ANHANG XVI VO (EU) 2011/142

AMTLICHE KONTROLLEN

KAPITEL I

Abschnitt 1

1.
Die zuständige Behörde überwacht die Verarbeitungsbetriebe, um sicherzustellen, dass die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung eingehalten werden.

Sie

a)
kontrolliert:

i)
die allgemeine Betriebs-, Ausrüstungs- und Personalhygiene;
ii)
die Wirksamkeit der Eigenkontrollen durch den Betreiber des Verarbeitungsbetriebs gemäß Artikel 28 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; diese Kontrollen müssen die Prüfung der Ergebnisse der Kontrollen und erforderlichenfalls Probenahmen umfassen;
iii)
die wirksame Anwendung des ständigen schriftlichen Verfahrens auf Grundlage der HACCP-Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; diese Kontrollen müssen die Prüfung der Ergebnisse dieser Anwendung und erforderlichenfalls Probenahmen umfassen;
iv)
die Beschaffenheit der Produkte nach der Verarbeitung; die dazu erforderlichen Analysen und Untersuchungen sind nach wissenschaftlich anerkannten Methoden durchzuführen, wie sie insbesondere in den Unionsvorschriften festgelegt sind, oder – falls keine solchen Methoden in Unionsvorschriften existieren –, in Einklang mit anerkannten internationalen Normen oder, falls auch solche nicht existieren, mit nationalen Normen; und
v)
die Lagerungsbedingungen;

b)
entnimmt die für Laboranalysen erforderlichen Proben; und
c)
führt andere Kontrollen durch, die sie zur Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung für erforderlich hält.

2.
Die zuständige Behörde muss zu allen Bereichen des Verarbeitungsbetriebs sowie zu Büchern, Handelspapieren und Veterinärbescheinigungen jederzeit freien Zugang haben, um die ihr nach Nummer 1 obliegenden Aufgaben wahrnehmen zu können.

Abschnitt 2

1.
Vor Erteilung einer Zulassung für einen Verarbeitungsbetrieb gemäß Artikel 44 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hat die zuständige Behörde zu prüfen, ob der Unternehmer eine Validierung des Verarbeitungsbetriebs gemäß den folgenden Verfahren und Indikatoren durchgeführt hat:

a)
Prozessbeschreibung anhand eines Flussdiagramms;
b)
Feststellung der kritischen Kontrollpunkte, einschließlich der Materialdurchlaufrate bei kontinuierlicher Arbeitsweise;
c)
Konformität mit den in dieser Verordnung festgelegten besonderen Verarbeitungsanforderungen; und
d)
Erfüllung der folgenden Anforderungen:

i)
Partikelgröße bei Chargenbetrieb unter Dampfdruckbedingungen und kontinuierlicher Arbeitsweise, wobei sich die Partikelgröße nach der Größe des Scheibenlochs oder der Spaltweite des Brechers richtet;
ii)
Temperatur, Druck, Durchlaufzeit und Durchlaufrate (nur bei kontinuierlicher Arbeitsweise) nach Maßgabe der Nummern 2 und 3.

2.
Bei Chargenbetrieb unter Dampfdruckbedingungen ist

a)
die Temperatur anhand eines ständig aktiven Thermoelements zu überwachen und unter Realzeitbedingungen aufzuzeichnen;
b)
der Druck anhand eines ständigen Druckmessers zu überwachen und unter Realzeitbedingungen aufzuzeichnen;
c)
die Durchlaufzeit anhand von Zeit-/Temperatur- und Zeit-/Druck-Diagrammen nachzuweisen.

Thermoelement und Druckmesser sind mindestens einmal jährlich zu kalibrieren.

3.
Bei kontinuierlicher Arbeitsweise unter Dampfdruckbedingungen

a)
müssen Temperatur und Druck mit Thermoelementen bzw. einer Infrarotmesspistole überwacht werden und an bestimmten Stellen des Verfahrenssystems müssen Druckmesser so eingesetzt werden, dass die Temperatur- und Druckanforderungen im gesamten kontinuierlichen System oder in einem Systemabschnitt erfüllt sind; Temperatur und Druck sind unter Realzeitbedingungen aufzuzeichnen;
b)
ist die Mindestdurchlaufzeit innerhalb des gesamten maßgeblichen Abschnitts des kontinuierlichen Systems, soweit die Temperatur- und Druckanforderungen erfüllt sind, mittels unlöslicher Markerstoffe (z. B. Mangandioxid) oder nach einer gleichwertigen Methode zu messen und der zuständigen Behörde mitzuteilen.

