ANHANG XV VO (EU) 2011/142

MUSTER-VETERINÄRBESCHEINIGUNGEN

Die Muster-Veterinärbescheinigungen in diesem Anhang gelten für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch die Europäische Union der in den jeweiligen Muster-Veterinärbescheinigungen bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte aus Drittländern

Erläuterungen

a)
Das ausführende Drittland stellt die Veterinärbescheinigungen nach den im vorliegenden Anhang für die betreffenden tierischen Nebenprodukte vorgesehenen Mustern aus. Sie enthalten (in der im Muster vorgegebenen Reihenfolge) die für das betreffende Drittland erforderlichen Bescheinigungen und umfassen gegebenenfalls die für das Ausfuhrdrittland oder für einen Teil des Ausfuhrdrittlandes erforderlichen zusätzlichen Garantien.
b)
Wenn aus der Muster-Veterinärbescheinigung hervorgeht, dass bestimmte Teile gegebenenfalls zu streichen sind, kann der/die Bescheinigungsbefugte nichtzutreffende Passagen durchstreichen, mit seinen/ihren Initialen versehen und stempeln, oder die entsprechenden Passagen werden vollständig aus der Veterinärbescheinigung entfernt.
c)
Das Bescheinigungsoriginal besteht aus einem einzelnen, beidseitig bedruckten Blatt oder, falls mehr Text erforderlich ist, aus mehreren Blättern, die alle ein zusammenhängendes, untrennbares Ganzes bilden müssen.
d)
Die Bescheinigung ist in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats, in dem die Grenzkontrolle stattfindet, und des Bestimmungsmitgliedstaates auszustellen. Diese Mitgliedstaaten können jedoch andere Gemeinschaftssprachen als ihre eigenen zulassen, wobei gegebenenfalls eine amtliche Übersetzung beiliegen muss.
e)
Werden der Bescheinigung zwecks Identifizierung der die Sendung ausmachenden Waren weitere Blätter beigefügt, so gelten auch diese als Teil des Bescheinigungsoriginals, und jedes einzelne dieser Blätter muss mit Unterschrift und Stempel des/der bescheinigungsbefugten amtlichen Tierarztes/Tierärztin versehen sein.
f)
Umfasst die Bescheinigung, einschließlich zusätzlicher Stückverzeichnisse gemäß Buchstabe e, mehrere Seiten, so ist jede Seite am Seitenende mit einer Nummerierung – (Seitenzahl) von (Gesamtseitenzahl) – und am Seitenkopf mit der von der zuständigen Behörde zugeteilten Codenummer zu versehen.
g)
Das Bescheinigungsoriginal ist von einem amtlichen Tierarzt/einer amtlichen Tierärztin auszufüllen und zu unterzeichnen. Dabei tragen die zuständigen Behörden des Ausfuhrlandes dafür Sorge, dass die angewandten Bescheinigungsvorschriften den diesbezüglichen Vorschriften der Richtlinie 96/93/EG gleichwertig sind.
h)
Die Unterschrift muss sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung abheben. Diese Vorschrift gilt auch für Amtssiegel, bei denen es sich nicht um Trockenstempel oder ein Wasserzeichen handelt.
i)
Das Bescheinigungsoriginal muss die Sendung bis zur Ankunft an der Grenzkontrollstelle der Union begleiten.
j)
Werden Veterinärbescheinigungen für die Durchfuhr von Sendungen verwendet, sind in Feld I.5. ( „Empfänger” ) der Bescheinigung Name und Anschrift der Grenzkontrollstelle anzugeben, an der die Sendung die Europäische Union bestimmungsgemäß verlässt.

KAPITEL 1

Veterinärbescheinigung

KAPITEL 1a

Veterinärbescheinigung

KAPITEL 2(A)

Veterinärbescheinigung

KAPITEL 2(B)

Veterinärbescheinigung

KAPITEL 3(A)

Veterinärbescheinigung

KAPITEL 3(B)

Veterinärbescheinigung

KAPITEL 3(C)

Veterinärbescheinigung

KAPITEL 3(D)

Veterinärbescheinigung

KAPITEL 3(E)

Veterinärbescheinigung

KAPITEL 3(F)

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten (3) für die Herstellung von Heimtierfutter

KAPITEL 4(A)

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Blut und Blutprodukten von Equiden für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette

KAPITEL 4(B)

Veterinärbescheinigung

KAPITEL 4(C)

Veterinärbescheinigung

KAPITEL 4(D)

Veterinärbescheinigung

KAPITEL 5(A)

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von frischen oder gekühlten Häuten und Fellen von Huftieren

KAPITEL 5(B)

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von behandelten Häuten und Fellen von Huftieren

KAPITEL 5(C)

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (1) die Europäische Union behandelter Häute und Felle von Wiederkäuern und Equiden, die vor der Einfuhr 21 Tage lang getrennt gehalten wurden oder mindestens 21 Tage ohne Unterbrechung befördert werden

KAPITEL 6(A)

für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von behandelten Jagdtrophäen und anderen Präparaten von Feder- und Schalenwild, die ausschließlich aus Knochen, Hörnern, Hufen, Klauen, Geweihen, Zähnen, Häuten oder Fellen bestehen

KAPITEL 6(B)

Veterinärbescheinigung

KAPITEL 7(A)

für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest nicht vorkommt

KAPITEL 7(B)

für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von Schweinsborsten aus Drittländern oder Drittlandgebieten, in denen die afrikanische Schweinepest vorkommt

KAPITEL 8

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von tierischen Nebenprodukten zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette oder als Handelsmuster (2)

KAPITEL 9

für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmtem Fischöl zur Verwendung als Futtermittel-Ausgangserzeugnis oder für Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette

KAPITEL 10(A)

Veterinärbescheinigung

KAPITEL 10(B)

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten ausgeschmolzenen Fetten, für bestimmte Verwendungszwecke außerhalb der Futtermittelkette

KAPITEL 11

Veterinärbescheinigung

KAPITEL 12

Veterinärbescheinigung

KAPITEL 13

für die Einfuhr in und die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von ausschließlich zur Verwendung in der Imkerei bestimmten Imkerei-Nebenprodukten

KAPITEL 14(A)

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Fettderivaten, zur Verwendung außerhalb der Futtermittelkette

KAPITEL 14(B)

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Fettderivaten, zur Verwendung als Futtermittel oder außerhalb der Futtermittelkette

KAPITEL 15

für die Einfuhr in oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmten Eiprodukten, die als Futtermittel-Ausgangserzeugnisse verwendet werden können

KAPITEL 16

KAPITEL 17

für die Einfuhr in die oder die Durchfuhr durch (2) die Europäische Union von verarbeiteter Gülle, aus dieser gewonnenen Folgeprodukten und Guano von Fledermäusen

KAPITEL 18

Veterinärbescheinigung

KAPITEL 19

für die Einfuhr in die Europäische Union von nicht zum menschlichen Verzehr bestimmter Gelatine zur Verwendung in der Fotoindustrie

KAPITEL 20

Mustererklärung

KAPITEL 21

Erklärung des Einführers unbehandelter Wolle und unbehandelter Haare gemäß Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe e für die Einfuhr in die Europäische Union

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