Präambel VO (EU) 2011/162

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 41 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
In Anhang B der Verordnung (EG) Nr. 1173/2009 der Kommission(2) werden die Interventionsorte für Reis gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 670/2009 der Kommission(3) aufgeführt. Anhang A dieser Verordnung zur Festlegung der Interventionsorte für Hartweizen wurde mit Verordnung (EU) Nr. 1125/2010 der Kommission vom 3. Dezember 2010 zur Bezeichnung der Interventionsorte von Getreide und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1173/2009(4) aufgehoben.
(2)
Mit Beginn des Wirtschaftsjahres 2010/2011 werden mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 der Kommission vom 11. Dezember 2009 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des An- und Verkaufs von landwirtschaftlichen Erzeugnissen im Rahmen der öffentlichen Intervention(5) die Bedingungen festgelegt, die bei der Bezeichnung und Zulassung der Interventionsorte für Reis und deren Lagerorten einzuhalten sind.
(3)
Mit Wirkung vom 1. September 2010 wird mit der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 die Verordnung (EG) Nr. 670/2009 im Hinblick auf Reis aufgehoben.
(4)
Mit Wirkung vom 1. September 2010 müssen die unter Anwendung von Artikel 41 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 bezeichneten Interventionsorte für Reis die Bedingungen der Artikel 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 erfüllen. Die Verordnung (EG) Nr. 1173/2009 ist daher aufzuheben.
(5)
Die Mitgliedstaaten haben den Kommissionsdienststellen gemäß Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1272/2009 das Verzeichnis der Interventionsorte für Reis im Hinblick auf ihre effektive Bezeichnung sowie das Verzeichnis der zu diesen Interventionsorten gehörenden Lagerorte übermittelt, die sie als den Mindestansprüchen der EU-Vorschriften entsprechend anerkannt haben. Einige Mitgliedstaaten haben keine Interventionsorte für Reis mitgeteilt, da ihre Reiserzeugung nur einen geringen Umfang hat oder ihrer Bewertung nach keine Reisüberschussgebiete vorhanden sind und sie zudem die Intervention über einen signifikanten Zeitraum nicht in Anspruch genommen haben.
(6)
Um das ordnungsgemäße Funktionieren der Regelung der öffentlichen Intervention zu gewährleisten, bezeichnet die Kommission die Interventionsorte nach Maßgabe ihrer geografischen Lage und veröffentlicht das Verzeichnis der dazugehörigen Lagereinrichtungen mit allen Informationen, die die von der öffentlichen Intervention betroffenen Marktteilnehmer benötigen.
(7)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.

(2)

ABl. L 314 vom 1.12.2009, S. 48.

(3)

ABl. L 194 vom 25.7.2009, S. 22.

(4)

ABl. L 318 vom 4.12.2010, S. 10.

(5)

ABl. L 349 vom 29.12.2009, S. 1.

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