Die genaue Bestimmung und Kontrolle der Durchlaufrate ist unerlässlich und erfolgt im Rahmen des Validierungstests an einer fortlaufend überwachbaren kritischen Stelle durch Messung:

i)
der Förderschneckenumdrehungen je Minute (min-1);
ii)
der Stromstärke (Ampere) bei einer bestimmten Spannung;
iii)
der Verdunstungs-/Kondensationsrate; oder
iv)
der Zahl der Pumpenstöße je Zeiteinheit.

Alle Mess- und Überwachungsgeräte müssen mindestens einmal jährlich kalibriert werden.

4.
Die zuständige Behörde muss die Kontrollen der Validierungsverfahren immer dann wiederholen, wenn sie dies für erforderlich hält, in jedem Fall jedoch immer dann, wenn der Verarbeitungsprozess wesentlich geändert wurde (z. B. andere Maschinen oder anderes Rohmaterial).

KAPITEL II

1.
Zugang zu den Listen der registrierten und zugelassenen Anlagen, Betriebe und Unternehmer

Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung aktueller, den anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglicher Listen registrierter und zugelassener Anlagen, Betriebe und Unternehmer zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website mit Links zu den nach Nummer 2 Buchstabe a erstellten nationalen Websites der einzelnen Mitgliedstaaten ein.

2.
Format nationaler Websites

a)
Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Internet-Adresse einer einzigen nationalen Website, die die Hauptliste sämtlicher registrierter und zugelassener Anlagen, Betriebe und Unternehmer ( „Hauptliste” ) in seinem Hoheitsgebiet enthält.
b)
Die Hauptliste besteht aus einer einzigen Seite und ist in einer oder mehreren Amtssprachen der Union abgefasst.

3.
Die Gestaltung der Hauptlisten, einschließlich der einschlägigen Informationen und Codes, erfolgt nach den technischen Spezifikationen, die die Kommission auf ihrer Website veröffentlicht.

KAPITEL III

Abschnitt 1

Die zuständige Behörde führt eine Leistungsprüfung des Überwachungs- und Aufzeichnungssystems gemäß Anhang VIII Kapitel V Nummer 2 der vorliegenden Verordnung durch, um deren Einhaltung zu überprüfen, und kann erforderlichenfalls die Untersuchung zusätzlicher Proben nach der in Absatz 2 der genannten Nummer festgelegten Methode fordern.

Abschnitt 2

Die zuständige Behörde hat eine Abfallverbrennungsanlage mit niedriger Kapazität zur Verbrennung spezifizierten Risikomaterials vor deren Zulassung und mindestens einmal jährlich zu inspizieren, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung zu überwachen.

Abschnitt 3

Im Fall der Beseitigung tierischer Nebenprodukte in entlegenen Gebieten gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 überwacht die zuständige Behörde in regelmäßigen Abständen die als entlegene Gebiete eingestuften Gebiete, um sicherzustellen, dass diese Gebiete und die Beseitigungsvorgänge ordnungsgemäß kontrolliert werden.

Abschnitt 4

1.
Die zuständige Behörde ergreift die erforderlichen Maßnahmen zur Kontrolle

a)
der zweckmäßigen Zusammensetzung, Verarbeitung und Verwendung der Fleisch- und Knochenmehl enthaltenden Futtermittel oder anderer Erzeugnisse, die gemäß den in Anhang IV Kapitel III genannten Verarbeitungsmethoden verarbeitet wurden und aus Tierkörpern oder Teilen von Tierkörpern derselben Tierart gewonnen wurden;
b)
dass die Tiere mit den unter Buchstabe a genannten Futtermitteln gefüttert werden; dazu zählt

i)
die strenge Überwachung des Gesundheitszustands dieser Tiere; und
ii)
eine geeignete TSE-Überwachung mit regelmäßiger Entnahme von Proben und deren Untersuchung auf TSE.

2.
Die in Nummer 1 Buchstabe b Ziffer ii genannten Proben müssen Proben von Tieren umfassen, die neurologische Symptome aufweisen, sowie solche von älteren Zuchttieren.

