Artikel 1 VO (EU) 2011/156
(1) Die in dem Protokoll zu dem Abkommen festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:
- a)
-
Thunfischwadenfänger:
- Spanien
- 5 Schiffe
- Frankreich
- 1 Schiff
- b)
-
Oberflächen-Langleinenfischer:
- Spanien
- 12 Schiffe
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 findet unbeschadet des Abkommens und des Protokolls Anwendung.
(3) Schöpfen die Anträge der in Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten auf Erteilung einer Fanggenehmigung die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Anträge anderer Mitgliedstaaten auf Genehmigung von Fischereitätigkeiten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 berücksichtigen.
Die in Artikel 10 Absatz 1 der genannten Verordnung genannte Frist wird auf 10 Werktage festgesetzt.
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