Artikel 1 VO (EU) 2011/173

Die Verordnung (EG) Nr. 2095/2005 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jede Ernte bis zum 31. Juli des auf das Erntejahr folgenden Jahres die folgenden Angaben in Gesamtzahlen und, ausgenommen für Buchstabe a, aufgeschlüsselt nach den Sortengruppen von Rohtabak gemäß Absatz 3 mit:

a)
Zahl der Erstverarbeitungsunternehmen;
b)
Zahl der Erzeuger;
c)
Fläche (in ha);
d)
Liefermenge (in Tonnen);
e)
an die Erzeuger gezahlter Durchschnittspreis, ohne Steuern und Abgaben;
f)
Bestände (in Tonnen) der Erstverarbeiter zum Ende des Monats Juni des auf das Erntejahr folgenden Jahres.

Die Preise gemäß Buchstabe e werden in Euro/kg ausgedrückt, wobei gegebenenfalls der letzte Umrechnungskurs anzuwenden ist, den die Europäische Zentralbank vor dem 1. Januar des auf das Erntejahr folgenden Jahres festgelegt hat.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission für jede Ernte bis zum 31. Juli des laufenden Erntejahres die folgenden Angaben in Gesamtzahlen und aufgeschlüsselt nach den Sortengruppen von Rohtabak gemäß Absatz 3 mit:

a)
geschätzte Fläche (in ha);
b)
geschätzte Erzeugung (in Tonnen).

(3) Die Rohtabaksorten werden in folgende Gruppen eingeteilt:

a) Gruppe I: Flue-cured:
heißluftgetrockneter Tabak, wobei Luftzirkulation, Temperatur und Luftfeuchtigkeit einer genauen Kontrolle unterliegen, insbesondere Virginia;
b) Gruppe II: Light air-cured:
unter Dach getrockneter Tabak, der keiner Fermentation unterworfen wird, insbesondere Burley und Maryland;
c) Gruppe III: Dark air-cured:
unter Dach getrockneter Tabak, der vor der Vermarktung einer Fermentation unterworfen wird, insbesondere Badischer Geudertheimer, fermentierter Burley, Havana, Mocny Skroniowski, Nostrano del Brenta und Pulawski;
d) Gruppe IV: Fire-cured:
feuergetrockneter Tabak, insbesondere Kentucky und Salento;
e) Gruppe V: Sun-cured:
sonnengetrockneter Tabak, sogenannte „Orientsorten” , insbesondere Basmas, Katerini und Kaba-Koulak.

(4) Mitgliedstaaten, in denen im vorangegangenen Erntejahr weniger als 3000 ha bepflanzt waren, brauchen nur die Angaben gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c und Absatz 2 Buchstabe a in Gesamtzahlen ohne Aufschlüsselung nach Sortengruppen von Rohtabak zu übermitteln.

(5) Die in den Absätzen 1, 2 und 4 genannten Mitteilungen erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(*).

2.
Artikel 2 erhält folgende Fassung:

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die betreffenden Marktteilnehmer, einschließlich Erzeugerorganisationen, ihnen die vorgeschriebenen Angaben fristgerecht mitteilen.

3.
Die Anhänge IA, IB, II und III werden gestrichen.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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