Abschnitt 5

1.
Die zuständige Behörde veranlasst Folgendes:

a)
sie nimmt Sammelstellen in die gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erstellte Liste auf;
b)
sie weist jeder Sammelstelle eine amtliche Nummer zu; und
c)
sie hält die Liste der Sammelstellen auf dem Laufenden und stellt sie zusammen mit der gemäß Artikel 47 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erstellten Liste zur Verfügung.

2.
Die zuständige Behörde führt in Sammelstellen amtliche Kontrollen durch, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu überprüfen.

Abschnitt 6

Die zuständige Behörde überwacht den Gesundheitszustand der Nutztiere in der Region, in der gemäß Anhang VI Kapitel II Abschnitte 2, 3 und 4 gefüttert wird, und führt eine angemessene TSE-Überwachung einschließlich regelmäßiger Entnahme von Proben und deren Untersuchung auf TSE durch. Diese Proben müssen Proben von verdächtigen Tieren umfassen sowie solche von älteren Zuchttieren.

Abschnitt 7

Die zuständige Behörde führt Kontrollen entlang der gesamten Herstellungs- und Verwendungskette von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln durch, die den Beschränkungen gemäß Anhang II Kapitel II unterliegen. Bei diesen Kontrollen sind auch die Mischung mit einem in Anhang XI Kapitel II Abschnitt 1 Nummer 2 genannten Bestandteil sowie die Bestände solcher Produkte in landwirtschaftlichen Betrieben und die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und der vorliegenden Verordnung zu führenden Aufzeichnungen zu kontrollieren.

Abschnitt 8

Die zuständige Behörde führt in den in Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 11 Nummer 1 Tabelle 3 genannten zugelassenen Fotobetrieben Dokumentenkontrollen zur Kanalisierungskette von der Grenzkontrollstelle der ersten Einführung bis zu den zugelassenen Fotobetrieben durch, um die Mengen der eingeführten, verwendeten und entsorgten Produkte abzugleichen.

Abschnitt 9

Die zuständige Behörde führt in den registrierten Betrieben oder Anlagen, die nach Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 9 eingeführte ausgeschmolzene Fette annehmen, Dokumentenkontrollen zur Kanalisierungskette von der Grenzkontrollstelle der ersten Einführung bis zum registrierten Betrieb oder der registrierten Anlage durch, um die Mengen der eingeführten, verwendeten und entsorgten Produkte abzugleichen.

Abschnitt 10

Die Unternehmer informieren unter Verwendung des folgenden Formats in TRACES die zuständige Behörde des Ursprungsmitgliedstaats und beantragen bei der zuständigen Behörde des Bestimmungsmitgliedstaats die Genehmigung des Versands von tierischen Nebenprodukten und von ihren Folgeprodukten gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie von zur Entgiftung bestimmtem Fischöl oder Fischmehl aus Material der Kategorie 3:

Abschnitt 11

Die zuständige Behörde führt an Standorten, an denen Hydrolyse mit anschließender Beseitigung durchgeführt wird, Kontrollen gemäß Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe B durch. Bei solchen Kontrollen ist zum Zwecke des Abgleichs der versandten und der beseitigten Mengen hydrolisierten Materials eine Dokumentenprüfung vorzunehmen
a)
betreffend die Menge des Materials, das in der Anlage hydrolisiert wird;
b)
in den Betrieben oder Anlagen, in denen hydrolisiertes Material beseitigt wird.
Die Kontrollen müssen regelmäßig auf der Grundlage einer Risikoanalyse durchgeführt werden. Während der ersten zwölf Betriebsmonate ist am Standort des Behälters für die Hydrolyse ein Kontrollbesuch jedes Mal dann durchzuführen, wenn dem Behälter hydrolisiertes Material entnommen wird. Nach diesen ersten zwölf Betriebsmonaten findet ein solcher Kontrollbesuch jedes Mal dann statt, wenn der Behälter geleert und auf Korrosion und Leckage gemäß Anhang IX Kapitel V Abschnitt 2 Buchstabe B Nummer 3 Buchstabe j untersucht wird.

Abschnitt 12

Die zuständige Behörde nimmt in zugelassenen Anlagen gemäß Anhang III Kapitel V im Einklang mit den in Artikel 6 Absätze 7 und 8 genannten Verfahren Dokumentenprüfungen vor.

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