung der Produkte im Vergleich zu ihrem Zustand vor der Ausfuhr unversehrt geblieben ist.
2.
Wurden die unter Nummer 1 genannten Produkte in einem Drittland entladen, muss der Sendung eine amtliche Erklärung der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde beiliegen, in der Folgendes bestätigt wird:

a)
die Produkte wurden keiner anderen Behandlung als der Entladung, Lagerung und Umladung unterzogen;
b)
die Produkte wurden bei geeigneten Temperaturen für die jeweilige Art tierischer Nebenprodukte oder Folgeprodukte behandelt.

Fußnote(n):

(*)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1).

(**)

Durchführungsverordnung (EU) 2021/405 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen der Drittländer oder Drittlandsgebiete, aus denen gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates der Eingang bestimmter für den menschlichen Verzehr bestimmter Tiere und Waren in die Union zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 118).

(***)

Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379).

(1)

Im Einklang mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft und insbesondere nach Artikel 5 Absatz 4 des Protokolls zu Irland/Nordirland in Verbindung mit Anhang 2 dieses Protokolls gelten für die Zwecke dieses Anhangs Bezugnahmen auf das Vereinigte Königreich nicht für Nordirland.

(2)

Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1).

(3)

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten ( „IMSOC -Verordnung” ) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37).

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